Die Rechtswahl im Erbrecht

Welches Recht ist anwendbar beim Auslandsbezug?

Sobald der Erblasser Berührungspunkte zu anderen Ländern hatte und Auslandsvermögen besaß, stellt sich bei der Abwicklung des Nachlasses die Frage, nach dem anzuwendenden Recht.

Veröffentlicht am: 29.05.2020
Qualifikation: Rechtsanwältin für Erbrecht in Berlin
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Gerne gehen sowohl Erblasser bei der Gestaltung Ihres Testaments als auch dessen späteren Erben davon aus, dass mit dem Treffen einer Rechtswahl für „alles“ gesorgt wurde und sich die Nachlassangelegenheit „im Ganzen“ – also von der Frage der Erbfolge, über die des zuständiges Organs bis hin zu den Erbschaftssteuern - nur nach dem gewählten Recht richten wird.

Dieser Gedanke erweist sich bei der Abwicklung eines internationalen Erbfalls leider sehr schnell als falsch.

Beispiel: Der Erblasser war deutscher Staatsangehöriger. Er hatte seinen Lebensabend gemeinsam mit seiner Ehefrau in seiner Immobilie in Südfrankreich verbracht und hinterlässt neben Vermögen in Deutschland auch Vermögen in Frankreich. In seinem Testament hat der Erblasser seine beiden Kinder in Deutschland lebenden Kinder zu Alleinerben eingesetzt und zudem bestimmt, dass deutsches Recht auf seinen Nachlass Anwendung finden soll. Seine Ehefrau hat der Erblasser nicht bedacht.

Richtet sich nun „alles“ nach dem deutschen Recht?

Der Grundsatz der EUR-Erbrechtsverordnung:

Die europäische Erbrechtsrechtsverordnung, welche am 17.08.2015 in Kraft getreten ist, sieht grundsätzlich vor, dass das Recht des Staates, in dem der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, auf den Nachlass Anwendung findet. 

Ohne Rechtswahl wäre also im vorliegenden Beispiel das französische Erbrecht anzuwenden gewesen da der Erblasser in Frankreich seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Das Testament und seine Auswirkungen auf die Erbfolge hätten also im Lichte des französischen Rechts ausgelegt werden müssen.

Was bedeutet Rechtswahl im Sinne der europäischen Erbrechtsverordnung?

Die Erbrechtsverordnung sieht vor, dass der Erblasser zugunsten seines Heimatrechts eine Rechtswahl treffen kann. Die Rechtswahl muss ausdrücklich erfolgen oder sich aus den Bestimmungen der letztwilligen Verfügung des Erblassers ergeben.

Hat der Erblasser wie in unserem Beispiel seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland und wünscht er, dass das Recht seines Heimatlandes auf seinen Nachlass Anwendung findet, kann er eine solche Rechtswahl im Rahmen seines Testaments treffen. Obwohl der „Beispiel-Erblasser“ in Frankreich lebt hat dieser das deutsche Recht für seinen Nachlass gewählt.

Tipp: Wäre der Erblasser Mehrstaatler gewesen und hätte er somit verschiedene Staatsangehörigkeiten besessen, so hätte er jedes Recht des Staates wählen dürfen, dem er angehöhrt.

Was wurde mit der Rechtswahl tatsächlich geregelt?

 

In dem der Erblasser in seinem Testament die Anwendung des deutschen Rechts gewählt hat, hat er erreicht, dass die Bestimmungen seiner Rechtsnachfolge sich nach diesem Recht richten. Das Testament, seine Gültigkeit und sein Auswirkungen richten sich nach deutschem Recht. Das deutsche Erbrecht  findet also Anwendung.

Im vorliegenden Fall sind somit die Kinder des Erblassers zu gleichen Teilen Erben geworden. Die Ehefrau wurde – wie es das deutsche Recht vorsieht – auf den Pflichtteil gesetzt. Ihr stehen die gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches für die Berechnung ihres Pflichtteils zu.

Was ist mit der Frage der Zuständigkeit des Nachlassgerichts?

Die Frage des zuständigen Nachlassgerichts richtet sich ebenfalls nach dem Recht des Staates de letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers.

Mit seiner Rechtswahl kann der Erblasser die Zuständigkeit der Nachlassgerichte beziehungsweise des zuständigen Organs das für die Abwicklung des Nachlasses zuständig ist, nicht bestimmen. Nach wie vor ist im Beispielsfall ein französischer Notar für die Nachlassabwicklung des Erblassers zuständig -  er muss aber die Bestimmungen des deutschen Rechts anwenden.

Den Erben eines Erblassers der eine Rechtswahl getroffen hatte bietet die Erbrechtsverordnung allerdings die Möglichkeit an, eine Gerichtsstandsvereinbarung zu treffen. Mit dieser Vereinbarung könnten die Erben im Beispiel erreichen, dass ein deutsches Gericht und nicht der französische Notar zuständig ist.

Was ist mit dem Steuerrecht?

Der meistverbreitete Irrtum liegt darin zu glauben, dass mit der getroffenen Rechtswahl automatisch auch das Steuerrecht seines Heimatlandes Anwendung findet. Eine Wahl des Erbschaftsteuerrechts findet jedoch nicht statt.  In unserem Beispiel kommen somit sowohl das französische Erbschaftsteuerrecht – da der Erblasser in Frankreich uneingeschränkt steuerlich ansässig war und insbesondere Immobilienvermögen in Frankreich besaß – und deutsches Steuerrecht – wegen der uneingeschränkten Steueransässigkeit der Erben und dem deutschen Nachlassvermögen – zur Anwendung.

Dank eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Frankreich wird zwar eine Doppelbesteuerung in Nachlasssachen vermieden, die französischen geringen Freibeträge führen dennoch in den meisten Fällen dazu, dass beträchtliche Steuern an den französischen Staat abgeführt werden müssen.

Gibt es eine Lösung für die Steuerfrage?

Wer Auslandsvermögen besitzt oder gar im Ausland lebt und vermeiden möchte, dass seine Erben mit möglicherweise hohen Erbschaftsteuerbelastungen konfrontiert werden sollte bereits zu Lebzeiten darüber nachdenken, sein Vermögen rechtzeitig auf die nächste Generation zu übertragen.

Das Instrument der vorweggenommenen Schenkung (insbesondere in Kombination mit einem Nießbrauchvorbehalt) macht es möglich, Vermögen - auch im Hinblick auf geringere Freibeträge wie es in Frankreich der Fall ist - steuerlich günstig auf die nächste Generation zu übertragen.