Einer für alle?

Wer zahlt beim gemeinschaftlichen Erbschein?

Veröffentlicht am: 01.07.2021
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Wer zahlt beim gemeinschaftlichen Erbschein?

Ein Beitrag von Sybill Offergeld, Fachanwältin für Erbrecht und Familienrecht in Berlin

Wer Erbe wird, muss für Rechtsgeschäfte, die sich auf den Nachlass beziehen, seine Berechtigung nachweisen. Nicht immer, aber meist, wird dafür ein Erbschein benötigt. Dieser beruht auf einer Überprüfung des Nachlassgerichts, bei dem er auch beantragt wird, und legitimiert die Erben. Wenn mehrere Personen erben, bilden sie eine Erbengemeinschaft und es ergeht ein sogenannter gemeinschaftlicher Erbschein. Am Ende stellt sich – wie so oft – die Frage: Wer zahlt dafür?

Eine Antwort gab der Bundesgerichtshof im Oktober 2020 (BGH, Beschluss vom 07.10.2020 - IV ZR 69/20). Die Entscheidung ist vor allem deshalb interessant, weil der BGH deutlich macht, dass eigenmächtiges Handeln eines einzelnen Erben sich für diesen nicht auszahlt.

Was es vor der Beantragung zu beachten gilt

Im Fall, über den letztlich der BGH zu entscheiden hatte, gab es mehrere Erben mit unterschiedlich hohen Erbteilen. Eine Erbin beantragte den Erbschein, für den sie knapp 2.000,- Euro zahlte, wobei sie sich nicht mit den anderen Erben abstimmte, sondern allein handelte. Sie verlangte von ihren Miterben anteilige Kostenerstattung. Das Amtsgericht kam ihrem Begehr nach, das Landgericht wies – auf die Berufung der Miterben hin – das Urteil auf und wies die Klage ab. Der BGH schloss sich der Entscheidung des Landgerichts an. Die Klägerin blieb auf den Kosten sitzen.

Unter welchen Voraussetzungen werden die Kosten geteilt

Die Klägerin könnte unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch gegen die Miterben haben. Nach § 684 BGB ist nämlich, so der BGH, im Falle einer Geschäftsführung ohne Auftrag die eingetretene Bereicherung herauszugeben. Die Beantragung des Erbscheins stellt das Geschäft dar, das ohne ausdrückliche Befugnis bzw. sogar gegen den erklärten Willen der Miterben vorgenommen wurde. Entscheidend ist also die Frage, ob bei den Miterben dadurch eine Bereicherung eingetreten ist.

Auf das richtige Timing kommt es an

Für eine Grundbuchberichtigung wird ein Erbschein benötigt und oft wird er auch von Kreditinstituten verlangt. Die Klägerin im entschiedenen Fall hatte ihn zum Zweck der Grundbuchberichtigung beantragt. Der Beklagte hat aber durch den konkreten Erbscheinsantrag der Klägerin keine Aufwendung erspart, die diese nun herausverlangen könnte.

Anteilige Kostentragung für den Erbschein nur, wenn dieser tatsächlich benötigt wird

Zwar sind Erben verpflichtet, eine Grundbuchberichtigung zu beantragen. Sie müssen es aber nicht sofort tun. Das Gesetz gewährt ihnen Zeit, um den Nachlass abzuwickeln. Denkbar ist unter anderem, dass ein geerbtes Grundstück von einer Erbengemeinschaft verkauft wird, ohne dass die Erbengemeinschaft zuvor in das Grundbuch eingetragen werden müsste. Aus der Entscheidung lässt sich der Schluss ziehen, dass es ratsam ist, genau zu prüfen, ob ein Erbschein wirklich benötigt wird.