Wenn das handschriftliche Testament unlesbar ist

Was steht denn da?

Veröffentlicht am: 22.11.2021
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Was steht denn da?

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Bernfried Rose

Wer ein Testament handschriftlich verfasst, muss die geltenden Formvorschriften beachten. Doch was ist eigentlich, wenn die Verfügung gar nicht lesbar ist? Zur Wirksamkeit solcher Testamente gibt es eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig aus dem Jahr 2015 (OLG Schleswig, Beschluss vom 16. September 2015, Az.: 3 Wx 19/15).

Tochter gegen Pflegekraft – wer bekommt den Erbschein?

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall ging es um eine betagte Dame, die im Jahr 2012 ein Jahr nach ihrem Ehemann verstarb. Es gab zwar ein Testament der Eheleute. In diesem war aber nicht die Erbfolge geregelt, sondern lediglich die Bestattung. Gesetzliche Alleinerbin war die Tochter der Verstorbenen, die auch entsprechend einen Erbschein beantragte.

Im Erbscheinverfahren tauchte aber auch noch eine Pflegekraft auf, die sowohl beruflich als auch privat zur Erblasserin Kontakt hatte. Beim Nachlassgericht reichte sie ein Schriftstück ein, in dem die Verstorbene ihr angeblich „alles vermacht“ habe. Dieses Schreiben habe sie von einer anderen Pflegekraft erhalten. Das Nachlassgericht sah in dem Schreiben aufgrund Unlesbarkeit jedoch kein wirksames Testament und wollte der Tochter den Erbschein erteilen. Die Beschwerde der Pflegekraft gegen diese Entscheidung landet beim OLG Schleswig.

Die Grenzen der Lesbarkeit von handschriftlichen Testamenten

Doch auch für die Richter am OLG war klar: Ein eigenhändig geschriebenes Testament muss lesbar sein, um wirksam die Erbfolge regeln zu können. Und dabei kann man ihnen nicht den Vorwurf machen, sie hätten sich keine Mühe gegeben, die vermeintliche Verfügung zu entziffern. Es wurde sogar ein Schriftsachverständiger hinzugezogen. Doch auch dieser konnte den Inhalt nicht vollständig entziffern. Der Spezialsenat für Nachlassangelegenheiten gab an, trotz langjähriger Erfahrung mit der Entzifferung schwer lesbarer letztwilliger Verfügungen nur einzelne Worte, sowie die Unterschrift und das Datum erkennen könnte.

Auch der Umstand, dass der Sachverständige das Wort „vermache“ erkennen konnte, blieb ohne Folgen für die Gültigkeit des Testaments. Und ohne wirksames Testament gilt nun einmal die gesetzliche Erbfolge, nach der die Tochter zum Zuge kam.

Wirksamkeit des Testaments auch im Übrigen fraglich

Die Entscheidung überrascht nicht. Schließlich muss der letzte Wille aus dem Testament hervorgehen. Ist diese nicht lesbar, kann keine formwirksame letztwillige Verfügung angenommen werden. Damit dürfte allen Beteiligten, inklusive dem Gericht und den eingeschalteten Rechtsanwälten einiges erspart geblieben sein. Hätte man angenommen, das Testament sei formwirksam, hätte sich nämlich als nächstes die Frage nach der Testierfähigkeit der Erblasserin gestellt.

Diese war offenbar dement, so dass wohl ein weiteres Gutachten, diesmal von einem Psychiater, notwendig gewesen, um die Wirksamkeit des Testaments zu beurteilen. Und auch wenn diese Hürde genommen worden wäre, schwebt über Verfügungen zugunsten von Pflegekräften immer noch das Damoklesschwert der Unwirksamkeit wegen eines Verstoßes gegen das Heimgesetz.

Das geht auch besser

Werden Angehörige kurz vor dem Tod enterbt und durch familienfremde Personen ersetzt, entsteht schnell der Verdacht der Erbschleicherei. Das gilt gerade dann, wenn die geistige Leistungsfähigkeit aufgrund des Alters schon gelitten hat.

Wer also noch gut bei Sinnen ist und mit dem Gedanken spielt, wesentlich in die Erbfolge einzugreifen, sollte rechtzeitig für klare Verhältnisse sorgen. Das kann natürlich auch in Form eines handschriftlichen Testaments erledigt werden. Dann sollte man aber bitte etwas Geld für eine Beratung und etwas Zeit für die Lesbarkeit der Handschrift investieren.