Patchwork & Erben: Wer sind "die" Kinder?

Meine Kinder und Deine Kinder im Testament

Das Oberlandesgericht Düsseldorf musste sich in einer Entscheidung (Beschluss vom 25.11.2020 - 3 Wx 198/20) damit auseinandersetzen, wie die von in einer Patchworkehe verheirateten Ehegatten verwendete Formulierung „die Kinder“ in der Schlusserbeneinsetzung auszulegen ist.

Veröffentlicht am: 02.06.2021
Qualifikation: Fachanwalt für Erbrecht in Hamburg
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Ehegatten ohne eigene Abkömmlinge hatten aus vorherigen Beziehungen eigene Kinder. Der Mann hatte eine Tochter, zu der seit langer Zeit kein Kontakt mehr bestand, und die Ehefrau hatte zwei eigene Kinder, die im gemeinsamen Haushalt der Ehegatten lebten.

Gemeinsam hatten die Eheleute 2009 handschriftlich ein sogenanntes Berliner Testament verfasst, in welchem sie sich gegenseitig als Alleinerben eingesetzt und „die Kinder ungefähr zu gleichen Teilen“ zu ihren Schlusserben bestimmt hatten. Der Ehemann starb 2013, woraufhin die Ehefrau im Jahr 2014 ein neues Testament aufsetzte und ausdrücklich ihre beiden eigenen Kinder als ihre Erben einsetze.

Nach dem Tod der Frau beantragte ihre Tochter  einen gemeinschaftlichen Erbschein, die sie zu ½ und die Kinder ihres 2018 vorverstorbenen Bruders zu je ¼ ausweisen sollte.

Unklare Bestimmung der Schlusserben

Das Nachlassgericht und auch das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht gaben dem Antrag im Ergebnis statt und wiesen den Antrag der Tochter des Ehemannes auf Einziehung des Erbscheins und ihre die Beschwerde entsprechend ab.

Die Tochter des Ehemannes vertrat die Auffassung, die von den Ehegatten benutzte Formulierung „die Kinder“ sei dahin auszulegen, dass auch sie von der Schlusserbeneinsetzung mit eingeschlossen und somit neben den Kindern der Ehefrau als Erbin zu 1/3-Anteil eingesetzt worden sei. Auch sei nicht erkennbar, dass der vorverstorbene Ehemann sie als seine einzige Tochter von der Schlusserbenfolge habe ausschließen wollen.

In dem Verfahren war unter anderem streitig, ob die Erblasserin vor 2014 überhaupt Kenntnis von der Existenz der Tochter des vorverstorbenen Ehemannes hatte oder – so die Tochter des Ehemannes- es jedenfalls im Jahr 2013 und vor dem Tod des Mannes zu einer Kontaktaufnahme durch die Tochter gekommen sei.

Erbenbezeichnung passt auf mehrere Personen 

Die Tochter des Ehemannes stellte sich auf den Standpunkt, dass die Regel des § 2073 BGB als Auslegungshilfe herangezogen müsse. § 2073 BGB besagt:

Hat der Erblasser den Bedachten in einer Weise bezeichnet, die auf mehrere Personen passt, und lässt sich nicht ermitteln, wer von ihnen bedacht werden sollte, so gelten sie als zu gleichen Teilen bedacht.“

Das Nachlassgericht und das Oberlandesgericht sahen die Formulierung "die Kinder" als nicht eindeutig und somit auslegungsbedürftig an. Die erläuternde Testamentsauslegung hat zum Ziel, den wirklichen Willen des Erblassers zu erforschen, wodurch geklärt werden soll, was der Erblasser mit seinen Worten sagen wollte. Gemäß § 133 BGB verbietet sich dabei eine Auslegung, die allein auf den buchstäblichen Sinn des Ausdrucks abstellt.

Vielmehr ist der Wortsinn der vom Erblasser benutzten Ausdrücke zu hinterfragen, allein sein subjektives Verständnis ist maßgeblich. Bei auszulegenden sog. Berliner Testamenten ist gemäß §§ 157, 242 BGB auch zu prüfen, ob ein nach dem Verhalten des einen Testierenden mögliches Auslegungsergebnis auch dem Willen des anderen entsprochen hat. Entscheidend ist dabei der übereinstimmende Wille zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung.

Kinder im Haushalt und Sprachgebrauch

Dem Umstand, dass die Kinder der Ehefrau zum Zeitpunkt der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments im gemeinsamen Haushalt der Ehegatten lebten und zu der Tochter des Mannes kein Kontakt bestand, maßen die Gerichte ein erhebliches Gewicht bei. Nach Auffassung der Gerichte entsprach es auch dem allgemein üblichen Sprachgebrauch, mit den Worten "die Kinder" die im eigenen Haushalt lebenden Kinder zu bezeichnen. Dies werde auch gerade durch die Verwendung des Wortes "die" als bestimmter Artikel belegt.

Die Eheleute der Patchworkehe hätten Begriffe wie "meine" oder "unsere" Kinder oder das Wort "alle" gerade nicht gewählt.

Somit kamen die Richter zu dem Ergebnis, dass es dem übereinstimmenden Willen beider Testierenden entsprach, die Tochter des Ehemannes nicht als Schlusserbin neben den Kindern der Frau einzusetzen.

Der Tochter des Ehemannes würden mithin lediglich Pflichtteilsansprüche verbleiben, die jedoch vermutlich verjährt sein dürften.

Unsicherheitsfaktor auslegungsbedürftige Testamente 

Der Ausgang des Verfahrens macht erneut deutlich, wie elementar klare und eindeutige Formulierungen im Testament sind. Gerade Fälle, in denen es zur Auslegung des tatsächlichen Willens der Erblasser durch Gerichte kommt, sind im Ergebnis offen.

So ist auch nicht auszuschließen, dass ein anderes Gericht eher der Ansicht der Tochter des Ehemannes gefolgt wäre und diese als Miterbin zu 1/3 angesehen hätte.

Innerhalb von Patchworkfamilien besteht ein erheblicher Bedarf in Bezug auf die regelungsbedürftigen erbrechtlichen Wünsche der Ehegatten.

Frühzeitiger fachanwaltlicher Rat ist daher stets zu empfehlen, um unklare und auslegungsbedürftige Testamente zu vermeiden.