Unvollständige Regelung der Erbfolge im Ehegattentestament

Wenn der erste Erbfall vergessen wird

Veröffentlicht am: 23.09.2020
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
Lesedauer:

Wenn der erste Erbfall vergessen wird

Ein Beitrag von Meltem Kolper-Deveci, Fachanwältin für Familienrecht in München

Ehegatten nutzen oft die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten.  Gehen Sie dabei davon aus, sie hätten nur gemeinschaftliches Vermögen, kommt es vor, dass sie dabei nur die Erbfolge nach dem Tod beider Ehegatten regeln. In diesem Fall tritt nach dem Tod des Erstversterbenden die gesetzliche Erbfolge ein und zwar auch dann, wenn dies nicht gewollt ist.

Das Oberlandesgericht (OLG) München beschäftigte sich mit der Erbfolge eines Ehepaares auf Grundlage eines unklaren Testaments (Beschluss vom 11.3.2020, Aktenzeichen 31 Wx 10/20).

Ehepaar setzt einen Sohn zum Erben ein und enterbt den anderen

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatten Ehegatten im Jahr 2016 versucht, ihre Erbfolge in einem gemeinsamen Testament zu regeln. Dem Testament konnte entnommen werden, dass es der Wunsch der Eheleute ist, dass ihr alleiniger Erbe der Sohn A sein soll. Bezüglich Ihres Sohnes B ordneten die Eheleute folgendes an: „Sohn B hat keinen Anspruch also enterbt.“ Dann enthielt das gemeinsame Testament einen weiteren Satz: „Dieses Testament ist nur gültig, wenn wir beide tot sind.“ Weitere Anordnungen zur Festlegung der Erbfolge enthielt das Testament nicht.

Nach dem Tod  des Ehemannes beantragte die Ehefrau beim Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins, der sie auf Grundlage des Testaments als alleinige Erbin ihres Mannes ausweisen sollte. Das Nachlassgericht erteilte den Erbschein. Gegen diese Entscheidung legte der Sohn B Beschwerde erfolgreich zum Oberlandesgericht ein. Die Richter in der Beschwerdeinstanz teilen nicht die Auffassung des Nachlassgerichts.

Ohne Regelung des ersten Erbfalls tritt die gesetzliche Erbfolge ein

Im Testament sei keine ausdrückliche Erbeinsetzung der Witwe vorgesehen. Weiter führte das Beschwerdegericht aus, dass auch eine Auslegung des Testaments nicht zu dem von der Ehefrau gewünschten Ergebnis führen würde. Dabei komme es auf den wirklichen Willen des Erblassers an. Zugleich müsse aber der ermittelte Wille zumindest im Testament angedeutet sein, damit er formgerecht und damit wirksam erklärt worden ist. Die Wahl eines gemeinschaftlichen Testaments sei hierfür nicht ausreichend. Auch wenn Ehegatten sich üblicherweise gegenseitig selbst bedenken, stelle diese Tatsache keinen ausreichenden Anhalt für eine gegenseitige Erbeinsetzung dar. Denn hier hatten die Ehegatten den Fall des Erstversterbens eines von ihnen gerade ungeregelt gelassen. Dabei stellen die Richter klar, dass die Tatsache, dass die Ehegatten nicht wussten, dass damit im ersten Erbfall die gesetzliche Erbfolge eintritt, unmaßgeblich sei. Denn die gesetzliche Erbfolge beruhe nicht auf dem Willen des Erblassers, sondern tritt kraft Gesetzes unabhängig von dessen Willen als Folge davon ein, dass dieser von seinem Recht zur Gestaltung der Erbfolge durch letztwillige Verfügung nicht Gebrauch gemacht hat.

Achtung Ehegattentestament

Aus unserer anwaltlichen Praxis wissen wir,  wie schwer sich gerade Ehegatten damit tun, ein wirksames und zweckmäßiges Testament zu schreiben. Gerade die gemeinsame letztwillige Verfügung, meist in Form des sogenannten Berliner Testaments, enthält viele erbrechtliche Besonderheiten und Fallstricke. Zu nennen sind hier insbesondere die Reichweite der sogenannten Bindungswirkung, als auch die Pflichtteilsproblematik im ersten Erbfall sowie etwaige Nachteile im Bereich der Erbschaftsteuer.

Wer mit seinem letzten Willen keinen Erbstreit heraufbeschwören, sondern einen solchen verhindern will, sollte sich daher genau mit den rechtlichen Möglichkeiten und Grenzen auseinandersetzen oder gleich auf die Beratung durch einen Experten für Erbrecht vertrauen.