Was kostet ein Testament beim Rechtsanwalt?

Beratungsgebühren, Zeithonorar, Pauschalpreis etc.

Wer ein wirksames, vollständiges und zweckmäßiges Testament errichten will, vertraut dabei in der Regel auf die fachliche Expertise eines Notars oder eines spezialisierten Rechtsanwalts. Während die Kosten für ein beurkundetes Testament klar im Notarkostengesetz geregelt sind, kann das Honorar des Anwalts frei vereinbart werden.

Veröffentlicht am: 04.05.2021
Qualifikation: Rechtsanwalt und Mediator in Hamburg
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Das passende Vergütungsmodell

Wenn Sie einen Rechtsanwalt bzw. Fachanwalt für Erbrecht mit dem Entwurf eines privatschriftlichen Testaments beauftragen, sollte das Honorar selbstverständlich frühzeitig besprochen und vereinbart werden. Dabei haben sich in der Praxis insbesondere folgende Vergütungsmodelle durchgesetzt:

  • Zeithonorar: Erfolgt die Abrechnung des Anwalts auf der Basis eines Zeithonorars wird der Preis durch den Stundensatz und die tatsächlich benötigte Arbeitszeit bestimmt. Die Nettostundensätze (ohne Umsatzsteuer) liegen in der Regel zwischen 150 Euro für einen unerfahrenen Generalisten und mehr als 350 Euro für erfahrene Fachanwälte mit Spezialwissen. Im Ergebnis liegen die Preise für das Testament aber nicht so weit auseinander, da der erfahrene Experte deutlich weniger Arbeitszeit benötigt. Schließlich muss er sich in die Themen nicht einarbeiten und erkennt mögliche Probleme schneller. Gerade bei einfach gelagerten Testamenten wird aber zusätzlich zum Zeithonorar noch ein Sockelbetrag hinzukommen, wenn aufgrund der Größe des betreffenden Vermögens ein entsprechendes Haftungsrisiko für den Anwalt besteht.
  • Pauschalhonorar: Häufig dürfte die Vereinbarung eines Pauschalhonorars bei der Errichtung eines Testaments zweckmäßiger als das Zeithonorar sein. Ein erfahrener Fachanwalt für Erbrecht sollte sich auf einen Festpreis einlassen, wenn er die Ausgangslage und Ziele des Mandanten hinreichend kennt und sowohl den Zeitaufwand als auch die Haftungsrisiken abschätzen kann. Für den Mandanten ist ein Pauschalhonorar regelmäßig attraktiv, da es transparent ist und mit anderen Angeboten verglichen werden kann.

Ohne Honorarvereinbarung wird’s billig

Versäumen Rechtsanwalt und Mandant die Vereinbarung einer Vergütung für das Testament, bestimmt sich das Honorar nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Gelegentlich wird dann darüber gestritten, welche Gebühr für die Ausarbeitung eines Testamentsentwurfs anzusetzen ist.

Diese Frage hat der BGH in einem Urteil vom 15. April 2021 (IX ZR 143/20) nun klarstellend entschieden. Verklagt wurde ein Anwalt, der einem Ehepaar für einen Testamentsentwurf eine Geschäftsgebühr in Höhe von 3.800 Euro auf der Basis eines Nachlassvermögens von 450.000 Euro in Rechnung gestellt hatte. Der BGH willigte dem Erbrechtsanwalt aber nur eine sogenannte Beratungsgebühr in Höhe von 410,55 Euro zu. Eine Vertretungsgebühr, so die Richter, kommt nur dann in Betracht, wenn der Anwalt den Mandanten gegenüber einem Dritten nach außen vertrete. Das sei aber bei einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament nicht der Fall. Dieses sei schließlich kein Vertrag.

Für ein angemessenes Honorar hätte der Anwalt nach Auffassung des BGH eine Honorarvereinbarung schließen müssen. Da er das versäumt hat, bleibt er auf der sehr niedrigen Beratungsgebühr sitzen.

Beim Notar gilt das Notarkostengesetz

Gerade, wenn es sich um kleinere Nachlässe handelt, kann das Testament beim Notar günstiger sein, als beim Anwalt.  Achten Sie dann aber darauf, dass der Notar eine entsprechende Spezialisierung im Erbrecht hat und berücksichtigen Sie das der Notar keine steuerliche Beratung für die Testamentsgestaltung vornimmt. Bei größeren Nachlässen mit wertvollem Immobilienvermögen und Unternehmensbeteiligungen und entsprechendem erbschaftsteuerlichen Optimierungsbedarf sollte  eine spezialisierte Kanzlei mit Fachanwälten für Erbrecht, Steuerrecht und Gesellschaftsrecht erste Wahl sein.

Entscheiden Sie sich für die Testamentserrichtung bei einem Notar, gelten die Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Diese richten sich nach dem Wert des Nachlasses und sind nicht verhandelbar. Ein gemeinschaftliches Testament für ein Ehepaar mit einem Vermögen von 1.500.000 Euro kostet zum Beispiel gut 5.000 Euro zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer.