Erbschaftssteuer planen für das Familienheim

Steuerfreistellung richtig berücksichtigen

Veröffentlicht am: 01.03.2021
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Steuerfreistellung richtig berücksichtigen

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Helge Schubert, Fachanwalt für Steuerrecht

In der Praxis zeigt sich immer wieder, dass oft auf die Steuerbefreiung  für das Familienheim gesetzt wird, die Erben dann aber an das geerbte Familienheim gefesselt sind oder aber eine vorzeitige Veräußerung bzw. Weitergabe eine (vermeidbare) Erbschaftsteuer ausgelöst.

Eine geschickte steuerliche Planung der zu erwartenden Erbschaftsteuerlast lässt den Erben frei darüber entscheiden, ob er weiterhin im Familienheim leben möchte oder, ob er sich verkleinern, den Lebensmittelpunkt zum Beispiel zu Kindern in einer anderen Stadt verlegen will, etc.

Es gilt: Erbschaftsteuer ist eine Gestaltungssteuer!

Voraussetzungen der Steuerbefreiung für das Familienheim

Damit ein  selbstgenutztes Familienheim steuerfrei vererbt werden kann, müssen vier ist von der vier Voraussetzungen erfüllt sein):

  1. Der Erblasser hat das Familienwohnheim vor seinem Tod selbst bewohnt.
  2. Der Erbe nutzt die Immobilie nach der Erbschaft zehn Jahre lang selbst zu Wohnzwecken.
  3. Die Nutzung zu eigenen Wohnwecken ist „unverzüglich“ erfolgt.
  4. Beim Erben handelt es sich um den Ehegatten, Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, Kinder, Stief- oder Enkelkinder (wenn deren Eltern schon gestorben sind).

Nur, wenn diese Grundvoraussetzungen erfüllt sind, kann eine Steuerbefreiung überhaupt erreicht werden.

Zehn Jahre Bindung

Wie stark die 10 Jahresfrist den Erben bindet, zeigt wieder einmal eine Entscheidung des Finanzgerichts Münster.

Die Erbin und Klägerin hatte von ihrem Ehemann das hälftige Miteigentum am gemeinsam bewohnten Einfamilienhaus geerbt.  

Knapp 21 Monate nach dem Tod ihres Ehemann veräußerte die Klägerin das Familienheim. Etwa zehn Monate nach der Veräußerung änderte dann das Finanzamt die bereits erfolgte Erbschaftsteuerfestsetzung. Die zuvor beantragte und gewährte Steuerbefreiung für das Familienheim wurde nicht mehr gewährt.

Der eingelegte Einspruch und auch die Klage vor dem Finanzgericht blieben ohne Erfolg.

Nach dem Tod ihres Ehemannes litt diese schweren Depressionen und Angstzuständen. Diese beruhten nach Vortrag der Klägerin erheblich darauf, dass ihr Ehemann in dem Haus verstorben war.

Die Erben hatte argumentiert, dass sie aus zwingenden Gründen an einer selbst Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert sei. Nach dem Tod ihres Ehemanns leide sie an einer schweren Depression und Angstzuständen. Ihr Mann sei plötzlich in dem Haus verstorben Weisheit die weitere Nutzung sie gesundheitlich beeinträchtigen.

Bindungsfrist ist streng einzuhalten

Im Klageverfahren wurde eine ärztliche Stellungnahme eingebracht wonach ein Verbleib im Haus aus medizinischer Sicht nicht angebracht sei. Es würden weitere psychische Folgeschäden drohen.

Finanzamt und FG vertraten beide die Meinung, dass die Steuerbefreiung für das Familienheim zu versagen sei. Die Steuerbefreiung nach einer Veräußerung sei nur dann nicht zu streichen, wenn der Erbe aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert sei. Ein solcher Grund liege nur vor, wenn das Führen eines Haushalts schlechthin (etwa aufgrund von Pflegebedürftigkeit) und nicht nur des Familienheims unmöglich sei. Diese Voraussetzung war hier ersichtlich nicht erfüllt.

Die Richter argumentierten eine restriktive Gesetzesauslegung sei verfassungsrechtlich geboten, weil die Steuerbefreiung für Familienheime Grundeigentümer gegenüber Inhabern anderer Vermögenswerte bevorzuge. Auch das höchste deutsche Finanzgericht – der Bundesfinanzhof – hatte eine enge Auslegung der Steuerbefreiung angenommen in einem Fall, wo nach Tod die Immobilie unter Nießbrauchvorbehalt auf die Kinder übertragen wurde.