Ist ein Urenkel schenkungssteuerlich ein Enkel?

BFH konkretisiert Freibeträge von Urenkeln

Sind Urenkel im Rahmen der Schenkungsteuer so zu stellen wie Enkel? Die Antwort auf diese steuerrechtliche Frage im Folgenden.

Veröffentlicht am: 02.11.2020
Qualifikation: Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht in Hamburg
Lesedauer:

Der Bundesfinanzgerichtshof (BFH) hat in einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung eines Schenkungsteuerbescheides beschlossen, dass Urenkel schenkungsteuerrechtlich nicht den Enkeln gleichzustellen sind. Das hat Auswirkung auf den Freibetrag zur Erbschaftssteuer sowie die Freibeträge zur Schenkungsteuer.

Hintergrund des Urteils des BFH

Im Rahmen eines (doppelten) Generationensprungs schenkte eine Urgroßmutter ihren beiden Urenkeln eine Immobilie, genau genommen einen Miteigentumsanteil. Die Großmutter (also die Tochter der Schenkerin) erhielt einen Nießbrauch auf Lebenszeit an der Immobilie

In der Schenkungssteuererklärung machten die Urenkel den Freibetrag von jeweils 200.000 € für Enkel geltend.  Das Finanzamt wie auch das Finanzgericht setzen aber lediglich den Freibetrag von 100.000 € an, der für die „übrigen Personen der Steuerklasse I“ vorgesehen ist.

Freibeträge: Steuerrechtlicher Hintergrund

Für Schenkungen an Enkel wird im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz ein Freibetrag von 200.000 € gewährt. § 16 ErbSstG, der die Freibeträge bei Schenkungen und Erbschaft regelt, sieht für Schenkungen innerhalb der Familie folgende Freibeträge von 100.000 € bis 500.000 € vor:

  1. Der Ehegatte oder (eingetragene) Lebenspartner: 500.000€
  2. Kinder und Kinder verstorbener Kinder: 400.000 €
  3. Kinder der Kinder : 200.000 €
  4. Alle übrigen Personen der Steuerklasse I : 100.000 €

Dieser Freibetrag gilt für alle Erwerbe innerhalb von zehn Jahren.

Streit um die rechtliche Einordnung von Urenkeln

In der rechtlichen Kommentarliteratur gab es durchaus einige Stimmen, die davon ausgingen, dass auch Urenkel den Freibetrag  von 200.000 € erhalten und der niedrige Freibetrag von 100.000 € bei Erwerben in Steuerklasse I auf Erwerbe von Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen begrenzt sei.

Der BFH setzte sich dieser Ansicht nun entgegen und entschied, dass nach Wortlaut und Systematik des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes der Begriff "Kinder" in § 16 ErbStG eindeutig nicht Kindeskinder oder weitere Abkömmlinge, sondern lediglich Kinder meint. Kinder der Kinder seien daher lediglich Enkelkinder und nicht Urenkel.

Steuerklassen und Freibeträge beruhen, so die Richter, auf dem typisierten Grundmodell, dass jede Generation jeweils zwei Kinder hat. Das habe die Verdoppelung der Anzahl der Abkömmlinge in jeweils einer Generation zur Folge. Dies erkläre die Halbierung des Freibetrags für die Kinder zu den Enkelkindern, denn bei zwei Kindern sind nach diesem Modell typischerweise vier Enkelkinder vorhanden. Entsprechend dann acht Urenkel.

Praxistipp: Vorweggenommene Erbfolge

Schenkungen an Urenkel kommen in der Praxis nur selten vor. Vom Grundgedanken sollte in der familiären Erbschafts-(steuer)planung (Estate Planning) auch immer der sog. Generationensprung, also die Einbeziehung von Enkeln oder gar Urenkeln  angedacht werden.

Mit jedem bedachten Enkel stehen bei Schenkungen durch Oma und Opa dann zusammen ein Freibetrag von 400.000€ zur Verfügung. Damit lassen sich auch größere Vermögen steuerfrei in die nächste Generation übertragen. Mit entsprechenden Gestaltungsinstrumenten muss auch nicht befürchtet werden, dass die Enkel mit Volljährigkeit das Vermögen im jugendlichen Überschwung verpulvern.

Achtung: Nießbrauchsrecht kann der Schenkungsteuer unterfallen

Die Zuwendung des Nießbrauchs zu Gunsten der Oma ist auch eine Schenkung, die bei Überschreiten der steuerlichen Freibeträge der Schenkungsteuer unterliegt. Der Nießbrauch kann auch über mehrere Generationen „verlängert“ werden. Typischerweise soll der Nießbrauch zunächst noch der Übergebergeneration und dann den Eltern zustehen. Von den Erträgen sehen die Enkel daher oft lange nichts.

Alternativ kann gerade eine Versteuerung der Einnahmen durch die jüngste Generation gewollt sein. Dies hat regelmäßig noch kein Arbeitseinkommen und damit entsprechend niedrige Steuersätze. Leistungsloses Einkommen in jungen Jahren muss ja auch nicht charakterbildend sein.