Schenkungssteuer bei Abfindung wegen Scheidung?

Die ehebedingte Bedarfsabfindung als Schenkung

Das Ehepaar vereinbarte vor seiner Hochzeit in einem Ehevertrag Gütertrennung und hatte den gesetzlichen Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Stattdessen wurde für die Ehefrau ein indexierter Zahlungsanspruch festgelegt. Was 15 Jahre später bei der Scheidung geschah, lesen Sie hier...

Veröffentlicht am: 01.03.2022
Qualifikation: Fachanwältin für Erbrecht und Steuerrecht in München
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In der Praxis lösen Schenkungen unter Eheleuten häufiger als allgemein angenommen, Schenkungsteuer aus und dass trotz der hohen Freibeträge, die bei Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnerschaften in Höhe von 500.000 EUR gewährt werden.

In einem aktuellen Fall hatte der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil v. 01.09.2021, II R 40/19) darüber zu entscheiden, ob Schenkungssteuer auf die bei einer Scheidung geleistete Abfindung zu zahlen ist. Ohne ausdrücklich seine bisherige Rechtsprechung aufzugeben, erkennt der BFH nunmehr Konstellationen an, in denen die Zahlung einer Abfindung nach Beendigung der Ehe für einen vorher geregelten Verzicht auf Zugewinnausgleich nicht der Schenkungsteuer unterliegt.

Ehevertrag mit Gütertrennung und Abfindungsregelung im Falle der Scheidung

Das Ehepaar vereinbarte vor seiner Hochzeit in einem Ehevertrag Gütertrennung und hatte den gesetzlichen Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Stattdessen wurde für die Ehefrau ein indexierter Zahlungsanspruch festgelegt. Nachdem die Ehe 15 Jahre später geschieden wurde, zahlte der Mann den vertraglich geregelten Betrag an seine Exfrau aus. Dieser belief sich für die gemeinsam verbrachte Ehedauer auf die vereinbarten 2 Mio. DM – umgerechnet in EUR.

Das Finanzamt unterwarf diese Zahlung der Schenkungssteuer, und setzte wegen Vorschenkungen Schenkungssteuer fest. Es war, ebenso wie das Finanzgericht München, der Auffassung, dass es sich bei der gezahlten Bedarfsabfindung um eine Schenkung bzw. freigebige Zuwendung handele. Dagegen klagte die geschiedene Frau vor dem Finanzgericht München, womit sie jedoch scheiterte. Das Gericht wies die Klage ab, da es die Leistung des Exmannes ebenfalls als freigebig einstufte und keine Gegenleistung seiner früheren Ehefrau erkennen konnte.

BFH bewertet die Ausgleichszahlung als "Bedarfsabfindung"

Anders als das Finanzgericht München bewertete jedoch der Bundesfinanzhof den Fall in der anschließenden Revision und hob das Urteil der Vorinstanz sowie den Schenkungssteuerbescheid auf. Diese Entscheidung ergibt sich aus der Bewertung der Ausgleichszahlung, in der die Richter am BFH eine Bedarfsabfindung sahen. Grund dafür ist, dass die früheren Eheleute bereits vor ihrer Hochzeit umfangreiche individuelle Regelungen für den Fall einer Scheidung festlegten. In diesem Vertrag wurden Rechte und Pflichten benannt, die beim Aus der Ehe – also im Bedarfsfall – gelten sollten.

Da im Ehevertrag in einer Art Gesamtpaket alle Scheidungsfolgen individuell geregelt und die familienrechtlichen Ansprüche modifiziert wurden, lässt sich dieses Paket nicht mehr in einzelne Bestandteile aufteilen. Denn dabei würde der angestrebte Ausgleich der Gesamtinteressen missachtet. Für die steuerliche Betrachtung der Bedarfsabfindung bedeutet dies aber gleichzeitig, dass es sich nicht um eine freigebige Zuwendung handelt. Immerhin dient die Zahlung dazu, die familienrechtlichen Ansprüche abzugelten, die der früheren Ehefrau im Rahmen der Scheidung zugestanden hätten.

Bedeutung für die steuerberatende Praxis

Im Gegensatz zur Bedarfsabfindung stellt die Vereinbarung von sofort zu Beginn der Ehe fällig werdenden Pauschalabfindungen als Ausgleich für den Verzicht auf einen eventuell in der Zukunft entstehenden Zugewinnausgleichsanspruch eine freigebige Zuwendung dar und ist damit schenkungssteuerpflichtig. Bei dieser Rechtsprechung bleibt es auch nach der aktuellen Entscheidung des BFH. Während im vorliegenden Fall alle Scheidungsfolgen in einem gesamten Vertragskonvolut geregelt wurden, betrifft die Pauschalabfindung eine Zahlung mit Fokus auf einen eventuell künftig entstehenden Anspruch auf Zugewinnausgleich.

Das Ergebnis der Entscheidung ist absolut zu begrüßen. Das Urteil des BFH räumt Brautleuten oder Eheleuten zukünftig eine deutlich großzügigere Möglichkeit ein, Schenkungssteuer zu vermeiden.