Das neue Gesetz zur Entlastung Angehöriger

Auch eine Entlastung beim Elternunterhalt

Veröffentlicht am: 13.02.2020
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Auch eine Entlastung beim Elternunterhalt

Ein Beitrag von Rechtsanwältin Sybill Offergeld, Fachanwältin für Familienrecht und Erbrecht

Das neue Angehörigen-Entlastungsgesetz ist verabschiedet, der Bundesrat hat auch zugestimmt. Demnach müssen nun erst dann leibliche Kinder für ihre Eltern den so genannten „Elternunterhalt“ zahlen, wenn das Bruttoeinkommen der Unterhaltspflichtigen 100.000 Euro übersteigt – ein wichtiger Schritt gegen das „Armutsrisiko Elternunterhalt“.

Elternunterhalt wird oft dann ein Thema, wenn die Eltern im Pflegeheim untergebracht sind. Die gesetzliche Pflegeversicherung deckt nur einen Teil der Kosten der Kosten für Pflege und Unterbringung im Heim. Den anderen – oft größeren Teil -  müssen Pflegebedürftige selbst tragen – der Betrag setzt sich zusammen aus dem einrichtungseinheitlichen Anteil für Pflege zuzüglich Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten für das Heim. Diese hohen Eigenanteile stellen ein Armutsrisiko dar. Dieses Risiko bedroht jedoch nicht nur die Pflegebedürftigen selbst, sondern auch deren Kinder.

Elternunterhalt: Kinder haften für ihre Eltern

Denn Paragraph 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) definiert: „Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren“. Da das Prinzip sowohl für die ab- als auch die aufsteigende Linie gilt, sind Kinder laut Gesetz verpflichtet, an die Eltern Unterhalt zu zahlen, sobald Einkommen und Vermögen der Eltern nicht mehr zum Bestreiten des Lebensunterhalts ausreichen. Das trifft auch für die Eigenanteile in der Pflege zu.

Zwar: zunächst steht der Ehepartner für den Unterhalt und damit auch den Eigenanteil ein. Reicht aber dessen Einkommen nicht aus oder ist der Partner gar schon verstorben (was nicht selten ist), ermitteln die Sozialämter die unterhaltspflichtigen Verwandten und nehmen diese folglich in die Unterhaltspflicht. Und das sind in der Regel die leiblichen Kinder. Bei Pflegebedürftigkeit und stationärer Unterbringung eines Elternteils droht ein hoher Elternunterhalt, den die Kinder zahlen müssen.

Angehörigen-Entlastungsgesetz hilft Betroffenen mit geringem Einkommen

Durch das Angehörigen-Entlastunggesetzes wird der sogenannte Selbstbehalt höher als bisher angesetzt. Bisher galt als Richtwert für den Elternunterhalt eine Einkommensgrenze von 21.600 Euro netto für Alleinstehende und 38.800 Euro netto jährlich für Familien. Was darüber lag, musste im Zweifel für die Pflege der Eltern abgetreten werden.

Im neuen Gesetz wurde die Grenze auf ein Bruttoeinkommen von 100.000 Euro jährlich erhöht. Damit werden insbesondere jene Angehörigen entlastet, die bei vergleichsweise geringen Einkünften bereits zahlen mussten oder zukünftig hätten für ihre Eltern zahlen müssen.

Auch die Pflicht zur Offenlegung wird deutlich entschärft: Potenziell Unterhaltspflichtige müssen nur noch in Ausnahmefällen ihr Einkommen gegenüber den Behörden offenlegen – und zwar erst dann, wenn ein Einkommen über der oben beschriebenen Schwelle vermutet wird. Dies soll laut Gesetzgeber Bürger und Verwaltung entlasten.

Kosten: Noch Verhandlungssache?

Für die Unterhaltspflichtigen Angehörigen ist das Gesetz klar eine Entlastung – nun beklagen sich die Kommunen, die Mehrkosten erwarten. Diese sollen nun offengelegt und geprüft werden.