Familiäre Bindung vor Vaterschaftsanfechtung

Rechte des biologischen Vaters gegen den rechtlichen Vater

Veröffentlicht am: 17.01.2021
Qualifikation: Rechtsanwalt
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Rechte des biologischen Vaters gegen den rechtlichen Vater

Ungeachtet von Leihmutterschaften oder Eizellenspenden gibt es bei der Mutterschaft im deutschen Familienrecht recht klare Verhältnisse. Bei der Vaterschaft kann dagegen häufiger gestritten werden.

Einen solchen Streit hatte das OLG Hamm (Beschluss vom 12.11. 2020 – 12 WF 221/20) zu entscheiden. Aufeinander trafen dort ein biologischer Vater, der die Vaterschaft des rechtlichen Vaters – dem Ehemann der Kindesmutter – anfechten wollte. Diese Konstellation ist nicht selten. Schließlich vermutet das deutsche Abstammungsrecht, dass der Mann, der mit der Mutter verheiratet ist, auch Vater der Kinder ist, die während der Ehe geboren werden.

Amtsgericht fragt nach der sozial-familiären Beziehung

Die Vaterschaftsanfechtung erfolgte vor dem Amtsgericht. Dort wurde der Antrag zurückgewiesen. Als Begründung wurde ausgeführt, dass die sozial-familiäre Bindung zwischen dem Ehemann der Mutter des Kindes und dem Mädchen einer solchen Feststellung entgegenstehe.

Damit war der vermeintliche Vater nicht einverstanden und legte Beschwerde ein, wodurch der Fall vor dem OLG Hamm landete.

Bei der Vaterschaftsanfechtung steht das Kindeswohl über den Interessen des leiblichen Vaters

Die Anfechtung der Vaterschaft hatte jedoch auch bei den dortigen Richtern keinen Erfolg. Das Kriterium der sozial-familiären Bindung sei im Abstammungsrecht in § 1600 Abs. 2,3 BGB ausdrücklich festgeschrieben. Eine solche Bindung sei anzunehmen, wenn der rechtliche Vater mit dem Kind und der Mutter in einem Haushalt lebe und bereit sei, die Verantwortung für seine (rechtliche) Tochter zu tragen.

Im Ergebnis bleiben damit die Interessen des tatsächlichen Vaters zugunsten des Kindeswohls auf der Strecke. Wer das ungerecht findet, ist aufgrund der klaren Rechtslage aber vor Gericht nicht gut aufgehoben. Hier könnte wohl nur der Gesetzgeber für eine andere Wertung sorgen.