Heimlich verheiratet werden im Ausland?

Wenn zwei Fremde sich das Jawort geben…

Veröffentlicht am: 29.11.2021
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Wenn zwei Fremde sich das Jawort geben…

Ein Beitrag von Anna-Maria Blömer

Zum Heiraten braucht es immer zwei. Nämlich beide heiratswilligen Partner. Zumindest in Deutschland ist es gem. § 1311 BGB so… Aber andernorts geht das auch ganz anders, wenn das Internationale Familienrecht entsprechend ausgestaltet ist.

So hat sich ein Pärchen bei ihrer Trauung einfach vertreten lassen. Und zwar beide. Man darf sich das also so vorstellen: Zwei Vertreter haben sich in Mexiko gegenseitig im Namen des jeweils vertretenen Partners das Jawort gegeben, währenddessen das Brautpaar selbst gerade in Deutschland das Mittagessen vorbereitet hat.

Eine absurde Vorstellung, oder? Ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen eine solche Eheschließung in Deutschland wirksam sein kann, werden wir nun einmal genauer unter die Lupe nehmen.

Hochzeit in Mexiko ohne das Brautpaar

Ein syrisch-deutsches Brautpaar hatte beim Standesamt die Beurkundung einer Erklärung zur Bestimmung des Ehenamens nach ihrer Hochzeit beantragt. Jene Hochzeit hatte allerdings in Mexiko stattgefunden, und zwar ohne, dass das Brautpaar jemals an dieser Zeremonie teilgenommen hatte. Die Heirat wurde nämlich durch zwei den beiden unbekannte Vertreter vollzogen.

Das nach mexikanischem Recht verheiratete Paar legte dem deutschen Standesamt eine Heiratsurkunde der Registrierungsbehörde des dortigen Bundesstaates Baja California Sur, einen Auszug aus dem Heiratsregister sowie eine Vereinbarung über die Gütertrennung vor.

Folgen der Heirat im Ausland: Probleme bei Anerkennung

Damit die Folgen einer Eheschließung (so auch die Möglichkeit, durch Vorlegen der Heiratsurkunde einen gemeinsamen Nachnamen anzunehmen und im Personalausweis eintragen zu lassen) auch in Deutschland rechtskräftig werden, muss die Heirat entsprechend in Deutschland anerkannt werden.

Den Vertretern wurde jeweils durch eine von einem Notar in Deutschland beglaubigte "Sondervollmacht" in englischer und in spanischer Sprache die Weisung erteilt, das Brautpaar bei "der Ausführung eines Ehevertrages" jeweils zu vertreten. Die zuständige Standesbeamtin äußerte dennoch Zweifel an der Wirksamkeit einer solchen Eheschließung in Deutschland. Das Amtsgericht Meiningen wies sie daraufhin an, eine Beurkundung vorläufig nicht vorzunehmen.

Anderer Auffassung war das Oberlandesgericht Jena, welches der Beschwerde des Brautpaars stattgab. Die Ausführung der Beurkundung wurde auf Grund der Tatsache, dass alle Formerfordernisse für eine wirksame Eheschließung nach mexikanischem Ortsrecht erfüllt seien (Art. 11 Abs. 1 Alt. 2 EGBGB), angeordnet.

Internationales Familienrecht erlaubt Hochzeit unter Abwesenheit

Der Bundesgerichtshof beurteilte die Situation ähnlich. Auch den Karlsruher Richtern zufolge ist die vom Brautpaar im mexikanischen Bundesstaat Baja California Sur geschlossene Ehe auch in Deutschland anzuerkennen, solange sie nach dortigem Ortsrecht formgültig geschlossen ist. Das entsprechende ausländische Recht ist der Código Civil Para El Estado Libre Y Soberano de Baja California Sur (CCBSC).

In seinem Art. 47 wird festgelegt, dass eine Trauung in Baja California Sur auch durch Sonderbevollmächtigte zugelassen ist. Eine doppelte Stellvertretung, also von beiden Partnern, ist nicht explizit ausgeschlossen. Auch in Mexiko gilt bei Formverstößen im Zusammenhang mit der Eheschließung, dass u.a. eine Aufhebbarkeit der Ehe oder Nichtigerklärung per Gerichtsverfahren möglich ist.

Nach Art. 6 EGBGB stellt eine im Ausland geschlossene Ehe auch keinen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung dar. Anders als von vielen angenommen, bedarf es der Wirksamkeit einer Heirat außerdem nicht zwingend einer förmlichen Zeremonie, zumal es dafür auch keine rechtliche Verankerung gibt.

Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Ehe in Deutschland

Für die Wirksamkeit der Heirat im deutschen Inland ist also vor allem die Rechtslage am Ort der Trauung (z.B. Ledigkeit, Mindestalter) maßgeblich. Wenn diese eine solche Eheschließung erlaubt und anerkennt, so spricht auch die öffentliche Ordnung in Deutschland nicht gegen die rechtliche Wirksamkeit der Hochzeit.

Ebenso steht es bezüglich der formalen Anforderungen für eine Heirat im Ausland. Beispielsweise sind in Schweden anders als in Deutschland neben Standesbeamten auch Pastoren befugt im Standesamt rechtsgültige Trauungen abzuhalten, wenn sie die Trauungsbefugnis in Kirchen besitzen.

Einzige Voraussetzung, die dann doch noch vom deutschen Recht gefordert wird, ist, dass die Vertreter lediglich im erklärten Willen des Brautpaars handeln und keinerlei eigene Entscheidungsbefugnis erteilt bekommen und ausgeübt haben. Das wesentliche Element der Heirat bleibt mithin der übereinstimmend erklärte Wille der Verlobten.

Das sollten Sie nach der Heirat im Ausland für eine Anerkennung im Inland beachten

Empfehlenswert ist es – trotz der, nach den genannten Kriterien, grundsätzlichen Wirksamkeit der Eheschließung im Ausland – die Heirat dennoch nachträglich im deutschen Eheregister einzutragen. Das gilt sowohl für Ehepaare, die ursprünglich aus Deutschland kommen, aber sich im Ausland das Jawort gegeben haben, als auch für Ausländer, die vor ihrem Aufenthalt in Deutschland außerhalb geheiratet haben.

Außerdem benötigen Paare, die sich im Ausland das Eheversprechen gegeben haben, eine sogenannte Überbeglaubigung, um nachweisen zu können, dass sie bei der Heirat die Formvorschriften des Landes eingehalten wurden, in dem sie geheiratet haben und somit nach deren Regelungen rechtskräftig verheiratet sind.