Kalifornische Leihmutter wird nicht ins Geburtenregister eingetragen

Entscheidung des BGH zur Elternschaft bei Leihmutterschaft

Probleme gab es, als die beiden Väter in Deutschland beim Standesamt die Nachbeurkundung der Geburt beantragten. Das Standesamt hatte wegen der Leihmutterschaft rechtliche Bedenken, sodass der Fall beim Amtsgericht Schöneberg landete. Mehr dazu in diesem Artikel...

Veröffentlicht am: 03.03.2022
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Nimmt ein deutsches Paar mit Kinderwunsch eine Leihmutter im Ausland in Anspruch, gibt es rechtliche Probleme bei der Elternschaft der Wunscheltern. Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Beschluss eine Entscheidung zum Personenstandsverfahren beim deutschen Standesamt Stellung bezogen (BGH, Beschluss vom 12.02.2022 – XII ZB 142/20).

Ehepaar verlangt Nachbeurkundung der Auslandsgeburt

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatte ein verheiratetes gleichgeschlechtliches Paar in Kalifornien die Dienste einer Leihmutter in Kalifornien in Anspruch genommen. Diese brachte Zwillinge zur Welt, die mit Spermien eines der Männer gezeugt wurden. Der Superior Court of California, County of San Diego hatte bereits vor der Geburt entschieden, dass nicht die Leihmutter und der Mann, mit dem sie verheiratet war, sondern die Wunscheltern rechtlich die Eltern der Kinder seien.

Streit mit dem Standesamt um die Beurkundung der Geburt

Probleme gab es, als die beiden Väter in Deutschland beim Standesamt die Nachbeurkundung der Geburt beantragten. Das Standesamt hatte wegen der Leihmutterschaft rechtliche Bedenken, sodass der Fall beim Amtsgericht Schöneberg landete. Dieses wies an, dass die beiden Väter im Geburtenregister als Eltern einzutragen seien. Das schmeckte der Aufsichtsbehörde nicht, die nun das Kammergericht Berlin anrief. Die Entscheidung des Superior Court in Kalifornien, so das Gericht, sei nach § 108 Absatz 1 FamFG anzuerkennen. Bereits bei der Geburt habe so schon aus rechtlicher Sicht kein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen der kalifornischen Leihmutter und den Zwillingen bestanden.

Kalifornische Leihmutter keine Mussbeteiligte

Das bestätigte nun auch der BGH, bei dem der Fall schließlich landete. Eine Elternschaft der Leihmutter und ihres Ehemannes komme nicht in Betracht. Diese seien als „sonstige Dritte“ beim gerichtlichen Personenstandsverfahren nach § 51 Absatz 1 Satz 1 PStG in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Nr. 1 FamFG nicht hinzuzuziehen. Schließlich sei ihre Eintragung nicht beabsichtigt und sie seien folglich keine „Mussbeteiligten“.   

Die Richter in Karlsruhe verwiesen auf den Grundsatz der Registerwahrheit, nach dem die bestehende Rechtslage zutreffend wiedergegeben werden müsse. Entscheidend sei also die rechtliche Elternschaft, nicht die biologische oder genetische.