Keine Geburtsprämie bei Leihmutterschaft

Schwules Paar in Frankreich klagt erfolglos

Veröffentlicht am: 23.11.2021
Qualifikation: Rechtsanwalt
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Schwules Paar in Frankreich klagt erfolglos

Das französische Recht sieht für Schwangere im siebten Monat normalerweise eine Prämie von 900 bis 1.000 Euro vor. Hierdurch sollen Eltern bei den Ausgaben rund um die Geburt unterstützt werden. Diese Geburtenprämie beantragten zwei miteinander verheiratete Männer in Frankreich, die sich ihren Kinderwunsch mit einer Leihmutter in den USA erfüllten.

Die Behörden und später auch ein Gericht in Frankreich lehnten das jedoch ab. Die beiden Väter hätten zwar Anspruch auf Kindergeld, nicht aber auf die Geburtsprämie. Diese – so das Gericht – sei Schwangeren vorbehalten.

Dabei zeigte man durchaus Verständnis für die Väter. Das Gericht regte wohl deshalb an, dass der Gesetzgeber in Frankreich die Rechtslage im Hinblick auf neue Formen der Elternschaft anpassen solle.

Zu Hause illegal, im Ausland kostspielig

In Frankreich ist die Situation ähnlich wie in Deutschland, wo die Leihmutterschaft ebenso unzulässig ist. Paar mit Kinderwunsch zieht es daher seit langem ins Ausland, wo das Familienrecht liberaler und Leihmutterschaften möglich sind. Beliebt sind vor allem die Ukraine, Griechenland und auch Kalifornien in den USA.

Die damit zusammenhängenden Kosten können dabei schnell über 100.000 Euro betragen. Vor diesem Hintergrund hätte man dem französischen Paar wohl die 1.000 Euro Geburtsprämie gegönnt.

In Deutschland und anderen europäischen Ländern ist der gesellschaftliche Druck aber groß, Leihmutterschaften zumindest insoweit zu legalisieren und das Familienrecht zu reformieren, dass Leihmütter ohne wirtschaftliche Motive ihre Dienste anbieten. Ob und wann der Gesetzgeber reagiert, bleibt abzuwarten.