Kindesunterhalt bei Spitzenverdienern

Was heißt eigentlich "unbegrenzt leistungsfähig"?

Veröffentlicht am: 08.12.2020
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Was heißt eigentlich "unbegrenzt leistungsfähig"?

Ein Beitrag von Meltem Kolper-Deveci, Fachanwältin für Familienrecht in München

"Unbegrenzt leistungsfähig" zu sein – das ist zwar schön, reicht dem BGH aber als Angabe über das Einkommen zwecks Kindesunterhaltsberechnung nicht aus.

Auch Kinder von Spitzenverdienern haben einen Anspruch darauf, das genaue Einkommen der Eltern zu erfahren, um ihren Unterhalt berechnen zu können. Die Erklärung „unbegrenzt leistungsfähig“ zu sein, genügt dem Auskunftsanspruch des Kindes gegen einen unterhaltspflichtigen Elternteil nicht. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einer kürzlich veröffentlichen Entscheidung (BGH, Beschluss vom 16.9.2020, Az. XII ZB 499/19):

Ein neunjäh­riges Mädchen - vertreten durch ihre Mutter - wollte in Erfahrung bringen, über welches Einkommen ihr Vater verfügt. Die Eltern waren seit mehreren Jahren geschieden. Die Schülerin lebt bei ihrer Mutter, der Vater ist Geschäftsführer eines Verlages sowie weiterer Gesellschaften. Der Vater zahlte nach der Scheidung der Eltern Unterhalt für das Kind. Die Eltern einigten sich darauf, im Jahr 2019 den Unterhalt entspre­chend der Düssel­dorfer Tabelle neu berechnen zu lassen. Ohne eine konkrete Berechnung vorzu­nehmen, stimmte der Vater zu, monatlich den Höchst­betrag gemäß Düssel­dorfer Tabelle als Kindes­un­terhalt zu bezahlen und erklärte "unbegrenzt leistungs­fähig" zu sein.

Ob auch denje­nigen Elternteil, der freiwillig den vollen Kindes­un­terhalt nach dem Höchstsatz der Düssel­dorfer Tabelle zahlt, eine Pflicht zur Auskunfts­er­teilung über seine Einkommens- und Vermö­gens­ver­hält­nisse trifft, hatte aktuell der BGH zu entschieden.

Bereits die Vorin­stanz vertrat die Auffassung, dass eine Offen­legung über die Einkommensverhältnisse  erfolgen müsse. Eine solche könne nur ausnahms­weise ausbleiben, wenn die Auskunft keinerlei Bedeutung für den Unter­halts­an­spruch habe (OLG München Entsch. v. 23.04.2019, Az. 533 F 11011/18).

Auch Spitzenverdiener müssen Einkommen offenlegen

Die Düssel­dorfer Tabelle, die die Gerichte zur Bestimmung des Kindes­un­ter­halts heran­ziehen, sehe insoweit ab einem berei­nigten monat­lichen Netto­ein­kommen von mehr als 5.500 Euro vor, dass die Höhe des Unter­halts im Einzelfall bestimmt werden müsse. Dazu werde die Tabelle zwar nicht einfach fortge­schrieben, es könne aber trotzdem nicht irrelevant sein, ob das monat­liche Netto­ein­kommen bspw. 6.000 Euro oder 30.000 Euro betrage, so das Gericht.

Dieser Argumentation schloss sich der BGH nun an.

Kinder würden automatisch am Lebensstandard der Eltern teilnehmen, das gelte auch beim Kindesunterhalt. Es müsse daher sichergestellt werden, dass dies auch bei höheren Einkommen der Eltern entsprechend erfolge.

Es gibt aber Grenzen: Unterhalt dient nicht der Teilhabe am Luxus oder gar der Vermögensbildung. Laut OLG müssen die Gerichte schon für diese Abwägung die genaue Höhe des Einkommens kennen. Der BGH sieht noch einen zusätzlichen Grund. Denn an bestimmten Kosten - zum Beispiel für eine Betreuung im Hort (sog. Mehrbedarf) - müssen sich grundsätzlich beide Eltern beteiligen. Ohne Auskunft über die Einkommensverhältnisse würde sich aber nicht feststellen lassen, zu welchen Teilen.

Der BGH verdeutlicht einmal mehr, dass Kinder das Recht haben, die genauen Einkommensverhältnisse der Eltern zu erfahren. Eine Teilhabe am Luxus der Eltern wird ihnen dadurch gleichwohl nicht zuteil. Es bleibt aber bei dem Grundsatz, dass die Lebensstellung eines Kindes geprägt ist durch seinen speziellen sozialen Rang, durch sein „Kindsein“. Der Kindesunterhalt soll dem Kind zwar kein Leben im Luxus ermöglichen, sondern vielmehr mit zunehmendem Alter eine eigene Lebensstellung schaffen, die das Kind persönlich und wirtschaftlich von den Eltern unabhängig werden lässt.

Unterhaltsansprüche bei hohem Einkommen könnten nun steigen

Das Urteil könnte weitreichende Folgen für unterhaltspflichtige Elternteile mit hohem Einkommen haben. Unterhaltsberechtigte haben nunmehr gute Chancen, die Höhe des zu zahlenden Unterhaltsbetrages ganz oder teilweise neu berechnen zu lassen und in Zukunft mehr Geld von gut verdienenden Elternteilen zu erhalten.

In jedem Fall empfiehlt es sich, den Bedarf des Kindes - insbesondere bei hohem Einkommen und einem gehobenen Lebensstandard stets so konkret wie möglich darzulegen. Dies gilt sowohl für den „normalen“ Kindesunterhalt, vor allem aber auch für solche Positionen im Rahmen von Sonder- und Mehrbedarf, die von Tabellenunterhalt nicht umfasst sind.

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