Stiefkindadoption auch in wilder Ehe

Bundesverfassungsgericht ebnet den Weg für unverheiratete Paare

Veröffentlicht am: 01.07.2019
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Bundesverfassungsgericht ebnet den Weg für unverheiratete Paare

Ein Beitrag von Sybill Offergeld, Fachanwältin für Familienrecht und Erbrecht

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der Stiefkindadoptionen auch möglich sein sollen, wenn Paare nicht verheiratet sind. Ein wichtiges Signal für viele  betroffene Familien.

Ehe als Voraussetzung

In Deutschland werden viele Kinder adoptiert und die Zahl nimmt zu. In den meisten Fällen adoptiert der Partner das Kind des anderen Partners – der Ehepartner, bisher. Denn das geltende Recht sieht vor, dass man das Kind seines Partners nur dann adoptieren kann, wenn man verheiratet ist.

Muss man einfach nur verheiratet sein?

Neben der bestehenden Ehe gibt es natürlich noch zahlreiche andere Voraussetzungen, die für die Adoption erfüllt sein müssen. Sie sind alle gesetzlich normiert. Die Richtschnur ist das Wohl des Kindes, diesem muss die Adoption dienen; den Begriff des Kindeswohls hat die Rechtsprechung mit zahlreichen Entscheidungen konkretisiert.

Wie sieht die bisherige Regelung aus?

Bisher ist gesetzlich geregelt: Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein annehmen. Ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen.

Weiterhin ist geregelt: Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an, so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten. Mit der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten.

Nach derzeitiger Rechtslage ist eine zur gemeinsamen Elternschaft führende Stiefkindadoption nur möglich, wenn der Stiefelternteil mit dem rechtlichen Elternteil verheiratet ist, während der Stiefelternteil in nichtehelichen Stiefkindfamilien die Kinder des rechtlichen Elternteils nicht adoptieren kann, ohne dass die Verwandtschaft der Kinder zu diesem erlischt. Das Kind hätte dann nur noch den Stiefelternteil als rechtlichen Elternteil, was typischerweise nicht im Interesse der Beteiligten liegt. Die Stiefkindadoption ist dadurch nach geltendem Recht in nichtehelichen Familien faktisch ausgeschlossen.

Dazu das Bundesverfassungsgericht

Gegen diese Rechtslage reichte ein nichtverheiratetes Paar Verfassungsbeschwerde ein beim Bundesverfassungsgericht ein – und bekam Recht. Das höchste Gericht Deutschlands hielt dies für rechtswidrig,  da es gegen das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot verstoße.

Die Gründe des Bundesverfassungsgerichts in Kürze:

 

  • Nichteheliche Kinder werden gegenüber ehelichen anders behandelt, weil sie vom nichtehelichen Partner nur unter sehr viel schwereren Voraussetzungen adoptiert werden können. Eine Andersbehandlung ist nur zulässig, wenn es Gründe gibt, die die Differenzierung rechtfertigen.
  • Generelle Bedenken gegen die Stiefkindadoption können die Benachteiligung von Kindern in nichtehelichen Stiefkindfamilien von vornherein nicht rechtfertigen, weil sie keine spezifischen Probleme der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien betreffen, sondern für eheliche und nichteheliche Stiefkindfamilien gleichermaßen gelten.
  • Der Zweck der Regelungen  ist es, zu verhindern, dass ein Kind unter ungünstigen familiären Bedingungen aufwachsen muss. Die erachtete das Bundesverfassungsgericht zwar als legitim, sagt aber, dass dieses Ziel ja schon  ja in Familien nichtverheirateter Paare gar nicht erreicht werden kann, weil die Kinder doch mit den nichtverheirateten Eltern sowieso zusammenleben.
  • Legitim ist auch der mit dem Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien verfolgte Zweck, die Stiefkindadoption nur in Stabilität versprechenden Lebensgemeinschaften zuzulassen. Dafür aber – so das Bundesverfassungsgericht -  ist der vollständige Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien kein angemessenes Mittel zur Erreichung dieses Zwecks.
  • Denn die erwünschte Stabilität für ein Kind lässt sich nicht daran messen, ob ein Paar verheiratet ist, die Ehelichkeit ist zwar ein Indikator, nicht aber der einzige. Alternativ müssen – so das Bundesverfassungericht - auch andere Indikatoren gelten, um eine stabile Familie zu anzunehmen.
  • Auch ist zu bedenken, dass die Versagung der Adoption in Familien nichtverheirateter Paare einen Nachteil und damit eine Beeinträchtigung des Kindeswohls darstellen kann. Der Schutz vor einer nachteiligen Adoption indes lasse sich durch eine konkrete Stabilitätsprognose erreichen -  so das Bundesverfassungsgericht.

Und nun?

Nun muss der Gesetzgeber das geltende Recht abändern, Zeit hat hierfür bis Ende März 2020.

Viele Fragen bleiben offen – wie wird die Stabilität für Adoptionskinder garantiert, der Gesetzgeber hat Gestaltungspielraum, auch die Rechtsprechung wird sich nachdem das neue Gesetz da ist, mit der Frage sicherlich beschäftigen müssen.