Abberufung von Geschäftsführern im Gesellschafterstreit

Unzulässiger Insichprozess in der GmbH

Veröffentlicht am: 12.01.2022
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Unzulässiger Insichprozess in der GmbH

Ein Beitrag von Christian Westermann, Fachanwalt für Gesellschaftsrecht in Hamburg

Der Streit um die wechselseitige Abberufung von Gesellschafter-Geschäftsführern in einer Zwei-Personen-GmbH zählt ohne Zweifel zu den Klassikern gesellschaftsrechtlicher Auseinandersetzungen in der GmbH, aber auch in anderen Gesellschaftsformen.

Wenn irgendwann im Laufe des „Lebens“ einer Gesellschaft das Vertrauensverhältnis zwischen den beiden Gesellschafter-Geschäftsführern zutiefst zerrüttet ist, kommt der Stein für die endgültige Trennung der Gesellschafter oftmals dadurch ins Rollen, dass ein Gesellschafter zu einer Gesellschafterversammlung einlädt, in welcher die Abberufung des anderen Gesellschafters als Geschäftsführer und oftmals auch die zwangsweise Einziehung oder Abtretung von dessen Geschäftsanteilen beschlossen werden sollen.

Regelmäßig wehrt sich der auf diese Weise angegriffene Gesellschafter, in dem er seinerseits gleichlautende Anträge auf Abberufung des angreifenden Gesellschafters als Geschäftsführer und Einziehung/Abtretung von dessen Geschäftsanteilen stellt. Manchmal mag es auch für diesen Gegenangriff tragende Gründe geben – jedenfalls aber ist der Gegenangriff dazu geeignet, ein eigenes Druckmittel im sich anschließenden gerichtlichen Anfechtungsprozess in die Waagschale werfen zu können.

Prozessuale Probleme bei der Vertretung der GmbH

Auch prozessual sind wechselseitige Abberufungsstreitigkeiten regelmäßig sehr anspruchsvoll. Klar ist, dass ein Gesellschafter seine Anfechtungsklage gegen die GmbH zu richten hat. Spannender wird es dann allerdings bei der Frage, wer denn die beklagte GmbH im Prozess überhaupt vertritt.

Über eine interessante Variante hat das Brandenburgische Oberlandesgericht kürzlich mit Urteil vom 17.02.2021 (4 U 211/20) entschieden. Die Ausgangssituation war wie oben geschildert: Die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer A und B führten am 29.06.2020 an unterschiedlichen Orten zwei parallele Gesellschafterversammlungen durch, in denen der jeweils andere Gesellschafter-Geschäftsführer abberufen werden sollte.

Gesellschafter A erhob dann Klage gegen seine eigene, von Gesellschafter B beschlossene, Abberufung als Geschäftsführer sowie gegen die Einziehung seiner Geschäftsanteile. Die Klage richtete er – formal korrekt – gegen die Gesellschaft, vertreten durch den B als Geschäftsführer. Was hier zunächst widersprüchlich klingt, nämlich dass der Kläger A den Geschäftsführer B in seiner Klage als gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft bezeichnete, obwohl der A den B auf „seiner“ Gesellschafterversammlung ja eigentlich abberufen hatte, entspricht dabei der ständigen Rechtsprechung: In einem Prozess mit dem abberufenen Geschäftsführer um die Wirksamkeit der Abberufung wird die Gesellschaft grundsätzlich von den verbleibenden Geschäftsführern vertreten. Dies gilt auch dann, wenn der einzig verbleibende Geschäftsführer seinerseits streitig abberufen worden ist, solange bis die Frage der Wirksamkeit des Abberufungsbeschlusses gerichtlich geklärt ist.

Unwirksames Anerkenntnis der GmbH im Anfechtungsprozess

Allerdings hatte sich der klagende Gesellschafter A hier einen „Trick“ ausgedacht: Er, der A, beauftragte nämlich in dem von ihm angestrengten Anfechtungsprozess als (streitig abberufener) Geschäftsführer der beklagten GmbH für eben diese GmbH eine Rechtsanwaltskanzlei, welche in dem Anfechtungsprozess – auf Geheiß des Klägers A hin –  die Klage sofort anerkannte. Das Landgericht hat daraufhin ein der Klage des A stattgebendes Anerkenntnisurteil erlassen.

Gegen dieses Anerkenntnis ist die beklagte GmbH dann – nach Auswechslung der Prozessbevollmächtigten der GmbH durch den Geschäftsführer B – erfolfreich mit der Berufung vorgegangen:

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat hierzu klar entschieden, dass es prozessrechtlich nicht möglich ist, einen Rechtsstreit mit sich selbst zu führen und dass das erstinstanzliche Anerkenntnisurteil aus diesem Grund schon prozessual unwirksam ist. Der Kläger A handelte hier nämlich sowohl auf der Aktivseite des Prozesses, mit dem er u.a. die Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses über seine Abberufung feststellen lassen wollte, als auch auf der Passivseite, dort als Vertreter der beklagten GmbH, indem er die Prozessvollmacht für die erstinstanzlich auf Beklagtenseite tätige Kanzlei erteilt hatte. Der Kläger A war also auf beiden Seiten des Prozesses entweder als Partei oder als Parteivertreter aufgetreten.

Aus dem oben skizzierten Grundsatz, wonach gesetzlicher Vertreter der beklagten GmbH jedenfalls in diesem Prozess der weitere Geschäftsführer B war, folgte, dass der A hier keine wirksame Prozessvollmacht für die beklagte Gesellschaft erteilen konnte, da dies zu einer faktischen Parteiidentität und damit zu einem unzulässigen Insichprozess führte. Das Verbot des Insichprozesses ergebe sich dabei zwar nicht unmittelbar aus § 181 BGB, aber jedenfalls aus dem darin enthaltenen Rechtsgrundsatz.

Daneben hat das OLG auch klargestellt, dass die Erteilung der Prozessvollmacht nicht nur prozessrechtlich, sondern auch gesellschaftsrechtlich unwirksam war. So habe der gegen seine Abberufung klagende Geschäftsführer bezüglich des Anfechtungsprozesses um seine Abberufung auch keine gesellschaftsrechtliche Vertretungsbefugnis.

Die Komplexität des Gesellschafterstreits

Die vorliegende Entscheidung zeigt einmal mehr, dass Gesellschafterstreitigkeiten in der GmbH materiell-rechtlich wie auch prozessual komplex und von einer Reihe von Formalien geprägt sind. Sie bedürfen von Gesellschafter- wie auch von Beraterseite einer strategisch klugen Vorbereitung. Oftmals besteht dabei auch hoher Zeitdruck, wenn es z.B. – wie so häufig in Abberufungs- oder Einziehungsstreitigkeiten – um Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz geht und die Position als Geschäftsführer oder Gesellschafter mittels einstweiliger Verfügung gesichert werden soll. Hier können formale Fehler fatale Auswirkungen haben.