Ausschluss eines Gesellschafters gegen Abfindung

Abfindung muss aus GmbH-Kapital stammen

Veröffentlicht am: 12.10.2021
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Abfindung muss aus GmbH-Kapital stammen

Ein Beitrag von Dr. Jens Nyenhuis, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Beim Gesellschafterstreit innerhalb einer GmbH kommt es in der Praxis regelmäßig dazu, dass die Gesellschafter versuchen, sich gegenseitig aus der Gesellschaft auszuschließen. Hierfür stehen unterschiedliche Wege zur Verfügung. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 16.06.2021 ist auch im Falle eines Ausschlusses durch richterliches Gestaltungsurteil darauf zu achten, dass die Abfindung aus freiem Kapital der GmbH geleistet werden kann (Aktenzeichen: 7 U 1407/19).

Möglichkeiten des „Ausschlusses“

Streiten sich die Gesellschafter einer GmbH, kommt es häufig zur Fassung streitiger Gesellschafterbeschlüsse und gegenseitigen Klagen. Sämtliche Maßnahmen verfolgen das Ziel, den jeweils anderen Gesellschafter möglichst unverzüglich als Gesellschafter und gegebenenfalls auch als Geschäftsführer loszuwerden.

Das Ziel, einen GmbH-Gesellschafter auszuschließen, kann auf verschiedenen Wegen erreicht werden. Die einfachere Methode stellt die zwangsweise Einziehung des betreffenden Geschäftsanteils durch einen Gesellschafterbeschluss dar. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Satzung der GmbH eine solche Zwangseinziehung überhaupt vorsieht. Fehlt es an einer solchen Satzungsregelung kann der betreffende Gesellschafter nur im Wege einer Ausschlussklage entfernt werden.

Gesellschafterausschluss ist ultima ratio

Der Unterschied liegt auf der Hand. Bei der Zwangseinziehung bedarf es lediglich eines Gesellschafterbeschlusses, während der Ausschluss nur mittels eines langwierigen Gerichtsverfahrens durchgesetzt werden kann. Zu beachten ist jedoch, dass auch die Erhebung einer Ausschlussklage einen zustimmenden Gesellschafterbeschluss voraussetzt.

In beiden Fällen bedarf es eines wichtigen Grundes für die Einziehung beziehungsweise den Ausschluss. Die Messlatte hier liegt sehr hoch – der Verlust der Gesellschafterstellung darf nur das letzte Mittel (ultima ratio) sein – zunächst sind also mildere Mittel, wie zum Beispiel eine Abmahnung, zu erwägen. Gleichwohl wird in der Praxis auch bei unsicherer Rechtslage davon Gebrauch gemacht, weil am Ende nicht selten eine Trennung im Vergleichswege erfolgt.

Abfindung aus freiem Vermögen – Stichtags-Handelsbilanz gibt Aufschluss

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 16.06.2021 ist vor allem deshalb interessant, weil sie den eher seltenen Fall einer Ausschlussklage betrifft. Während es zur Zwangseinziehung eine Vielzahl obergerichtlicher Entscheidungen und damit ein hohes Maß an Rechtssicherheit gibt, fehlen diese Aspekte bei einer Ausschlussklage.

Das Gericht hat im Wesentlichen die für die Zwangseinziehung geltenden Leitlinien auch für die Ausschlussklage angewendet. Danach ist ein Ausschluss nur dann möglich, wenn die dafür im Gegenzug entstehende Abfindungsforderung aus freiem Vermögen, also nicht mit Hilfe des Stammkapitals, bezahlt werden kann. Maßgebend hierfür soll eine Stichtags-Handelsbilanz zu Buchwerten sein. Im Übrigen dürfte davon auszugehen sein, dass der vom Ausschluss betroffene Geschäftsanteil voll eingezahlt sein muss.

Rechtssicherheit für zukünftige Gesellschafterausschlüsse

Ferner soll auch bei einer Ausschlussklage der Grundsatz gelten, dass der Ausschluss durch Urteil unabhängig von der Zahlung einer Abfindung wirksam wird. Entsprechend hat der Bundesgerichtshof vor Jahren bereits zur Einziehung entschieden. Sinn und Zweck dieser Rechtsprechung ist es, die streitenden Gesellschafter möglichst zügig voneinander zu trennen, um so das Überleben der GmbH zu gewährleisten.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts München schafft ein gewisses Maß an Rechtsicherheit für den Fall des Ausschlusses eines Gesellschafters durch richterliches Urteil. Gerade in älteren Satzungen oder auch in der Mustersatzung einer UG (haftungsbeschränkt) fehlt es häufig an einer Regelung zur Zwangseinziehung, so dass die Erhebung einer Ausschlussklage relevant wird.