Chancen und Risiken einstweiliger Verfügungen im Gesellschafterstreit

Schneller Schutz vor Einziehung von Anteilen?

Veröffentlicht am: 13.09.2021
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Schneller Schutz vor Einziehung von Anteilen?

Ein Beitrag von Dr. Jens Nyenhuis, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Die Möglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes in streitigen Gesellschafterauseinandersetzungen werden in der Praxis zumeist noch unterschätzt und selten genutzt. 

Eine jüngere Entwicklung zeigt jedoch, dass die Gerichte zunehmend bereit sind, einstweilige Verfügungen zu erlassen, um einen Ausschluss von Gesellschaftern oder die Einziehung von Geschäftsanteilen vor vornherein zu verhindern oder jedenfalls die Durchsetzung derartiger Gesellschafterbeschlüsse zu untersagen. 

Dies zeigt auch eine neue Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 18.05.2021 (Aktenzeichen: 7 W 718/21).

Typische Startup-Konstellation: Streit um Einziehung

Die genannte Entscheidung des Oberlandesgerichts München betrifft den Fall, in dem ein Gesellschafter nach der Fassung eines Gesellschafterbeschlusses zur Einziehung seiner Geschäftsanteile per einstweiliger Verfügung die Gesellschaft gezwungen hat, ihn weiterhin als Gesellschafter zu behandeln und eine korrigierte Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen.

Von der Einziehungsmaßnahme war eine Gesellschaft betroffen, die Anteile an einer weiteren Gesellschaft hielt. Es handelte sich um eine typische Startup-Konstellation, in der die Gründungsgesellschafter häufig über ihre jeweiligen Beteiligungsgesellschaften, häufig in der Form einer „UG (haftungsbeschränkt)“, an dem Startup beteiligt sind.

Dem Geschäftsführer dieser Gesellschafterin, der zugleich Geschäftsführer des Startups war, wurden diverse Pflichtverletzungen vorgeworfen. Der zentrale Vorwurf lag darin, dass dieser Geschäftsführer im Zuge einer mutmaßlichen Auseinandersetzung mit einem Investor diverse sensible Firmendaten des Startups runtergeladen hatte. In der Folge wurde diese Person als Geschäftsführer abberufen und sein Geschäftsführervertrag gekündigt. Erst einige Monate später beschloss die Gesellschafterversammlung auch die Einziehung seiner Geschäftsanteile.

Entscheidung des Oberlandesgerichts München

Das Gericht erließ zu Gunsten des Beteiligungsvehikels des betroffenen Geschäftsführers eine einstweilige Verfügung, mit der das Startup verpflichtet wurde, das Beteiligungsvehikel weiter als Gesellschafterin zu behandeln und eine entsprechend neue Gesellschafterliste beim Handelsregister einzureichen. 

Nachdem die antragstellende Gesellschafterin in der ersten Instanz noch erfolglos war, gab das Oberlandesgericht München ihrem Antrag weitgehend statt. Als Begründung führte das Gericht an, dass die vorgenommene Anteilseinziehung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig gewesen sei und damit im Hauptsacheverfahren keinen Bestand haben wird.

Das Gericht widersprach in dieser Hinsicht der Rechtsauffassung der ersten Instanz, dass noch davon ausgegangen war, dass eine solche einstweilige Verfügung nur dann erlassen werden könne, wenn die Rechtslage eindeutig und die Anspruchsberechtigung der Antragstellerin mit Sicherheit feststehen müsse.

Das Oberlandesgericht München sah eine im Grundsatz zur Einziehung berechtigende „Zerrüttung“ des Gesellschaftsverhältnisses auf der Grundlage der Vorwürfe als nicht gegeben an. Der Geschäftsführer habe nur Daten runtergeladen, auf die er ohnehin Zugriff hatte und die er aus seiner Tätigkeit kannte. Auch eine „Vielzahl verschiedener Pflichtverletzungen“, die in der Summe eine Anteilseinziehung begründen können, waren laut Gericht nicht vorhanden, weil die weiteren Vorwürfe letztlich ein- und dieselbe Auseinandersetzung betrafen. 

Praxisrelevanz: Neuer Trend der Gerichte?

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts München ist interessant, weil sie einen verstärkten Trend belegt, Gesellschafterrechte auch schon mit Mitteln des einstweiligen Rechtsschutzes durchzusetzen. 

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass dieser Trend sogar den Bereich vor der Abhaltung von Gesellschafterversammlung und hier die Untersagung einer konkreten Stimmrechtsausübung betrifft. 

Gleichwohl wollen derartige Maßnahmen wohlüberlegt sein, weil die Anforderungen in der Regel hoch sind und zudem bei Aufhebung einer solchen einstweiligen Verfügung eine verschuldensunabhängige Schadensersatzverpflichtung droht.