Achtung bei Geschäftsführern im Konzern

Fallstricke bei der Bestellung von Geschäftsführern aus der Praxis

Die Bestellung eines Geschäftsführers im Konzern kann die Zustimmung des Aufsichtsrates erfordern.

Veröffentlicht am: 01.08.2022
Qualifikation: Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht in Hamburg
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Die Bestellung von Geschäftsführern innerhalb einer Unternehmensgruppe gehört zu den Standards gesellschaftsrechtlicher Beratung.

Gleichwohl hat es eine im Grunde simple Konstellation bis zum Oberlandesgericht Frankfurt a.M. geschafft. Das Gericht entschied, dass sich der Vorstand einer Holding-AG selbst zum Geschäftsführer einer Tochter-GmbH bestellen kann, hierfür jedoch die Zustimmung des Aufsichtsrates der AG erforderlich ist (OLG Frankfurt a. M., noch nicht rechtskräftiger Beschluss vom 4.1.2022 – 20 W 225/20).

Ausübung von Gesellschafterrechten im Konzern

Werden sämtliche Geschäftsanteile einer GmbH von einer anderen Gesellschaft gehalten, so werden die Gesellschafterrechte im Grundsatz durch die gesetzlichen Vertreter ausgeübt. Im vorliegenden Fall einer Mutter-AG wurden die Gesellschafterechte in einer Tochter-GmbH also durch den Vorstand ausgeübt. 

Der Fall betraf die Gründung einer Tochter-GmbH einschließlich der Bestellung von Geschäftsführern. Im Zuge der Gründung wurden auf dieser Basis die Vorstände der Mutter-AG zu Geschäftsführer der Tochter-GmbH bestellt. Die Vorstände übten die Gesellschafterrechte jedoch nicht unmittelbar aus, sondern über einen zum Zwecke der Unternehmensgründung beauftragten Bevollmächtigten. 

Zustimmung des Aufsichtsrates erforderlich

Das Registergericht verweigerte die registerrechtliche Umsetzung. Es war der Auffassung, dass der Aufsichtsrat der Mutter-AG der Geschäftsführerbestellung zumindest zustimmen müsse, weil es sich um ein unzulässiges Selbstkontrahieren des Vorstandes handele. Das Oberlandesgericht bestätigte die Auffassung des Registergerichts insoweit, als es die Zu-stimmung des Aufsichtsrates für notwendig ansah. 

Das Gericht entschied zunächst, dass die Mutter-AG in einer solchen Konstellation allerdings nicht nach § 112 AktG durch den Aufsichtsrat vertreten wird. Es handele sich insoweit nicht um ein Rechtsgeschäft der AG gegenüber ihrem Vorstand, sondern um einen Organakt in der Tochter-GmbH, wodurch lediglich Rechtsbeziehungen zwischen der GmbH und deren Geschäftsführer begründet werden. 

Interessenkonflikt beim Insichgeschäft

Trotzdem knüpft das Gericht die Geschäftsführerbestellung an die Zustimmung des Aufsichtsrates der Mutter-AG. Grundlage hierfür ist das Verbot des sogenannten Insichgeschäfts und der damit verbundenen Interessenkonflikt. Niemand soll mit als Vertreter eines Dritten Verträge mit sich selbst abschließen können, solange der Dritte dem Vertragsschluss nicht zustimmt. 

Hieran, so das Gericht, ändere auch der Umstand nichts, dass die Gesellschafterrechte vorliegend nicht durch die Vorstände direkt, sondern durch Bevollmächtigte ausgeübt wurden. Insoweit gelte der allgemeine Grundsatz, dass der Vorstand als gesetzlicher Vertreter der Mutter-AG nicht mehr Rechte auf einen Bevollmächtigten übertragen könne als ihm selbst zustehen. 

Kein Stimmverbot für den Aufsichtsrat

Das Gericht urteilte weiter, dass im Falle einer vorliegenden Zustimmung des Aufsichtsrates die Geschäftsführerberstellung auch nicht daran scheitere, dass ein Stimmverbot vorliege.

Ein solches Stimmverbot komme zwar grundsätzlich in Betracht, sei vorliegend jedoch abzulehnen, weil allenfalls ein Interessenkonflikt im Verhältnis des Vorstands zur Mutter-AG in Be-tracht käme, nicht jedoch im Verhältnis zur GmbH. 

Praxistipps: Augen auf beim Konzern

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. zeigt, dass auch bei vermeintlichen Alltagsangelegenheiten juristische Fallstricke gerade bei Konzernstrukturen vorhanden sind, die im Vorfeld geprüft werden sollten. 

Vorliegend ist zu beachten, dass die erforderliche Zustimmung des Aufsichtsrates der Mutter-AG für die Bestellung der Vorstände zu Geschäftsführern der Tochter-GmbH notfalls auch im Nachhinein mit Genehmigungswirkung vorgenommen werden kann, auch wenn das nicht der Idealfall ist.