Was darf ein Anwalt sagen und was nicht?

Gesellschafterstreit und Sachlichkeitsgebot

Wenn zwei Gesellschafter eines Unternehmens streiten, fliegen ohnehin schon die Fetzen. Was darf der Anwalt dann noch sagen oder was sollte er sich besser verkneifen?

Veröffentlicht am: 30.12.2021
Qualifikation: Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht in München
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Ein Gesellschafterstreit zeichnet sich nicht zuletzt durch eine Verschärfung des Tones der Beteiligten aus. Dies gilt zwangsläufig auch für die involvierten Rechtsanwälte, die durch ihre Beauftragung zum Teil des Konfliktes werden. Ohnehin kann der übertrieben „diplomatisch“ auftretende Anwalt kaum jemanden von einer Mandatierung in einem Gesellschafterstreit überzeugen. Im vorstehenden Zusammenhang stellt sich die Frage nach den äußersten Grenzen der Zulässigkeit von Äußerungen des Rechtsanwaltes. Dabei ist das Sachlichkeitsgebot des § 43a Abs. 3 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) zu beachten.

Auch im Gesellschafterstreit gilt das Sachlichkeitsgebot nach § 43a Abs. 3 BRAO

Gemäß § 43a Abs. 3 BRAO darf sich der Rechtsanwalt bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewusste Verbreitung von Unwahrheiten oder solchen herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensablauf keinen Anlass gegeben haben.

Wenn der Anwalt eine strafbare Beleidigung begeht, liegt bei ihm ein unsachliches Verhalten vor, das berufsrechtlich zu ahnden ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Anwalt bei der Vertretung seiner Mandantschaft Tatsachen vorträgt oder Werturteile äußert, die die Tatbestände der §§ 185, 186 StGB (Beleidigung und üble Nachrede) erfüllen.

In diesem Zusammenhang ist jedoch zu prüfen, ob das Handeln des Anwaltes gemäß § 193 StGB durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt ist. Danach sind Äußerungen, die zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen vorgenommen werden, nur insoweit strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.

§ 43a Abs. 3 BRAO als äußerste Grenze der anwaltlichen Tätigkeit

§ 43a Abs. 3 BRAO entspricht dem, was zur Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen Rechtspflege unerlässlich ist. Daher muss auch der Anwalt für Gesellschaftsrecht, der sich aus Passion dem Thema Gesellschafterstreit widmet, § 43a Abs. 3 BRAO als äußerste Grenze seiner Tätigkeit beachten.

Dies ist nicht zu beanstanden, denn nur eine anwaltliche Tätigkeit, die von vornherein bestimmten Beschränkungen unterworfen ist, kann überhaupt in irgendeiner Form dem Mandanten einen Mehrwert bieten. Die Verwirklichung der Straftatbestände der §§ 185, 186 StGB durch den Rechtsanwalt im Gesellschafterstreit gibt diesen allenfalls der Lächerlichkeit preis.

§ 43a Abs. 3 BRAO – kein Mehrwert im Gesellschafterstreit

§ 43a Abs. 3 BRAO regelt lediglich Selbstverständlichkeiten und bietet darüber hinaus im Gesellschafterstreit keinen erkennbaren Mehrwert. Die Beantwortung der Frage, ob bestimmte Äußerungen eines Rechtsanwaltes gerade noch zulässig oder schon unzulässig sind, wie z.B. die Ansage: „Haben Sie eigentlich einen Knall“ bindet allenfalls zeitliche Ressourcen der deutschen Justiz, trägt jedoch nicht zur sachlichen Lösung eines Falles bei.

Vielmehr tut der anwaltliche Berater gut daran, sich von dem eingeschränkten Aussagegehalt des § 43a Abs. 3 BRAO zu lösen und selbstbewusst das Potential seiner beraterischen Fähigkeiten im Gesellschafterstreit voll auszuschöpfen. Andernfalls muss sich der Anwalt auf die Erledigung der wenig dankbaren Aufgabe beschränken, ob und in welchem Umfang er seine Beratersprache einer Zensur zu unterwerfen hat.

Im Gesellschafterstreit muss sich auch der Anwalt zusammenreißen

Auch im Gesellschafterstreit muss der Anwalt zwingend die Vorschrift des § 43a Abs. 3 BRAO beachten. Die Bedeutung dieser Vorschrift wird jedoch überschätzt. Das Berufsrecht sagt dem Anwalt hier lediglich, was er ausnahmsweise nicht darf. Die Frage, wie sich der Anwalt konkret im Gesellschafterstreit zu verhalten hat, muss der Berater selbst beantworten.

Ganz grundsätzlich ist Ihnen das Team von ROSE & PARTNER und vor allem unsere Anwälte für Gesellschaftsrecht bei allen Fragen rund um das Thema Gesellschafterstreit sehr gern behilflich.