Kapitalerhöhung – die Achillesferse der Mitgesellschafter

Die Verwässerung von Gewinn- und Stimmrechten in der GmbH

Bei der Kapitalerhöhung handelt es sich um eine höchst formalisierte Kapitalmaßnahme, die das Nominalkapital einer GmbH oder AG erhöht. Bei einer Kapitalerhöhung gegen Einlage (sogenannte effektive Kapitalerhöhung) wird das Unternehmen durch Einlagen mit neuen Mitteln versorgt.

Veröffentlicht am: 31.01.2022
Qualifikation: Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht in Hamburg
Lesedauer:

Die Kapitalerhöhungen sind aus der Unternehmenspraxis nicht hinwegzudenken. Mit ihrer Hilfe werden die Vermögens- und meist auch die Liquiditätslage und somit der Gestaltungsspielraum der Unternehmen verbessert.

Wer sich mit Kapitalmaßnahmen professionell beschäftigt, dem drängt sich schnell auf, dass deutsche Gerichte sehr oft mit dem Thema Kapitalerhöhung befasst sind. Urteile zu strittigen Kapitalerhöhungen gibt es zuhauf. Gestritten wird dabei in allen Kapitalgesellschaften, sowohl in börsengelisteten, kapitalmarktfernen, kleineren AGs als auch in privaten GmbHs. Was macht die Kapitalerhöhungen aber so streitanfällig im GmbH-Recht?   

Minderheitsgesellschafter oft mit Achilleus-Syndrom

Mit der Verbesserung der Eigenkapitallage durch eine effektive Kapitalerhöhung geht aber auch eine Änderung der Beteiligungsverhältnisse einher. Es können neue Investoren in den Gesellschafterkreis eintreten oder Altgesellschafter, die gegen eine Einlage frisches Kapital aufbringen, ihre Beteiligung im Unternehmen ausbauen. Indes haben einzelne Gesellschafter, die wegen fehlender finanzieller Mittel oder einem Bezugsrechtsausschluss an einer Kapitalerhöhung nicht teilnehmen können, das Nachsehen.

Diese benachteiligten Gesellschafter können sich in der Gesellschafterversammlung beherzt gegen die Kapitalerhöhung wenden und aufwändig zurecht gelegte Argumente ins Feld führen. Eine 3/4-Mehrheit der Gesellschafterstimmen wird sich meist darüber hinwegsetzen und die Kapitalmaßnahme beschließen. Die Minderheitsgesellschafter, die über kein Veto verfügen, werden sich am Ende des Tages immer wie der griechische Sagenheld Achilleus mit einer systematisch verwundbaren Stelle fühlen. Wie wir heute wissen, war der griechische Sagenheld sterblich. Ähnliches gilt heute für die Gesellschafter einer GmbH: Wenn durch eine Kapitalerhöhung Stimm- und Dividendenrechte von Minderheitsgesellschaftern verwässert werden, hilft keine Metaphysik weiter. Einen letzten Ausweg bietet allenfalls der steinige Gerichtsweg. 

Einordnung der Schwachstellen bei der Kapitalerhöhung

Die häufigste Form der effektiven Kapitalerhöhung ist die Barkapitalerhöhung, also die Kapitalmaßnahmen, bei denen durch Barmittel das Nominalkapital (GmbH-Stamm- oder AG-Grundkapital) erhöht wird. Wenn die Mehrheitsgesellschafter das Bezugsrecht nicht ausschließen, können grundsätzlich alle Gesellschafter entsprechend der bestehenden Beteiligungsquoten an der Kapitalerhöhung teilnehmen. Werden also von allen Gesellschaftern die neugeschaffenen Geschäftsanteile übernommen, erfolgt keine Verwässerung der Unternehmensbeteiligung. Nach dem gesetzlichen Grundkonzept verfügt auch jeder Gesellschafter über ein Bezugsrecht. Allerdings ist es in der Unternehmenspraxis nun einmal so, dass nicht jedem Gesellschafter zu jeder Zeit die finanziellen Mittel zur Verfügung stehen, um eine Verwässerung zu verhindern.

Noch erheblich gravierender wird die Lage, wenn eine Bezugsrechtskapitalerhöhung stattfindet, bei der ein Bezugspreis erheblich unter der Bewertung der aktuellen Beteiligungen festgesetzt wird. In solchen Fällen des faktischen Bezugszwangs profitieren sehr stark die teilnehmenden Gesellschafter und der Gesellschafter, der keine Einlage leisten kann, erntet eine besonders starke Verwässerung (zur Möglichkeit des Bezugsrechtshandels und Beweislast s. OLG Hamburg, Beschluss vom 12.02.2021 – 11 AktG 1/20).

Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage

Eine Verwässerung von Stimm- und Gewinnrechten droht jedoch nicht nur bei einer Barkapitalerhöhung. Auch eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagekann mit finanziellen Risiken für die Minderheitsgesellschafter verbunden sein. Zwar hilft den Mitgesellschaftern der vom Registergericht geforderte Sachkapitalerhöhungsprüfbericht. Bei komplexen Sacheinlagen, wie einzubringende Unternehmungen, ist es jedoch sehr schwer und aufwändig zu beurteilen, ob die Bewertungen wirklich belastbar sind. Überdies lassen sich die Erfordernisse eines Sachkapitalerhöhungsprüfberichts durch Kapitalerhöhungsmaßnahmen über ein sogenanntes Sachagio verhindern. Die Sacheinlage (Patente oder Unternehmen) werden dann nicht als Einlage auf das Stammkapital geleistet, sondern in die Kapitalrücklage. Ein solches Sachagio unterliegt dann nicht den strengen Sachgründungsvorschriften.

Schließlich werden von Mehrheitsgesellschaftern immer wieder die Sachgründungsvorschriften durch verdeckte Einlagen und sogenannte Hin-und-Her-Zahlungen in unzulässiger Weise umgangen. Nicht selten wird zum Beispiel ein Gesellschafterdarlehen über eine unzulässige Abkürzung in Equity verwandelt. Auch diese besonders aggressiven Formen der Kapitalmaßnahmen können Mitgesellschafter wirtschaftlich stark benachteiligen.

Anwaltliche Praxistipps für Minderheitsgesellschafter

In der Praxis spielt die Verwässerung von Gewinn- und Stimmrechten durch Maßnahmen der Kapitalerhöhung eine große Rolle. Diese Verwässerung ist nicht nur Thema in großen börsengelisteten AGs, sondern auch in mittelständischen GmbHs und jungen Startups. Interessant ist, dass sich in jedem Venture Capital-Beteiligungsvertrag von Startup-Investoren ausführliche Regelungen zum Umgang mit möglichen Beteiligungsverwässerungen und ihren Kompensationen finden.

Ein solches Bewusstsein zur Thematik der Verwässerung durch Kapitalerhöhungen im deutschen Mittelstand könnte helfen, Probleme in der Sphäre der Minderheitsgesellschafter zu egalisieren. Insbesondere sollten Minderheitsgesellschafter Vorsicht walten lassen, wenn der Geschäftsführung genehmigtes Kapital zur Verfügung steht und Kapitalerhöhungen ohne einen formellen Kapitalerhöhungsbeschluss durchgeführt werden können. Unser Praxistipp ist, dass jeder Gesellschafter bereits bei Eintritt in die GmbH zum einen die vertragliche Situation und zum anderen die konkrete Beteiligungsstruktur betreffend das Verwässerungsrisiko durch Kapitalmaßnahmen eingehend überprüft.

Aus der Sicht der Minderheitsgesellschafter erweist sich der Notar bei der notariellen Beurkundung des Kapitalerhöhungsbeschlusses nicht als Safeguard, der die kollidierenden Interessen der Beteiligten angemessen ausgleicht.

Wie beugt man fragwürdige und übergriffige Kapitalerhöhungen vor?

Sehr gravierend und finanziell nachteilig können Kapitalerhöhungen ausfallen, bei denen das Bezugsrecht ausgeschlossen wird. Gesellschafter, die wegen des fehlenden Bezugsrechts an einer Kapitalerhöhung nicht teilnehmen dürfen, verlieren zwangsläufig Stimm- und Gewinnrechte. Hier haben die Gesellschafter auch dann das Nachsehen, wenn sie finanziell potent und willens sind, Eigenkapital in die GmbH einzuschießen.

Zu beachten ist auch, dass eine besonders übergriffige Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss rechtlich nur wirksam ist, wenn ein berechtigtes Interesse der GmbH vorliegt. Liegen unzulässige Begründungen vor, sollten die opponierenden Gesellschafter schon im Vorfeld der Gesellschafterversammlung, in der die Kapitalerhöhung beschlossen werden soll, aktiv werden, um ihren Interessen Rechnung zu tragen.   

Aber auch bei Sachkapitalerhöhungenmit fragwürdigen Bewertungen oder gar gesetzlich untersagte verdeckte Sacheinlagen und Hin-und-Herzahlungen lassen sich oftmals unter Hinweis auf die zivilrechtliche Haftung und strafrechtliche Verantwortung der Geschäftsführung sogar präventiv im Vorfeld des Kapitalerhöhungsbeschlusses stark beeinflussen. Helfen solche Vorfeldgespräche nicht weiter, könnten einstweilige Verfügungen, gerichtliche Klagen oder der Kontakt zur Staatsanwaltschaft weiterhelfen.