Keine actio pro socio gegen Fremdgeschäftsführer

Ansprüche der GmbH gegen den Geschäftsführer richtig geltend machen

Wie Ansprüche der Gesellschaft gegen den Fremdgeschäftsführer richtig geltend gemacht werden - und warum die actio pro socio nur in Ausnahmefällen der richtige Weg ist.

Veröffentlicht am: 06.07.2022
Qualifikation: Fachanwalt für Gesellschaftsrecht und Arbeitsrecht in Hamburg
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Wenn in der eigenen Gesellschaft Streit entsteht und Ansprüche vor Gericht geltend gemacht werden, stellt sich häufig die Frage: Wer gegen wen? Klagt die Gesellschaft in eigenem Namen - und was passiert, wenn sie das wegen verweigerter Mitwirkung einer der Gesellschafter gar nicht kann? Das Gesellschaftsrecht kennt hier die rechtliche Konstruktion der sog. actio pro socio. Auf die kann man aber nicht immer zurückgreifen - wie ein Urteil des Bundesgerichtshofes jüngst aufzeigte.

Einführung: Was ist die actio pro socio?

Die actio pro socio – sinngemäß „Klage für die Gesellschaft“ – ist ein Konstrukt aus dem Gesellschaftsrecht, bei dem durch einen einzelnen Gesellschafter sogenannte Sozialansprüche gerichtlich geltend gemacht werden, welche nicht dem den Prozess führenden Gesellschafter persönlich zustehen, sondern der Gesellschaft. Die actio pro socio ist insoweit ein Fall der Prozessstandschaft.

Die actio pro socio ist allgemein anerkannt als ein Instrument des Minderheitenschutzes: Ein Minderheitsgesellschafter soll davor geschützt werden, dass die Mehrheit der Gesellschafter sich weigert, bestimmte Sozialansprüche rechtlich zu verfolgen, insbesondere wenn diese gegen den oder die Mehrheitsgesellschafter selbst gerichtet sind.

Das Konstrukt ist damit ein Ausfluss der gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten der Gesellschafter untereinander und grundsätzlich sowohl in Personengesellschaften als auch in Kapitalgesellschaften wie der GmbH zulässig.

Gesellschafter klagt gegen Fremdgeschäftsführer

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte nun über einen besonderen Fall zu entscheiden (Urteil vom 25.01.2022, Az. II ZR 50/20), in dem ein klagender Minderheitsgesellschafter im Wege der actio pro socio einen Prozess für die GmbH zum einen gegen den an der Gesellschaft nicht beteiligten Fremdgeschäftsführer und zum anderen gegen die Mehrheitsgesellschafterin der Gesellschaft führte.

Die Gesellschaft exportierte Schweinefleisch nach Südkorea. Der klagende Minderheitsgesellschafter nahm den beklagten Geschäftsführer auf Schadensersatz von rund EUR 960.000,00 aus Geschäftsführerhaftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG in Anspruch. Der Kläger machte den Geschäftsführer nämlich für Forderungsausfälle aus dem Exportgeschäft verantwortlich.

Das Landgericht hatte die Klage erstinstanzlich abgewiesen. Das OLG Oldenburg hatte dem beklagten Fremdgeschäftsführer hingegen zur Zahlung des Schadensersatzes verurteilt.

Zulässigkeit der actio pro socio: OLG Oldenburg sagt „ja“ – BGH sagt „nein“

Die zentrale Frage des Prozesses war nicht die materielle Frage der Geschäftsführerhaftung, sondern die gesellschaftsrechtliche Frage, ob der klagende Gesellschafter diese Ansprüche im Wege der actio pro socio für die GmbH geltend machen durfte.

Das OLG Oldenburg hatte dies bejaht und zur Begründung angeführt, dass die ursprünglich mitverklagte Mehrheitsgesellschafterin und der in Anspruch genommene Fremdgeschäftsführer in einem Lager gestanden hätten und nicht damit zu rechnen gewesen wäre, dass ein Beschluss zur Geltendmachung der Geschäftsführerhaftungsansprüche im Namen der GmbH in der Gesellschafterversammlung eine Mehrheit bekommen hätte.

Der BGH hat das Berufungsurteil des OLG Oldenburg aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Laut dem BGH fehlte dem klagenden Minderheitsgesellschafter nämlich die Prozessführungsbefugnis zur Geltendmachung der GmbH zustehenden Schadensersatzansprüche. Die actio pro socio und damit die Klage insgesamt war in diesem Fall unzulässig.

Besonderheiten der Gesellschafter-Geschäftsführer

Der BGH hat hier eine klare Grenze gezogen, nämlich dass die actio pro socio nur bei solchen Ansprüchen in Betracht komme, die der Gesellschaft gegen einen ihrer Gesellschafter zustehen. Der beklagte Fremdgeschäftsführer war aber gerade kein Gesellschafter der GmbH.

Die actio pro socio sei nämlich ein Ausfluss der besonderen gesellschaftsrechtlichen Beziehungen und der Treuepflichten der Gesellschafter untereinander. Nur unter bestimmten Voraussetzungen könne ein Gesellschafter einen Mitgesellschafter im Interesse der Gesellschaft in Anspruch nehmen. Bei Ansprüchen der Gesellschaft gegen gesellschaftsfremde Dritte, wie den Fremdgeschäftsführer, komme dies aber nicht in Betracht, sondern allenfalls bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer.

Keine Ausnahme vom Grundsatz

Ein vom BGH grundsätzlich als möglich angesehene Ausnahmefall lag in dem entschiedenen Fall nicht vor. Insbesondere hatte es in den Vorinstanzen keine Feststellungen dazu gegeben, dass der verklagte Fremdgeschäftsführer und die Mehrheitsgesellschafterin in kollusivem Zusammenwirken zum Schaden der GmbH eine Verfolgung der Haftungsansprüche gegen den Geschäftsführer verhindert hätten. Die Vorinstanz hatte nur pauschal festgestellt, dass beide Beklagten im gleichen Lager stünden.

Beschlussanfechtungs- und Beschlussfeststellungsklage als Mittel der Wahl

Ein Fremdgeschäftsführer ist als Gesellschaftsorgan allein gegenüber der Gesellschaft verpflichtet, wie der BGH weiter festgestellt hat. Die Kompetenz für die Verfolgung oder Nichtverfolgung von Haftungsansprüchen liege daher allein bei der Gesellschafterversammlung. Die Gesellschafterversammlung mag aber auch gute Gründe dafür haben, Haftungsansprüche gegen einen Geschäftsführer nicht zu verfolgen, ohne damit treuwidrig gegen die Interessen der Gesellschaft zu handeln. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn Gesellschaftsinterna nicht im Rahmen eines öffentlichen Gerichtsverfahrens preisgegeben werden sollen oder wenn die Reputation der Gesellschaft unter einem solchen Prozess leiden könnte.

Einem Minderheitsgesellschafter stehe immer der Weg offen, gegen einen Gesellschafterbeschluss, mit welchem die Geltendmachung der Haftungsansprüche abgelehnt wird, im Wege der Beschlussanfechtungs- und Beschlussfeststellungsklage vorzugehen und über diesen Hebel die Rechtsverfolgung der Ansprüche zu erzwingen.

Ein anderer zulässiger Weg sei es, im Wege der actio pro socio gegen die Mehrheitsgesellschafter vorzugehen und diese auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, wenn die Gesellschaftermehrheit treuwidrig die Rechtsverfolgung von Ansprüchen der Gesellschaft ablehnt.

Fazit: ein langer Weg zum Rechtsschutz

Der BGH hat in seiner Entscheidung durchaus berücksichtigt, dass eine Beschlussanfechtungs- und Beschlussfeststellungsklage als Vorprozess und eine nachfolgende Schadensersatzklage gegen den Geschäftsführer als Folgeprozess nicht unbedingt einen effektiven Rechtsschutz darstellen. Gleichwohl hielt der BGH es im vorliegenden Fall nicht für geboten, ausnahmsweise eine Direktklage des Gesellschafters gegen einen gesellschaftsfremden Dritten zuzulassen. Der vom BGH aufgezeigte Weg dürfte gesellschaftsrechtlich damit eine langwierige, aber wohl die sauberste Lösung darstellen.

Anmerkung am Rande: Die actio pro socio wird im Rahmen des MoPeG ab 2024 zumindest für Personengesellschaften erstmalig eine gesetzliche Regelung bekommen.