Anfechtungsfrist gegen Beschluss der Gesellschafterversammlung einer GmbH

Frist für Beschlussmängelklage gegen Ausschluss, Einziehung und Kündigung

Veröffentlicht am: 13.07.2020
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
Lesedauer:

Frist für Beschlussmängelklage gegen Ausschluss, Einziehung und Kündigung

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig, LL.M. (Durham), Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Berlin

Streiten Gesellschafter so stehen häufig Beschlüsse der Gesellschafterversammlung im Mittelpunkt der rechtlichen Auseinandersetzung. Die Gesellschafterversammlung ist denn Ort und Forum, in welchen sich der Streit konzentriert. Hier werden die Argumente vorgetragen, warum eine Gesellschafter ausgeschlossen, gekündigt, mit Schadensersatzklagen überzogen werden oder als Geschäftsführer abberufen werden soll. Hier werden auch die rechtlich allein maßgeblichen Beschlüsse gefasst, die auf das Ausscheiden als Gesellschafter und/oder Geschäftsführer oder die Geltendmachung von Ansprüchen gegen Gesellschafter und/oder Geschäftsführer abzielen.

Bei dem „Battle“ um die Wirksamkeit dieser Beschlüsse stellen sich eine Vielzahl von scheinbar kleinen, aber rechtlich gewichtigen Fragen, wie eine jüngste Entscheidung des OLG Dresden, Urteil vom 28.05.2020, 8 U 2611/19 noch einmal vor Augen führt.

Zwangsabtretung und Zwangseinziehung im Gesellschafterstreit

Die Vielzahl der Gesellschaftsverträge von GmbHs sieht die Möglichkeit vor, einen Gesellschafter bei Vorliegen bestimmter (wichtiger) Gründe aus der Gesellschaft in der Weise gegen seinen Willen auszuschließen, dass die von ihm gehaltenen Geschäftsanteile (GmbH-Anteile) zwangsweise, d.h. gegen / ohne seinen Willen, ihm weggenommen werden.

Diese „Wegnahme“ kann dabei meist durch eine sogenannte Einziehung oder Abtretung der GmbH-Anteile erfolgen. Einziehung bedeutet dabei, dass die Anteile schlichtweg vernichtet (bildlich gesprochen „zerrissen“) werden. Abtretung bedeutet, dass die Anteile auf die Gesellschaft, einen anderen Gesellschafter oder einen Dritten übertragen werden.

Klage wegen Mängel, Fehler von Gesellschafterbeschlüssen

Fassen die Gesellschafter einen Beschluss, sei es im Rahmen eines Gesellschafterstreits oder anderweitig, so können etwaige Mängel oder Fehler des betreffenden Gesellschafterbeschlusses (manche sprechen nicht ganz korrekt auch von Gesellschaftsbeschlüssen) gerichtlich geltend gemacht werden. Für die GmbH sieht das Gesetz keine diesbezüglichen Regelungen vor.

Es entspricht jedoch allgemeiner Auffassung, dass die umfangreichen aktienrechtlichen Regelungen zur Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen für Beschlüsse der GmbH-Gesellschafterversammlung entsprechende Anwendung finden. Maßgeblich sind hier vor allem die §§ 241-249 AktG.

Diese Regelungen differenzieren hinsichtlich der Art des Mangels / des Fehlers des Gesellschafterbeschlusses. Bestimmte, aus Sicht des Gesetzgebers schwerwiegende Mängel / Fehler führen zur sofortigen und dauerhaften Nichtigkeit des Beschlusses. Weniger schwerwiegende Mängel / Fehler führen hingegen „nur“ zur Anfechtbarkeit. Letzteres führt dazu, dass eine Beschluss, welcher an einem weniger schwerwiegenden Mangel / Fehler leidet, nach Ablauf einer bestimmten Zeit (Anfechtungsfrist, siehe unten) dauerhaft wirksam ist.

Anfechtungsfrist, Klagefrist bei Gesellschaftsbeschlüssen

Um die dauerhafte Wirksamkeit eines mangelhaften Gesellschafterbeschlusses zu vermeiden, muss ein Gesellschafter eine sogenannte Beschlussmängelklage erheben. Wie bereits erwähnt, muss der Gesellschafter diese Klage innerhalb einer bestimmten Zeit erheben, um den betreffenden Gesellschafterbeschluss zu Fall zu bringen.

Da das GmbH-Gesetz keine Fristenreglung vorsieht, greift man auf die Monatsfrist von § 246 AktG zurück: „Die Klage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben werden.“ Doch wann beginnt diese Frist?

Beginn der Anfechtungsfrist mit Kenntnis oder Zeitpunkt der Beschlussfassung?

Die vorgenannte Entscheidung des OLG Dresden beschäftigte sich genau mit Frage, wann die Monatsfrist für die Erhebung der Anfechtungsklage beginnt. Grundsätzlich beginnt die Monatsfrist mit dem Zeitpunkt der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung. Besonderheiten gelten indes bei Beschlüssen um Umlaufverfahren und dann, wenn ein Gesellschafter keine Kenntnis von dem Beschluss hatte. Letzteres war der Fall des OLG Dresden. Hier hatte der Gesellschafter an der Gesellschafterversammlung, in welcher der betreffende Beschluss gefasst wurde, nicht teilgenommen.

Das OLG Dresden entschied in Anlehnung an das OLG Hamm, dass der Gesellschafter eine Erkundigungspflicht hat. Mit anderen Worten: Hat ein Gesellschafter Kenntnis davon, dass eine Gesellschafterversammlung mit bestimmten Beschlussgegenstände stattfinden soll bzw. stattgefunden hat, so muss er sich nach Auffassung des OLG Dresden betreffend die etwaigen Beschlüsse zumindest innerhalb von grundsätzlich zirka 2 Wochen zu erkundigen zu versuchen. Tut er dies nicht, so muss er sich an der Beschlussfassung als Fristbeginn festhalten lassen.

Diese Sichtweise ist nicht gänzlich überzeugend. In einer personalistischen Kapitalgesellschaft wie der GmbH lässt sich gut argumentieren, dass die Mitgesellschafter, der Versammlungsleiter bzw. der Geschäftsführer eine Bringschuld hat: Sie müssen insbesondere den nicht anwesenden Gesellschafter über die Beschlussfassung informieren, sie müssen ihm die Nachricht von der Beschlussfassung überbringen.

Hinweise für die Praxis

Die genannte gerichtliche Entscheidung zeigt, dass alle Gesellschafter, Versammlungsleiter und Geschäftsführer sich der Bedeutung der Kenntnis aller Gesellschafter von einer Beschlussfassung bewusst sein sollten – insbesondere vor dem Hintergrund des Beginns der kurzen Monatsfrist zur Erhebung der (Anfechtungs-)Klage gegen Gesellschafterbeschlüsse.