Kryptowährung als Sacheinlagen

Herausforderungen für das Handelsrecht und Gesellschaftsrecht

Veröffentlicht am: 03.05.2021
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Herausforderungen für das Handelsrecht und Gesellschaftsrecht

Ein Beitrag von Dr. Michael Demuth, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht in Hamburg

Kryptowährungen finden eine immer weitere Verbreitung. Die großen und bekannten Währungen, wie Bitcoin, Ethereum und Ripple, stellen mittlerweile eine etablierte Asset-Klasse dar, in die von großen Finanzinvestoren aber auch Industrieunternehmen, wie Tesla, investiert wird. Im Finanzaufsichtsrecht hat sich der Gesetzgeber des Themas bereits angenommen und zwischenzeitlich Sonderregelungen zum Beispiel im Kreditwesengesetz (KWG) aufgenommen.

Im Handelsrecht und Gesellschaftsrecht ist das noch nicht geschehen und auch die rechtswissenschaftliche Literatur schweigt weitgehend zum Umgang mit den neuen digitalen Währungen. Dies erstaunt, da die rechtliche Einordnung insbesondere im Hinblick auf die Fragen, nach Bilanzierbarkeit und Eignung als Sachkapital für Kapitalgesellschaften in der Praxis dringender Klärung bedürfen.

Nachfolgend soll eine kurze Einordnung versucht werden, um zu klären, ob und wie Kontowährung in zu bilanzieren sind und ob sie sich als Sacheinlage zur Aufbringung von Stammkapital bei der GmbH eignen.

Bilanzierbarkeit von digitalen Währungen

Bei digitalen Währungen, die an Kryptobörsen gehandelt werden steht es außer Frage, dass diese nach Handelsrecht zu bilanzieren sind. Sie sind dann entweder im Anlagevermögen als immaterielle Vermögensgegenstände oder im Umlaufvermögen als sonstige Forderung zu aktivieren.

Es gibt aber auch Kryptowährungen, die nicht an Börsen gehandelt werden könnten, sondern nur im außerbörslichen Handel (OTC). Hier wird es schwerfallen, eine bilanzfeste Bewertung vorzunehmen.

Außerdem gibt es im Bereich der digitalen Währung leider auch noch viele betrügerische Konzepte (sogenanntes Scams), bei denen gar kein fundamentaler Wert gegeben ist. Hier stellt sich die interessante Frage, ob die Währung denn trotzdem einen potentiellen Wert hat, solange es weiterhin Betrugsopfer gibt, welche der Währung einen Wert zumessen. Klar dürfte sein, dass der Bilanzierende eine solche Kontowährung jedenfalls dann nicht mehr bilanzieren darf, sobald er den Betrug durchschaut hat. Denn dann kann er die Digitalwährung legal nicht mehr veräußern. Da solche Scams teilweise sehr schwer zu durchschauen sind, gibt es hier vermutlich einige Grauzonen in der Praxis, über die sich die Bilanzpraxis den Kopf zerbrechen muss.

Tauglichkeit als Sacheinlage bei einer GmbH

Sofern eine digitale Währung bilanzierbar ist, taugt sie auch als Sacheinlage bei einer GmbH. Unproblematisch ist dies insbesondere, wenn sie dabei in die freie Rücklage gebucht wird, um die Finanzkraft der Gesellschaft allgemein zu stärken. Bei der GmbH gibt es hier keine strengen Vorschriften und einer Ein- und Ausbuchung steht in der Regel nichts im Wege. Es stellen sich dabei nur die oben beschriebenen Bewertungsfragen.

Anders sieht dies aus, wenn eine GmbH mit Kryptowährung als Sacheinlage gegründet oder bei ihr eine entsprechende Stammkapitalerhöhung vorgenommen werden soll. Da das Stammkapital den Gläubigern als grundsätzlich nicht antastbarer Haftungsfonds zur Verfügung stehen soll, sieht das GmbH-Recht dabei eine Reihe von Sicherungsregelungen vor. Die Gesellschafter haben insoweit insbesondere einen Sachgründungsbericht abzugeben, der den Wert der Sacheinlagen belegt. Dieser wird vom Registergericht geprüft, welches dann den bestätigenden Bericht eines Wirtschaftsprüfers verlangen kann, wenn es Zweifel hegt. Dies dürfte bei Kryptowährungen regelmäßig der Fall sein, da die Registergerichte hiermit noch wenig Erfahrung besitzen.

Für eine schnelle und unkomplizierte Gründung sind Sachkapitalleistungen grundsätzlich nicht geeignet. Dies gilt für digitale Währung in besonderem Maße, jedenfalls wenn es sich nicht um ein der großen Standardwährungen handelt.

In der Praxis sind digitale Währung als Sachstammkapital bereits erfolgreich zum Einsatz gekommen. Dies gilt auch für“ exotische“ Währungen und - so muss man befürchten - auch für Scams. Perspektivisch wäre eine Befassung des Gesetzgebers mit diesen Themen daher wünschenswert.

Fazit und Ausblick

Kryptowährungen stellen im Hinblick auf die Bilanzierbarkeit und Eignung als Stammkapitl in Form einer Sacheinlage an den Bilanzierenden und seine Berater einige Herausforderungen.

Als Sacheinlage in der freien Rücklage bietet es jedoch auch eine spannende Möglichkeit, die Finanzkraft eines Unternehmens zu stärken. Dabei gibt es wirtschaftlich sehr unterschiedlich wirkende Digitalwährungen, die teilweise extremen Kursbewegungen unterliegen oder die gerade auf Kursstabilität hin konzipiert sind (Stablecoins). Das bietet interessante Gestaltungen zur Finanzierungspolitik für Unternehmen, die von Tesla bereits genutzt werden.