Nießbrauch und Stimmrechtsvollmacht in der Unternehmensnachfolge

Praxisnahe Gestaltung im Licht der aktuellen Rechtsprechung

Veröffentlicht am: 13.04.2020
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Praxisnahe Gestaltung im Licht der aktuellen Rechtsprechung

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Dr. Michael Demuth, Fachanwalt für Gesellschaftsrecht

Die Schenkung oder Vererbung von Betriebsvermögen wird gegenüber der Übertragung sonstigen Vermögens durch § 13a ErbStG steuerlich privilegiert. Bei der lebzeitigen Übertragung besteht dabei beim Schenker oft das Bedürfnis, auch weiterhin die Geschicke des Unternehmens mitbestimmen zu können und von den Gewinnen zu profitieren. An den Beschenkten soll oft nur die Substanz oder ein Teil der Gewinne übertragen werden und sein Einfluss auf das Unternehmen soll durch den Schenker weiter kontrolliert oder mehr oder weniger stark beschnitten werden.

Diese Einschränkung der Gewinnrechte und/oder des Einflusses auf die Unternehmensgeschicke stellt erhebliche Anforderungen an die vertragliche Ausgestaltung, insbesondere weil dadurch die Einstufung des übertragenen Vermögens als begünstigtes Betriebsvermögen gefährdet werden kann, mit entsprechenden - potenziell katastrophalen - steuerlichen Folgen.

Beliebte Gestaltungsinstrumente bei der Unternehmensnachfolge sind dabei der Nießbrauch und Stimmrechtsvollmachten für den Schenker. Mit einer solchen Kombination hatte sich unlängst der Bundesfinanzhof (BFH) auseinanderzusetzen (Urteil vom 06.11.2019, Az. II R 34/16). Das Gericht schafft in dieser Entscheidung mehr Rechtsklarheit bezüglich der steuerlich unschädlichen Gestaltung von Nießbrauch und Stimmrechtsvollmacht im Rahmen der Unternehmensnachfolgegestaltung. Der BFH bestätigt dabei seine Rechtsprechung, dass für die Einstufung als steuerlich begünstigtes Betriebsvermögen weiterhin darauf abzustellen ist, ob dem Beschenkten durch die Übertragung eine Mitunternehmerstellung eingeräumt wird. Steuerrechtlich wird dies anhand der Kriterien

  • Mitunternehmerinitiative und
  • Mitunternehmerrisiko geprüft.

Die zivilrechtliche Gestaltungspraxis hat dafür Sorge zu tragen, dass diese Kriterien bei Gestaltung der Übertragung berücksichtigt werden. Das neue Urteil eröffnet dabei neue Gestaltungsspielräume.

Die Ausgestaltung des Nießbrauchs

Der bei der Unternehmensnachfolge als Gestaltungsinstrument eingesetzte Nießbrauch behält dem Schenker Rechte an den zukünftigen Gewinnen aus dem laufenden Geschäft oder dem Verkauf beziehungsweise der Liquidation des Unternehmens vor, während das Unternehmen selbst in Form der Wirtschaftsgüter (oder der Gesellschaftsanteile daran) auf den Beschenkten übergeht.

Die genaue Ausgestaltung des Nießbrauchs hat dabei Auswirkungen auf die Frage, ob der mit dem Nießbrauch belastete Beschenkte Mitunternehmerrisiko trägt, was - neben der Mitunternehmerinitiative - Voraussetzungen für die Annahme der Mitunternehmereigenschaft ist.

Beschenkter muss Mitunternehmer sein

Der Nießbrauch kann auf sehr unterschiedliche Weise ausgestaltet werden. Beispielsweise kann der laufende Gewinn dem Schenker und Nießbrauchsberechtigten vorbehalten, auf den Beschenkten übertragen oder zwischen den beiden in einem festzulegenden Verhältnis aufgeteilt werden.

Im jüngst vom BFH entschiedenen Fall standen dem Schenker weiterhin alle Nutzungen, Erträge und Zahlungen der Gesellschaft an den Gesellschafter zu, insbesondere Sonderzahlungen und Rücklagen. Trotzdem hat der BFH ein Mitunternehmerrisiko beim Beschenkten bejaht, da der Beschenkte an den stillen Reserven und Verlusten beteiligt gewesen sei. Für diese Feststellung hat es der BFH ausreichen lassen, dass den Verträgen jedenfalls nichts Gegenteiliges zu entnehmen sei, eine ausdrückliche Zuweisung an den Beschenkten ist danach nicht erforderlich.

Stimmrechte zweckmäßig übertragen

Auch im Hinblick auf die Verwaltung der Unternehmensanteile, also insbesondere die damit verbundene Stimmrechte, ergeben sich vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten. Diese können beim Schenker als Nießbraucher verbleiben oder auf den Beschenkten übergehen. Sie können aber auch aufgeteilt werden, zum Beispiel im Hinblick auf Grundlagenentscheidungen oder solche das laufende Geschäft betreffend – oder es kann eine gemeinsame Ausübung vorgesehen werden.

Damit beim Beschenkten Mitunternehmerinitiative - und damit die für die Einordnung als begünstigtes Vermögen notwendige Mitunternehmerstellung - angenommen werden kann, fordert der BFH die Teilhabe an unternehmerischen Entscheidungen. Dabei soll es nach Ansicht des BFH ausreichend sein, dass die Möglichkeit zur Ausübung von Gesellschafterrechten in der Weise den Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechten angenähert ist, die einem Kommanditisten nach dem HGB zustehen oder die den gesellschaftsrechtlichen Kontrollrechten nach §716 BGB entsprechen.

Verwaltungsrechte: Achtung Fallstricke!

Aus gesellschaftsrechtlicher Sicht bestehen bei der Ausgestaltung der Verwaltungsrechte an den Unternehmensanteilen große Unsicherheiten, da es aufgrund weitgehend fehlender Rechtsprechung und vielfältiger Streitfragen in der Fachliteratur an Rechtsklarheit fehlt.

Für eine rechtssichere Gestaltung, gerade im Hinblick auf die langfristigen Folgen der Unternehmensnachfolge, ist daher höchste Sorgfalt und eine sehr umsichtige Gestaltung geboten. Dabei sind auch die Regelungen in den Gesellschaftsverträgen genau zu prüfen und gegebenenfalls entsprechend anzupassen, sofern dies möglich ist.

Ausgestaltung der Stimmrechtsvollmacht

Um den Einfluss des Schenkers auf die zukünftige Leitung des Unternehmens nach der Übertragung der Anteile abzusichern, wird nicht selten eine Stimmrechtsvollmacht vorgesehen. Steuerlich knüpft sich daran die Frage, ob trotz umfassender Stimmrechtsvollmacht von einer ausreichenden Mitunternehmerinitiative - und somit von einer Mitunternehmerschaft des Beschenkten - ausgegangen werden kann.

Im vom BFH entschiedenen Fall hatte das Finanzamt dies verneint. Das Gericht hat dem jedoch widersprochen und stattdessen die zivilrechtliche Beurteilung als ausschlaggebend angesehen. Danach ist der beschenkte Gesellschafter an seiner Stimmrechtsausübung durch die Vollmacht für den Nießbraucher nicht gehindert, sondern diese tritt nur subsidiär neben sein weiter bestehendes Stimmrecht, ohne es jedoch zu verdrängen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn das Stimmrecht widerruflich ausgestaltet sei, unabhängig davon, ob ein Widerruf der Vollmacht den Schenker zum Rücktritt von der Anteilsübertragung berechtigt.

Der Gestaltungspraxis wird damit ein sehr weiter Spielraum eingeräumt, um den Einfluss des Schenkers auf das Unternehmen für die Zukunft abzusichern, ohne dass die Einstufung als steuerlich begünstigtes Betriebsvermögen notwendig entfiele.

Fazit: Viel Spielraum, aber Umsicht bitte!

Der Nießbrauch bietet ein vielseitiges und flexibles Instrument für die an den Einzelfall angepasste Unternehmensnachfolge. Durch die Verknüpfung mit einer Stimmrechtsvollmacht lässt sich der Einfluss des Schenkers dabei weitgehend absichern, wobei damit Widerrufs- und Rücktrittsrechte je nach Einzelfallgestaltung zu verknüpfen sind.

Aus gesellschaftsrechtlicher und steuerlicher Sicht stellen sich dabei sehr komplexe Fragestellungen, die miteinander verknüpft sind und weitreichende Folgen haben können. Eine enge Verzahnung von professioneller steuerrechtlicher, gesellschaftsrechtlicher und erbrechtlicher Beratung ist daher, wie bei allen Unternehmensnachfolgegestaltungen, unerlässlich und sollte aus einer Hand kommen. Die jüngste Rechtsprechung hat dabei aus steuerlicher Sicht in erfreulicher Weise die Gestaltungsspielräume erweitert und für mehr Rechtssicherheit gesorgt.