Wann sind Leaver-Klauseln nichtig?

OLG München verengt die Spielräume der Finanzinvestoren

Veröffentlicht am: 30.08.2021
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
Lesedauer:

OLG München verengt die Spielräume der Finanzinvestoren

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Dr. Boris Jan Schiemzik, Fachanwalt für Handels- und Ge-sellschaftsrecht

Leaver-Schemes haben eine große Bedeutung bei Venture Capital- und Private Equity-Investitionen. Mit den Leaver- und Vesting-Klauseln versuchen Finanzinvestoren wichtige Mitarbeiter und das Management an das Unternehmen zu binden. Die meist in Gesellschaftervereinbarungen normierten Leaver-Mechanismen entfalten eine Icentivierung dahingehend, dass das Management bei einer vorzeitigen Beendigung der Mitarbeit finanziell bestraft wird.

Das OLG München hat in einem aufsehenerregenden Urteil vom 13.05.2020 (7 U 1844/19) die bei VC- und PE-Maßnahmen eingesetzten Leaver-Klauseln für unzulässig erklärt, weil sie gegen das Verbot der Hinauskündigung verstoßen, und damit die Aufmerksamkeit der M&A-Praxis auf sich gezogen. Rekrutiert hat das OLG München auf die Entscheidung des BGH zum Managermodell.

Höchstgerichtliche Entscheidung zum Managermodell

In seiner Entscheidung aus 2005 hat der BGH die Reichweite des Verbots zur Hinauskündigung näher bemessen. Es hat ausgeurteilt, dass ein Managermodell zulässig sei, wenn ein sachlicher Grund für den Gesellschafterausschluss vorliege (BGH, Urt. v. 09.09.2005 - II ZR 173/04).

Im entschiedenen Fall musste ein Manager seine zum Nominalbetrag erworbenen Geschäftsanteile zurückübertragen, weil seine Geschäftsführerposition beendet worden war. Begründet hat der BGH die Zulässigkeit des Managermodells, mit dem Hinweis, dass der Manager eine so kleine Beteiligung hatte, dass er in der Gesellschafterversammlung faktisch keinen Einfluss hatte. Überdies trug der Manager kein hohes finanzielles Risiko und die Beteiligung sollte ihm erfolgsbezogen eine zusätzliche Einnahmequelle gewährleisten, da die Gewinne zwingend auszuschütten waren (tantiemeähnliche Teilhabe).

OLG München hält Leaver-Klauseln für unwirksam

Über Management-Verträge mit Leaver-Klauseln musste auch das OLG München entscheiden. Es wandte die Kriterien des BGH zur Management-Entscheidung aus 2005 an und bewertete die Quali-tät der Gesellschafterstellung des Managers in der Gesellschaft. Das OLG München kam in seinem Urteil vom 13.05.2020 zu dem Ergebnis, dass die Leaver-Klauseln unwirksam seien, da dem Manager seine starke Gesellschafterstellung nicht genommen werden könne. Es sah keinen sachlichen Grund für durch Leaver-Klauseln verbriefte Abtretungsverpflichtungen. Anders als das OLG Stuttgart, das klassische Anteilsübertragungspflichten zwecks Managementbindung noch bejaht hatte, verändert das OLG München die Spielregeln in der M&A-Praxis.

Der zu entscheidende Fall des OLG München unterschied sich stark von der Situation des Mana-germodell-Falls des BGH aus 2005: Im OLG-München-Fall verfügte der Gesellschafter über eine 25 %-ige Beteiligung und hatte einen erheblichen Einfluss in der Gesellschafterversammlung, die aus einem Gesellschafterkreis von 17 Gesellschaftern bestand. Der betroffene Gesellschafter hat seine Beteiligung nicht zum Nominalwert erworben, sondern erhebliche Mittel einsetzen müssen sowie Nachschussverpflichtungen akzeptiert. Schließlich gab es keine Ausschüttungspflichten – wie im BGH-Sachverhalt. Im Gegenteil sollten Gewinne der GmbH thesauriert werden.

Die Gesellschaftsbeteiligung des Managers war gerade kein Annex zur Geschäftsführerstellung. Sie wurde vom OLG München vielmehr als ein klassisches unternehmerisches Investment bewertet. Die freie Hinauskündigung einer solchen unternehmerischen Beteiligung verböte sich. Zu beachten ist, dass die Entscheidung des OLG München nicht rechtskräftig ist. Der BGH wird über die Revision zu entscheiden haben.

Anwaltliche Bewertung und Praxistipps

Die aus dem anglo-amerikanischen Recht nach Deutschland „importierten“ Leaver- und Vesting Klauseln lassen sich nicht mehr unbesorgt in Gesellschaftervereinbarungen und Beteiligungsverträgen nutzen, um das Management an das Unternehmen zu binden. Sie unterliegen nämlich dem Risiko der Nichtigkeit wegen des Verbots der Hinauskündigung (§ 138 Abs. 1 BGB). Die Spielräume für Leaver-Schemes sind bis zu einer höchstgerichtlichen Entscheidung durch den BGH enger geworden, indes aber nicht komplett beseitigt. Ob die Leaver-Klauseln (Good Leaver und Bad Leaver) im GmbH-Gesellschaftsvertrag oder in Gesellschaftervereinbarungen normiert werden, ist dabei irrelevant.

Die Investoren haben ein legitimes Interesse an der Bindung des Managements. Bei der Ausgestaltung von Leaver-Systemen müssen die Vorgaben der Rechtsprechung beachtet werden. Der Entzug von „starken“ Gesellschafterstellungen wird sich im deutschen Gesellschaftsrecht einstweilen verbieten.

Insbesondere Gründern, die mit einem erheblichen finanziellen Risiko ein Startup aufbauen, wird man in VC-Beteiligungsverträgen wohl nicht mit eingesetzten Leaver-Klauseln, die eine freie Hinauskündigung ermöglichen, die Hände fesseln können. Hier gilt es Kompromisse zwischen den Interessen der Finanzinvestoren und „echten Unternehmern“ zu finden.