Wettbewerbsverbot für Gesellschafter endet nach Austrittserklärung

OLG Nürnberg zum Ende eines vertraglichen Wettbewerbsverbotes

Veröffentlicht am: 11.01.2021
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
Lesedauer:

OLG Nürnberg zum Ende eines vertraglichen Wettbewerbsverbotes

Ein Beitrag von Dr. Jens Nyenhuis, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat mit Urteil vom 14.10.2020 zugunsten eines Gesellschafters im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass ein vertragliches Wettbewerbsverbot schon nach der Erklärung des Austritts keine Wirkung mehr entfaltet (Aktenzeichen: 12 U 1440/20).

Die Entscheidung ist insofern von hoher Relevanz, weil derartige Austritts- oder Kündigungserklärungen häufig nur unter Einhaltung langer Fristen möglich sind. Enthält die Satzung der Gesellschaft, wie in der Praxis nicht selten, ein vertragliches Wettbewerbsverbot für alle Gesellschafter, ist der austretende Gesellschafter für den Zeitraum der Kündigungsfrist häufig an der Berufsausübung gehindert.

Ausgangspunkt: Vertragliches Wettbewerbsverbot

Dem Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg liegt eine typische Ausgangssituation zugrunde. Die Satzung der beklagten GmbH enthält eine Regelung, wonach allen Gesellschaftern während ihrer Vertragszeit jeglicher Wettbewerb untersagt ist. Ferner sieht die Satzung vor, dass jeder Gesellschafter mit einer Frist von 12 Monaten zum Jahresende aus der GmbH austreten kann und sein Stimmrecht ab Zugang der Austrittserklärung ruht.

Grundsätzlich sind derartige vertragliche Wettbewerbsverbote zulässig. Allerdings sind hierbei rechtliche Grenzen zu beachten, insbesondere der Grundsatz der freien Berufsausübung. Sie sind daher nur dann zulässig, wenn sie nach Ort, Zeit und Gegenstand nicht übermäßig sind und eine Rechtsfertigung für ihren Bestand existiert.

Der Kläger war 50-prozentiger Gesellschafter der beklagten GmbH. Zugleich war er auch Geschäftsführer der GmbH. Im Dezember 2019 erklärte der Kläger seinen Austritt als Gesellschafter der GmbH zum Ende des Jahres 2020. Zugleich kündigte er seinen Geschäftsführervertrag zunächst ordentlich zu Ende Juni 2020.

Er beantragte anschließend den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel, dass ihm vorläufig eine Konkurrenztätigkeit gestattet werde. Das erstinstanzliche Landgericht hat diesem Antrag stattgegeben, weil das Wettbewerbsverbot für den Zeitraum ab der Austrittserklärung sittenwidrig sei beziehungsweise gegen die Berufsfreiheit verstoße.

Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt und das vertragliche Wettbewerbsverbot wegen Verstoßes gegen die Berufsfreiheit für den Zeitraum ab der Austrittserklärung als unwirksam angesehen.

Grund hierfür sei, dass ein Gesellschafter mit seiner Austrittsentscheidung zu erkennen gebe, sich in der GmbH nicht weiter unternehmerisch betätigen zu wollen. Das Gesellschaftsverhältnis beschränke sich für den verbleibenden Zeitraum auf vermögensrechtliche Beziehungen, insbesondere den Anspruch auf Abfindung. Dies gelte im vorliegenden Fall im besonderen Maße, weil das Stimmrecht des Klägers seit dessen Austrittserklärung ruhe und er daher auf die künftige Entwicklung der Gesellschaft keinen Einfluss mehr nehmen könne.

Ein derartiges Wettbewerbsverbot würde die Berufsfreiheit verletzen, weil der Kläger gezwungen wäre, seine berufliche Tätigkeit bis zum Verlust der noch formell bestehenden Gesellschafterstellung weiterhin dem Erreichen des Gesellschaftszwecks unterzuordnen. Damit diene das Wettbewerbsverbot letztlich dem unzulässigen Zweck, den Kläger als unerwünschten Wettbewerber auszuschalten.

Praxishinweise

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg betrifft die häufige Konstellation einer Eigenkündigung des Gesellschaftsverhältnisses mit langer Frist bei Bestehen eines gesellschaftsvertraglichen Wettbewerbsverbots. Für diesen Fall gibt die Entscheidung dem austretenden Gesellschafter die Möglichkeit, eine Konkurrenztätigkeit noch während der Laufzeit des Wettbewerbsverbots durchzusetzen.

Die Entscheidung ist insofern aber auch mit Vorsicht zu genießen, als das vorliegende Gesellschaftsverhältnis von einer persönlichen Mitarbeit der Gesellschafter ausgeht. Das muss nicht immer so sein mit der Folge, dass in anderen Fällen abweichende Entscheidungen denkbar sind.

Generell ist bei der Unterzeichnung gesellschaftsvertraglicher Wettbewerbsverbote große Vorsicht geboten. Denn ist ein solches erst einmal vereinbart, muss der austretende Gesellschafter dieses erst mittels gerichtlicher Maßnahmen aus dem Weg räumen.