Markenrecht: „Malle“ künftig keine EU-Wortmarke mehr

Entscheidung des europäischen Markenamtes

Veröffentlicht am: 29.05.2020
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Entscheidung des europäischen Markenamtes

Ein Beitrag von Desiree Szitnick

Wer bislang „Malle“ gewerblich im europäischen Raum nutzen wollte, der brauchte eine Lizenz. Unternehmer Jörg Lück hatte sich die Wortmarke schon vor Jahren markenrechtlich schützen lassen. Doch nun hat das europäische Markenamt die Wortmarke „Malle“ für nichtig erklärt. 

„Malle“-Verwendern drohte Abmahnung 

Jörg Lück ist nicht nur als Unternehmer und Produzent von Ballermann-Größen wie Mickey Krause und Tim Toupet bekannt. Er hat auch früh den Marktwert des Begriffes „Malle“ für sich erkannt. Bereits 2004 hatte sich der Unternehmer daher den Begriff als europäische Wortmarke schützen lassen. Für verschiedene Bereiche, wie beispielsweise TV-Sendungen, Partys oder Werbung bestand bislang ein markenrechtlicher Schutz. Bei gewerblicher Verwendung ohne Lizenz konnte Lück gegen Markenrechtsverletzungen vorgehen. Dies tat er in der Vergangenheit auch – verschiedene Verwender des Begriffes hatten Abmahnungen von Lück erhalten. Sie sollten Abmahnkosten zahlen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnen. 

Doch einige Betroffene gingen gegen die Abmahnungen vor. Nicht nur in Deutschland laufen daher derzeit noch Verfahren, bei denen es um die Wortmarke „Malle“ geht. Auch auf europäischer Ebene hatten sich betroffene Verwender gegen die Eintragung der Marke beim Amt der europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) gestellt. Sie stellten Anträge, die Marke „Malle“ für nichtig erklären zu lassen und die Marke zu löschen.

Ortsangabe oder Umgangssprache 

Vor dem EUIPO musste der Unternehmer nun eine Niederlage einstecken. Das Markenamt hat der Wortmarke den markenrechtlichen Schutz versagt und die Marke für nichtig erklärt (Beschl. v. 18.05.2020, Az. 32 783 C). Grund für die Entscheidung sei ein absolutes Schutzhindernis, welches der Wortmarke „Malle“ entgegenstehe. Grundlage dafür sei das Verständnis des deutschen Publikums in der europäischen Union von dem Begriff „Malle“. Der durchschnittliche Deutsche verstehe darunter den geographischen Hinweis auf die spanische Urlaubsinsel Mallorca. „Malle“ sei daher als Ortsangabe zu verstehen – der Eintragung als Wortmarke stand damit bereits zum Zeitpunkt der Eintragung ein absolutes Eintragungshindernis entgegen, so das EUIPO. 

„Malle“ im allgemeinen Sprachgebrauch angekommen 

Als weiteren Beleg für diese Einschätzung argumentierte das EUIPO auch mit dem gängigen deutschen Wörterverzeichnis Duden, wo der Begriff „Malle“ als Kurzform für Mallorca aufgeführt sei. Der Begriff sei daher bereits in den deutschen Sprachgebrauch eingeführt. Selbst bei der typischen „Malle“-Musik denke der durchschnittliche Hörer an das beliebte Urlaubsziel, so das EUIPO. Interessant ist insoweit, wie sich diese Einschätzung in den vergangenen Jahren gewandelt hat. Während das EUIPO nun klarstellt, dass der Begriff „Malle“ im deutschen Sprachgebrauch angekommen sei und von den Deutschen unmittelbar mit dem Urlaubsort Mallorca verbunden werde, sah dies das Bundespatengericht 2005 noch anders. Das Gericht gab damals noch an, dass es bezweifele, dass im allgemeinen Sprachgebrauch eines breiten deutschen Publikums die Baleareninsel Mallorca als „Malle“ bezeichnet werde (Beschluss v. 27.07.2005; Az.: 32 W (pat) 191/04). 

Nationale Verfahren laufen noch 

Markeninhabers Lück hatte noch argumentiert, dass „Malle“ nur ein umgangssprachlicher Begriff sei, der sich weder auf Landkarten, noch grundsätzlich im „offiziellen Sprachgebrauch“ wiederfände. Dieser Ansicht folgte das EUIPO nicht. Für das Markenamt steht vielmehr fest, dass die Marke nichtig ist und gelöscht werden muss. 

Die Entscheidung des EUIPO ist dabei nicht das einzige Verfahren, in dem es um die Frage des Markenrechtsschutzes der Marke „Malle“ ging. Derzeit läuft noch ein weiteres Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf, bei dem es um die deutsche Wortmarke „Malle“ geht. Die deutsche Marke ist wiederum von der Löschung der EU-Marke nicht betroffen. Ob sich die Argumentation des europäischen Markenamtes auch in dem nationalen Verfahren durchsetzen wird, bleibt abzuwarten.