Verbotene Werbung für lizenzfreie Online-Glücksspiele

Prüfungspflicht? Ja – Intensive rechtliche Kontrolle von Lizenzen? Nein

Veröffentlicht am: 27.10.2021
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Prüfungspflicht? Ja – Intensive rechtliche Kontrolle von Lizenzen? Nein

Ein Beitrag von Anna-Maria Blömer

Fernsehsender haften nur dann für fremde Werbespots, wenn diese grob und offenkundig einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellen. Vorab den Inhalt eines jeden Werbespots und die rechtliche Situation zu prüfen, sei Sendern nicht zuzumuten, so der BGH. Im Sommer fiel dieses Urteil hinsichtlich einer von einem Fernsehsender ausgestrahlten Glücksspiel-Werbung (BGH, Urteil vom 22.07.2021 - I ZR 194/20).

Werbung für linzenzfreie Online-Glücksspiele

Es handelte sich um einen Werbespot, der für Casino- und Automatenspiele auf den Internetseiten "www.onlinecasino.de", "www.drückglück.de" und „www.wunderino.de“ warb und von einem privaten Sender im Fernsehen ausgestrahlt wurde. Ebenfalls existieren deutsche Angebote für Online-Spiele auf den Internetseiten "www.onlinecasino-eu.com", "www.drueckglueck.com", "www.wunderino.com" und "www.mrgreen.com".

Auf diesen Seiten können Nutzer für eine Teilnahme an Casino- und Automatenspielen bezahlen. Problem dabei ist, dass die letztgenannten Seiten über keinerlei Lizenzen verfügen, um in Deutschland Glücksspiele zu veranstalten.

Verstoß gegen Wettbewerbsrecht?

Deswegen forderte ein Interessenverband von Glücksspielunternehmen die Holdinggesellschaft des Fernsehsenders, welche für dessen Rechtsberatung zuständig war, dazu auf, die Werbespots zukünftig nicht mehr auszustrahlen. Daraufhin gab die Holdinggesellschaft nur eine veränderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.

Anschließend folgte eine Klage wegen Reklame für vier illegale Glücksspiele vor dem Landgericht. Ebenso wie das Oberlandesgericht Köln, gab es der Unterlassungsklage statt. In Deutschland waren entsprechende Glücksspiele bislang allerdings grundsätzlich verboten - lediglich Schleswig-Holstein erlaubte seinen Bürgern bis dato die Teilnahme.

Verbotene Werbung lockte Nutzer auf illegale Internetseiten

Bis zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrages im vergangenen Sommer blieb das geltende Verbot damit bestehen. Ab jetzt gilt, dass Online-Casinos, Online-Poker und Online-Automatenspiel unter strengen Auflagen erlaubt sein sollen. Der Bundesgerichtshof dagegen hob dementsprechend die Entscheidung auf und verwies die Sache zu Teilen zurück. Hinsichtlich § 3a UWG bejahte der BGH, ebenso wie es die Vorinstanzen taten, einen Verstoß.

Begründet wurde dies durch den ersten Zivilsenat damit, dass der Fernsehsender mit der Ausstrahlung der Werbespots für die legalen ".de"-Glücksspielseiten immer auch die entsprechenden unerlaubten ".com"-Seiten mitbeworben hatte. Die Nutzer gelangten über die Suchmaschine, vor allem aufgrund der Ähnlichkeit der Website-Namen sowie des ähnlichen Layouts der Werbeauftritte, auch auf die illegalen Internetseiten und gingen davon aus, an erlaubten Glücksspielen teilzunehmen.

Wettbewerbsrecht nennt Katalog an verbotener Werbung

Neben den Veranstaltern von Glücksspielen müssen sich auch die Vermittler an die Werbevorgaben halten. Beispielweise handelt es sich um verbotene Werbung, wenn ein Fernsehsender Werbung für unlautere Glücksspiele wie Online-Casinospiele oder Werbung ausstrahlt, die in irgendeiner Form den Verlauf oder die Erfolgschancen von Glücksspielen unangemessen darstellt, oder Werbeaussagen macht, die eine falsche Gewinnvorstellung erzeugen oder die den Zufallscharakter von Glücksspielen nicht angemessen darstellen. Außerdem gilt ein grundsätzliches Werbeverbot für bestimmte Werbeplattformen.

BGH: Prüfungspflicht nur bei offenkundigen und groben Verstößen gegen Wettbewerbsrecht

Anders als das OLG Köln entschied der BGH jedoch, dass die beklagte Holdinggesellschaft des Fernsehsenders für den Verstoß gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 und § 3 Abs. 1, 3a UWG nicht haften muss. In der Tat obliege dem Fernsehsender hinsichtlich der Zulässigkeit ausgestrahlter Werbespots grundsätzlich eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht in Form einer Prüfungspflicht.

Allerdings nur im Falle von offenkundigen und groben Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht. Das Nachforschen in Form einer intensiven rechtlichen Kontrolle, ob Spielbetreiber gültige Lizenzen hätten oder nicht, sei – auch auf eine Abmahnung hin – nicht von dieser Prüfungspflicht umfasst, so der BGH zugunsten des Fernsehsenders.