Wettbewerbsverstoß bei Täuschung über Identität des Anbieters

Irreführung durch fehlerhafte Identität auf Online Marktplatz Amazon ?

Veröffentlicht am: 02.03.2021
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Irreführung durch fehlerhafte Identität auf Online Marktplatz Amazon ?

Ein Beitrag von Dr. Bernd Fleischer, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in Hamburg

Der Bundesgerichtshof urteilte am 15.10.2020 (Az. I ZR 210/18), dass wenn  über die Identität eines Anbieters auf einer Online-Plattform getäuscht werde und es sich dabei um ein wesentliches Merkmal dieses Dienstleistungsangebots handeln kann, unter bestimmten Voraussetzungen einen Wettbewerbsverstoß begründen könne.

Eingetragene Marke in Werbeanzeige

Die Klägerin ist Herstellerin u.a. der Staubsauger der bekannten eingetragenen Marke Vorwerk. Die Beklagte ist die Online-Plattform Amazon. Amazon schaltete bei Google Werbeanzeigen und nutzte dabei auch bestimmte markenrechtlich geschützte Begriffe in den jeweiligen Anzeigentexten.

Die Werbeanzeigen enthielten sodann einen Link, der jeweils zu einer Liste bestimmter Warenangebote auf  Amazon führte. In der Ergebnisliste wurden zum Teil gebrauchte Originalprodukte der Klägerin, teilweise aber auch Produkte anderer Marken-Hersteller angeboten.

Irreführende Werbung iSd Wettbewerbsrechts?

Die Klägerin stufte dieses Werbeverhalten von Amazon als wettbewerbswidrig und als irreführende Werbung ein, weil durch dieses Werbeverhalten irreführend der Eindruck erweckt werde, die Verkäuferin auf der Plattform sei sie selbst. § 5 UWG regelt hierzu, dass ein Mitbewerber unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Eine geschäftliche Handlung ist darüber hinaus dann irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände wie die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung enthält:

BGH argumentiert einzelfallbezogen

Der BGH lehnte die Argumentation der Klägerin ab und sah in Amazons Werbeverhaltung keine unzulässige Werbung. Zwar könne durchaus die Identität eines Anbieters auf einer Online-Plattform ein wesentliches Merkmal sein, denn von der Zusammensetzung des Anbieterkreises könne Auswahl und Qualität des Waren- und Serviceangebots abhängen.

Insofern verhalte es sich nicht anders als bei einem nicht-virtuellen Wochenmarkt, dessen Attraktivität gleichermaßen von der Zusammensetzung der Markthändlerschaft bestimmt werde.

Irrtum nicht maßgeblich für Kaufentschluss

Nach Auffassung des BGH liege zwar ein Irrtum beim kaufenden Kunden vor, der jedoch nicht maßgeblich zum Kaufentschluss beigetragen habe.

Im konkreten Streitfall fehle es allerdings an weiteren Feststellungen durch das Berufungsgericht, welche die Beurteilung erlaubten, dass eine Täuschung über die Anwesenheit der Klägerin auf dem Internet-Marktpatz der Beklagten im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG geeignet war, den angesprochenen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Drum täusche nicht über den Verkäufer

Der BGH ist vorliegend mangels Feststellungen der Vorinstanz zugunsten von Amazon als Beklagter vom Fehlen der geschäftlichen Relevanz der Irreführung auszugehen, so dass ein Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 8, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG nicht zugesprochen wurde.

Angesichts der Vielzahl in § 5 UWG aufgeführten möglichen Irreführungsgründe besteht für den Unternehmer die Gefahr, bei Nicht- oder Falschinformationen im jeweiligen Verkaufsangebot zu den aufgeführten Punkten, dennoch wegen irreführender Werbung wettbewerbsrechtlich abgemahnt zu werden. Darum lohnt es sich, die geplante Werbemaßnahme vorher auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen zu lassen.