Markenrechte von LEGO durch Spielzeughändler verletzt

Händler muss Vertrieb von Minifiguren einstellen

Lego gewinnt im Markenrechtsstreit - worum es ging und was dahinter steckt erklärt Ihnen Rechtsanwalt Dr. Bernd Fleischer.

Veröffentlicht am: 01.09.2022
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Händler muss Vertrieb von Minifiguren einstellen

Autor: Dr. Bernd Fleischer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in Hamburg

Mit Urteil vom 12.08.2022 hat das Landgericht Düsseldorf der markenrechtlichen Klage des dänischen Unternehmens LEGO Juris A/S gegen einen deutschen Spielzeughändler aus Paderborn vollumfänglich stattgegeben (Aktenzeichen 38 O 91/21). Die aufgetreten Klägerin ist Teil der LEGO-Unternehmensgruppe und Inhaberin zahlreicher eingetragener Unionsmarken und eingetragener Markenrechte der weltbekannten LEGO-Minifiguren.

Der deutsche verklagte Spielzeughändler gestaltet seinen Vertrieb über ein unterhaltenes stationäres Ladenlokal und auch online über einen Versandhandel. Er vertreibt über diese Vertriebswege Kinderspielzeug aus Klemmbausteinen, die von verschiedenen Herstellern stammen, aber durchaus kompatibel mit den Spielzeugsteinen von LEGO sind. Der deutsche Händler ist außerdem Großimporteur von Spielzeugwaren eines chinesischen Herstellers.

Testkauf zur Prüfung der Verwechselungsgefahr

Die Klägerin unternahm 3 Testkäufe beim deutschen Händler, von Spielzeugsets, in denen jeweils LEGO-ähnliche Spielzeugfiguren enthalten waren. Die Testkäufe wurden von LEGO vorgenommen, um einen markenrechtlichen Verstoß verifizieren zu können. Geprüft wurde hierbei, ob die enthaltenen kompatiblen Minifiguren im Spielzeugset des deutschen Händlers verwechselungsfähig ähnlich zu den LEGO Figuren erscheinen.

Maßstab der Verwechselungsgefahr

Nach ständiger Rechtsprechung wird das Vorliegen von Verwechselungsgefahr anhand der folgenden drei Kriterien geprüft: der Zeichenähnlichkeit, sowie Ähnlichkeit der Markenzeichen, der Produktähnlichkeit und Ähnlichkeit der durch die Marken gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen, sowie letztlich der Kennzeichnungskraft der älteren Marke.

Nach Prüfung der Testkäufe und Untersuchung der Minifiguren des deutschen Händlers war LEGO der Auffassung, dass diese ihre Markenrechte verletzen, da die Figuren ihren LEGO-Minifiguren zum Verwechseln ähnlich seien.

Anspruchsdreiklang Auskunft, Unterlassung, Schadenersatz

In der Klage vor dem Landgericht Düsseldorf erhob LEGO sodann den sogenannten Anspruchsdreiklang. Hierbei verlangte LEGO zunächst, dass es der deutsche Händler unterlässt, entsprechende Minifiguren in Deutschland zu verkaufen, einzuführen oder zu bewerben.

In einem weiteren Anspruch wurde beantragt, dass der beklagte Händler alle in seinem Besitz oder Eigentum befindlichen Minifiguren zerstört und die Namen der Hersteller, Lieferanten und Abnehmer der Minifiguren sowie die Preise offenlegt, die für die betreffenden Waren verlangt und erzielt wurden.

Als letzten Antrag beantragte LEGO noch, festzustellen, dass der Händler verpflichtet ist, jedweden Schaden zu ersetzen, der LEGO aufgrund der Markenverletzungen entstanden ist oder zukünftig entstehen wird.

LEGO gewinnt Rechtsstreit

Das Landgericht Düsseldorf folgte den Argumenten und Rechtsausführungen von LEGO und gab der Klage vollumfänglich statt. Nach der maßgeblichen europäischen Verordnung über die Unionsmarke könne die Klägerin von der Beklagten zu Recht Unterlassung verlangen.

Es sei nach Auffassung der Düsseldorfer Richter offenkundig, dass die LEGO-Minifigur eine bekannte Marke darstelle, welche seit vielen Jahren auf dem deutschen und europäischen Spielzeugmarkt präsent sei und insgesamt eine große Bekanntheit erreichet habe. Damit ist der dritte Punkt des oben aufgezeigten Maßstabes der Verwechselungsgefahr (Bekanntheit der Klagemarke) erreicht.

Hochgradige Ähnlichkeit der Figuren

Vorliegend wurden die identischen Warengruppen, nämlich Spielzeugfiguren, angesprochen und zudem seien die vom deutschen Händler vertriebenen Minifiguren der LEGO-Marke aus der maßgeblichen Perspektive des Gesamteindrucks eines durchschnittlichen Verbrauchers hochgradig ähnlich. Prägend sei bei den von LEGO beanstandeten Spielfiguren das kantige und gedrungene, von geometrischen Formen dominierte Erscheinungsbild mit dem im Kontrast zum Körper rundlichen und großen Kopf. Nach Auffassung des Landgericht Düsseldorf bestehe daher unmittelbare Verwechslungsgefahr. Noch ist das Urteil jedoch nicht rechtskräftig, da gegen das Urteil noch Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt werden kann.

Kampf gegen Markenverlust da Gattungsbezeichnung

Die Figuren und Spielzeug-Klemmbausteine von LEGO sind bereits so bekannt und verbreitet, dass die Marke „LEGO“ schon beinahe als Synonym für „Klemmbaustein“ zu bezeichnen sein könnte.

Dann wäre der Begriff „LEGO“ als Gattungsbegriff anzusehen und LEGO könnte seine Marken als verfallen ansehen, wenn sie hiergegen nicht vorgehen würden. Nicht untätig ist nur, wer Markenverletzungen konsequent verfolgt und damit alles in seiner Macht stehende versucht, dass sein Name nicht zur Gattungsbezeichnung wird. Im Markenrecht bedeutet das, dass der Markeninhaber den unberechtigten Markennutzer eine markenrechtliche Abmahnung ausspricht und zur Unterlassung auffordert. Insoweit ist die konsequente Verfolgung ihrer Markenrechte durch LEGO durchaus verständlich.