Unwirksame Regeln für Spielervermittler beim DFB

DFB verwendet teilweise kartellrechtswidrige Regelungen für Spielervermittler

Veröffentlicht am: 13.01.2022
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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DFB verwendet teilweise kartellrechtswidrige Regelungen für Spielervermittler

Ein Beitrag von Dr. Bernd Fleischer, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Der Kartellsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) hat am 30.11.2021 einige Regelungen des DFB - Reglements für Spielervermittler (RfSV) für unwirksam erklärt. Das benannte Reglement des Deutschen Fußball Bundes (DFB) ist als sportliches Regelwerk am kartellrechtlichen Prüfungsmaßstab der sog. „Meca-Medina“-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu messen. Auf dieser Grundlage sind zwar die Registrierungspflicht für Spielervermittler, die Verpflichtung der Bekanntgabe von Vergütungen und Zahlungen und das Verbot der Honorarzahlung an Spielervermittler für die Vermittlung von Minderjährigen gerechtfertigt. Dagegen können die Verpflichtung der Spielervermittler, sich allen Regelungen der FIFA und des DFB zu unterwerfen und das Verbot der prozentualen Beteiligung des Spielervermittlers an einem Weitertransfer bei bestimmten Vertragskonstellationen aus kartellrechtlicher Sicht nicht gebilligt werden.

Spielervermittler von Profi-Fußballern klagen

Die Kläger sind im Bereich der Vermittlung von Profi-Fußballern tätig. Sie wenden sich gegen verschiedene Regelungen des vom beklagten DFB herausgegebenen Reglements für Spielervermittlung (RfSV). Das RfSV richtet sich an die Vereine und Spieler, die sich gegenüber dem Beklagten verpflichten müssen, diese Regeln einzuhalten. Streitgegenständlich sind u.a. Regelungen zur Registrierungs- und Offenlegungspflicht für Spielervermittler, zur Beschränkung von Honoraransprüchen der Vermittler im Fall des Weitertransfers und zum Verbot von Honoraransprüchen bei der Vermittlung Minderjähriger.

Bisheriger Verfahrensstand

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte der Klage erstinstanzlich durch Urteil vom 24.10.2019 teilweise stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der klagenden Spielervermittler hatte teilweise Erfolg; die Berufung des DFB blieb erfolglos.

Niederlage des DFB

Das Oberlandesgericht Frankfurt führte zunächst aus, dass die streitigen Regelungen grundsätzlich am Maßstab des europäischen Wettbewerbsrechts und Kartellrechts zu prüfen seien. Da es sich um ein sportliches Regelwerk handele, seien die Grundsätze der sog. „Meca-Medina“-Entscheidung des EuGH anzuwenden (Urteil vom 18.7.2006 - C 519/04). Regelungen des RfSV, die einem legitimen Zweck im Zusammenhang mit der Organisation und dem Ablauf sportlicher Wettkämpfe dienten, führten nicht zu einem Kartellverstoß, wenn sie zur Erreichung dieses Zweckes geeignet, erforderlich und verhältnismäßig seien.

Kartellrechtlicher Prüfungsmaßstab

Anhand dieses Maßstabes sei es nicht zu beanstanden, dass der DFB eine gewisse Kontrolle über die Aktivitäten von Spielervermittlern ausüben wolle und verlange, dass diese bereits im Zuge der erstmaligen Vermittlung namentlich registriert werden müssten, und dass die Vereine verpflichtet würden, die vereinbarten Vergütungen und Zahlungen gegenüber dem Beklagten offenzulegen. Auch das Verbot der Honorarzahlung an Spielervermittler im Fall der Vermittlung Minderjähriger sei nach diesen Maßstäben gerechtfertigt.

Der Beklagte wolle die Minderjährigen als besonders vulnerable Gruppe vor einer nicht an sportlichen, sondern finanziellen Anreizen motivierten Einflussnahme auf ihre Spielerkarrieren schützen.

Kartellverstoß da zu weitgehende Regelung

Dagegen sei es kartellrechtlich nicht hinnehmbar und ein Verstoß, wenn der Fußball-Verband den außenstehenden Spielervermittlern auferlege, alle Bestimmungen der FIFA und des DFB anzuerkennen und sich der Verbandsgerichtsbarkeit unterwerfen zu müssen. Der Umfang und Inhalt dieser zahlreichen Bestimmungen sei für die Spielervermittler nicht hinreichend bestimmbar. Eine Unterwerfung unter die Verbandsgerichtsbarkeit sei nicht erforderlich.

Spielervermittler dürfen nach Hinvermittlung auch bei Weitertransfer kassieren

Kartellrechtswidrig seien teilweise auch die Regelungen es DFB im Zusammenhang mit Honoraransprüchen beim Weitertransfer von Spielern.

Zwar verfolge der Beklagte grundsätzlich legitime Ziele, soweit er die Transferautomomie der Vereine sicherstellen und sie vor einer an rein finanziellen Interessen ausgerichteten Einflussnahme der Spielervermittler beim Transfer sportlich attraktiver Spieler schützen wolle. Die zudem bezweckte Vertragsstabilität bewirke Konstanz der Kader und fördere die Qualität der Mannschaften. Es liege daher im gerechtfertigten Verbandsinteresse, zu verhindern, dass sich Spielervermittler bereits bei der Hinvermittlung eines Spielers zu einem Verein für den Fall eines - auch ohne seine Beteiligung erfolgenden - Weitertransfers eine Beteiligung am Transfererlös versprechenlassen dürften.

Gleichwohl hat der beklagte Verband nicht überzeugend darlegen können, warum Spielervermittler bei einem Weitertransfer, der im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zu einer Hinvermittlung stehe, keine prozentuale Beteiligung an der Transfersumme erhalten dürften, obwohl eine pauschale Vergütung ausdrücklich zugelassen werde.

Revision zum BGH zugelassen

Die dargestellte Entscheidung des OLG Frankfurt am Main ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, sodass zu beobachten sein wird, ob der bisherige Verlierer – der DFB – in Revision gehen wird. Eines aber steht bereits fest: Sportverbände befinden sich im Bereich des Sportrechts mit ihren Regelungen und Satzungen oftmals im Spannungsfeld zum Kartellrecht. Auch hier gilt es für die Verbände, Kartellverstöße durch wirksame Kartellrechts-Compliance möglichst zu vermeiden.