Anfechtung bei Insolvenz: Aufklärungspflichten des Verkäufers?

Arglistige Täuschung beim Unternehmensverkauf

Eine in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG betriebene Spielhalle und Diskothek musste kurz nach Übernahme des Geschäftsbetriebs durch einen Unternehmenskäufer Insolvenzantrag stellen. Der Käufer erklärte daraufhin die Anfechtung des Unternehmenskaufvertrages.

Veröffentlicht am: 17.05.2022
Qualifikation: Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht in Hamburg
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Eine in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG betriebene Spielhalle und Diskothek musste kurz nach Übernahme des Geschäftsbetriebs durch einen Unternehmenskäufer Insolvenzantrag stellen. Der Käufer erklärte daraufhin die Anfechtung des Unternehmenskaufvertrages.

Trotz einiger Besprechungen mit dem Steuerberater des Verkäufers und der Offenlegung betriebswirtschaftlicher Erfolgsrechnungen im Vorfeld des Unternehmenskaufs bestätigte das Oberlandesgericht München die Rechtmäßigkeit der seitens des Käufers erklärten Anfechtung des Unternehmenskaufvertrages wegen arglistiger Täuschung (Az: 23 U 5742/19) und erläuterte dabei eingehend die Pflichten des Verkäufers eines Unternehmens

Ablauf des Unternehmensverkaufs: Insolvenz nach Kaufvertrag

Der Verkäufer war der alleinige Kommanditist einer GmbH & Co. KG. Der Geschäftsbetrieb dieser Gesellschaft war der Betrieb einer Spielhalle und einer Diskothek. Im Herbst 2013 schaltete der Verkäufer eine Annonce auf ImmobilienScout24 bezüglich der Diskothek. In der Folge kam es zu Verhandlungen mit dem Unternehmenskäufer. 

Im Zuge dieser Verhandlungen kam es zu mindestens vier Besprechungen. Bei mindestens einer Besprechung war auch der Steuerberater des Verkäufers und der GmbH & Co. KG anwesend. Es wurden Summen- und Saldenrechnungen sowie betriebswirtschaftliche Erfolgsrechnungen, sogenannte BWA, vorgelegt. Diese BWA wiesen ein negatives Betriebser-gebnis der GmbH & Co. KG aus. 

Im Frühjahr 2014 wurde ein notarieller Unternehmenskaufvertrag abgeschlossen, auf dessen Basis der Unternehmenskäufer Inhaber der GmbH & Co. KG wurde. Anfang des Jahres 2015, also bereits ein knappes Jahr später, stellte der Unternehmenskäufer für die GmbH & Co. KG Insolvenzantrag. Der Unternehmenskäufer erklärte die Anfechtung des notariellen Unternehmenskaufvertrages.

Verletzung von Aufklärungspflichten durch Verschweigen der Krisenanzeichen

Das Oberlandesgericht München bestätigte, dass der Unternehmenskaufvertrag infolge der durch den Käufer erklärten Anfechtung unwirksam geworden sei. Dies gelte, so das Gericht, unabhängig davon, ob die GmbH & Co. KG zum Zeitpunkt des Erwerbs durch den Käufer bereits insolvenzreif war. Das stützt seine Auffassung auf eine erfolgreiche Anfechtung wegen arglistiger Täuschung des Käufers durch den Verkäufer. 

Den Verkäufer treffe beim einem Unternehmensverkauf eine gesteigerte Aufklärungspflicht, weil der Erwerber das Kaufobjekt von außen nicht oder nur schwer richtig bewerten könne. Diese Aufklärungspflicht gelte insbesondere für Umstände, welche die wirtschaftliche Überle-bensfähigkeit des Kaufobjekts ernsthaft gefährden. Über entsprechende Umstände, so das Gericht, müsse sogar ungefragt hingewiesen werden. 

Der Verkäufer habe seine Aufklärungspflicht vorliegend verletzt, indem er in seiner Annonce von einem „sehr schnellen return on invest“ sprach und in einer Email an den Käufer die wirt-schaftlichen Aussichten des Kaufobjekts entgegen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten posi-tiv darstellte („das ganze jetzt wieder erheblich ins Plus gehe“). 

Vorlage von Salten und BWA entlastet Verkäufer nicht

Das Gericht urteilte, dass den Verkäufer auch die Vorlage der Summen- und Saldenlisten und der BWA im Vorfeld des Unternehmensverkaufs nicht von seiner Haftung als Verkäufer des Unternehmens entlasten können, obwohl diese eine negatives Betriebsergebnis ausgewiesen haben. Der Käufer könne trotzdem auf die (unzutreffenden) Angaben des Verkäufers vertrauen. Darüber hinaus hätten diese Zahlen vorliegend auch nicht das vollständige Ausmaß der Krise der GmbH & Co. KG gezeigt. 

Auch die gemeinsamen Gespräche im Beisein des Steuerberaters der GmbH & Co. KG hatten keine entlastende Wirkung. Zum einen war der Inhalt der Gespräche streitig. Zum anderen ändere die bloße Möglichkeit, Fragen zum Zustand der Unternehmung zu stellen, nichts an der bestehenden Aufklärungspflicht. 

Praxistipps im Vorfeld des Unternehmenskaufes

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts München verdeutlicht, wie risikobehaftet vor allem der Verkauf von Unternehmen sein kann. Die entsprechenden Unternehmenskaufverträge enthalten oft seitenlange Ausführungen zu den Verkäufergarantien. 

Dabei wird jedoch oft vernachlässigt, dass der Unternehmensverkäufer davon unabhängig die Pflicht hat, den Unternehmenskäufer von sich aus zumindest über wesentliche Faktoren der Transaktion zu unterrichten. Verschweigt der Verkäufer derartige Faktoren, läuft er Gefahr, dass anschließend Streit nach dem Unternehmenskauf entbrennt und der Käufer den Unternehmensverkauf noch binnen eines Jahres anfechten und Schadensersatz verlangen kann.