EU-Verordnung greift in die AGB des E-Commerce ein

Neue Spielregeln für Facebook, Amazon & Co!

Veröffentlicht am: 02.07.2020
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Neue Spielregeln für Facebook, Amazon & Co!

Ein Beitrag von Fiona Schönbohm

Der Onlinehandel ist schon seit Jahren auf dem Vormarsch – verstärkt von den aktuellen Corona-Beschränkungen ist es wohl nur noch eine Frage der Zeit, ob der Einzelhandel in seiner derzeitigen Form zu bestehen vermag. Dass dem E-Commerce eine wirtschaftlich wichtige Position zukommt, fällt nun vermehrt (ganz langsam) auch der Politik auf. Die Europäische Union bringt nun endlich eine Verordnung auf den Weg, die den bisher überwiegend regelungsfreien Markt im Internet jedenfalls ganz niedrigschwellig ins Visier nimmt. Wir stellen die neuen Inhalte im Überblick vor.

Für wen gilt die neue Verordnung?

Die neue Verordnung, die am 12. Juli 2020 in Kraft tritt, wird „Plattform-to-Business-Verordnung“ (kurz: P2B-VO) genannt und richtet sich, ihrem Namen gerecht werdend, an die Online-Plattformen, die als Intermediäre zwischen (jedenfalls teilweise) europäischen Händlern und Kunden auf dem digitalen Markt agieren.

Dazu zählen grundsätzlich Suchmaschinen, Vergleichsportale und soziale Netzwerke gleichermaßen. Da aber der größte und wichtigste Teil der Regelungen nur solche Portale betrifft, auf denen unmittelbar Waren oder Dienstleistungen durch gewerbliche Nutzer angeboten und eine Vertragsanbahnung mit Verbrauchern angestrebt wird, sind Online-Suchmaschinen wie Google nur geringfügig berührt.

Missbräuchliches Verhalten im E-Commerce

Hintergrund der Regelung waren die jahrelangen Beschwerden vieler Händler über das skrupellose Verhalten der Plattformen. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) werden häufig unangekündigt geändert und Nutzerkonten von Händlern ohne Erklärung ausgesetzt. Zahlende Nutzer und eigene Marken der Plattform werden intransparent bevorzugt.

Dabei ist unter Händlern, die etwa auf Amazon tätig werden, schon längst bekannt: Wer ein gutes Produkt anbietet und einen gewissen Umsatz damit generiert, kann die Tage zählen bis Amazon dasselbe Produkt anbietet und den Händler mit seinem Produkt auf Seite 2 der Suchergebnisse verbannt.

Aufgrund der besonderen Abhängigkeit der Händler von den Portalen und der gleichzeitig kaum bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten – das Kartellrecht greift hier nur ausnahmsweise, da oft eine marktbeherrschende Stellung im kartellrechtlichen Sinne nicht zu begründen ist – war eine gesetzliche Regelung also dringend nötig.

Vorschriften für Allgemeine Geschäftsbedingungen

In Zukunft müssen Plattformbetreiber ihre AGB im Onlinehandel klar und transparent gestalten und darin auch die Gründe nennen, die zu einem Ausschluss der Nutzer führen können. Wird ein Nutzer ausgeschlossen, muss diesem der Grund für den Ausschluss unmittelbar mitgeteilt werden.

Zudem müssen die sogenannten „Bestpreisklauseln“, denen zufolge Händler oft verpflichtet werden, ihre Waren auf seiner eigenen Homepage nicht günstiger anzubieten als auf der Plattform, in den AGB begründet werden.

Transparenzpflicht im Internetrecht

Sowohl Online-Plattformen als auch Suchmaschinen müssen ihre wichtigsten Ranking-Kriterien von nun an nebst der Gewichtung der Kriterien offenlegen. Allerdings müssen Inhalte, die Geschäftsgeheimnisse sind – etwa der wie ein Schatz gehütete Algorithmus von Google, um den es ja immer wieder Streit vor den Gerichten gibt – nicht offengelegt werden. Darüber hinaus müssen Plattformen künftig offenlegen, inwiefern zahlende Nutzer und eigene Dienste unterschiedlich behandelt werden.

Diese Regelung dürfte im Internetrecht als Meilenstein gelten. Nachdem schon diverse nationale Gerichtsurteile verschiedene Plattformen ähnlich in die Pflicht genommen hatten, gilt eine einheitliche Transparenzpflicht nun in ganz Europa und für alle Plattformen direkt aus dem Gesetz.

Rechtsschutz: Plattformen in der Pflicht

Schließlich werden neue Rechtsschutzmöglichkeiten für gewerbliche Nutzer geschaffen. So müssen Plattformen ein internes Beschwerdemanagementsystem einrichten, bei dem sie zügig, individuell und sorgfältig auf jede Beschwerde reagieren. Das dürfte für viele Plattformbetreiber zu einem erheblichen finanziellen und personellen Mehraufwand führen – für Facebook aber in bestehende Systeme leicht zu integrieren sein. Immerhin gilt im Facebookrecht schon längst eine Pflicht zur effektiven Bearbeitung von Beschwerden.

Auch Verbandsklagen werden ermöglicht und die Kooperation mit Mediatoren zur Pflicht, bevor ein Gerichtsverfahren angestrengt wird. Dadurch sollen Gerichte vor einem Schwall an Einzelklagen geschützt werden und ein gerichtlicher Rechtsschutz dennoch ermöglicht werden.