Geschäftsführer im Startup - ohne Bezahlung?

Was gilt, wenn der Geschäftsführer (erstmal) umsonst arbeitet

Was Startups beachten müssen, wenn ihre Geschäftsführer erstmal umsonst arbeiten.

Veröffentlicht am: 16.06.2022
Qualifikation: Rechtsanwältin in Hamburg & Berlin
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Nicht selten agieren Gründer und Gesellschafter von Startups jedenfalls am Anfang gleichzeitig als Geschäftsführer (sog. Gesellschafter-Geschäftsführer). Gerade bei Startups ist zu Beginn der Unternehmung oft das Geld knapp - und auf eine Bezahlung des Gründers für seine Tätigkeit als Geschäftsführer soll (erstmal) verzichtet werden. Was Gründer dabei beachten und regeln müssen, beleuchten wir in diesem Beitrag.

Vergütung von Gesellschafter-Geschäftsführern: Höchstgrenze Fremdvergleich

Grundsätzlich wird die Vergütung des Geschäftsführers im Geschäftsführervertrag geregelt. Dieser muss übrigens nicht schriftlich sein und kommt auch zustande, wenn es nur eine mündliche Absprache oder einen Vertragsschluss durch konkludentes Handeln gibt  - etwa, wenn der Geschäftsführer über längere Zeit für die Gesellschaft tätig und als solcher bestellt ist.

Die Höhe der Vergütung bestimmt dabei die Gesellschaft erst einmal ganz frei - in den Startup-Konstellationen ist das oft der Gründer selbst. Aber Achtung: Gesellschafter-Geschäftsführer müssen sich vor steuerlichen Implikationen und dem Vorwurf der verdeckten Gewinnausschüttung schützen. Das bedeutet, das Gehalt sollte einem sog. Fremdvergleich standhalten und nicht höher sein, als Fremdgeschäftsführer anderer Gesellschaften in derselben Branche mit ähnlichen Qualifikationen auch verdienen.

Unentgeltliche Tätigkeit als Geschäftsführer

Aber kann nun ein Geschäftsführer auch unentgeltlich tätig werden? Grundsätzlich: ja.

Es gibt dabei aber einiges zu beachten:

  1. Der Geschäftsführer darf nicht Arbeitnehmer sein.
  2. Die Unentgeltlichkeit der Tätigkeit sollte eindeutig geregelt werden.
  3. Über Alternativen zur Unentgeltlichkeit sollte vorab nachgedacht werden.
  4. Ein Steuerberater sollte steuerliche Nachteile für die Gesellschaft ausschließen.

1. Keine Arbeit umsonst von Arbeitnehmern

Erstes Kriterium: Der Geschäftsführer infrage darf kein Arbeitnehmer sein. Denn: Arbeitnehmer dürfen nicht bzw. nur unter bestimmten Voraussetzungen umsonst arbeiten, etwa im Rahmen der Ausbildung. Ansonsten gilt der Grundsatz: Keine Arbeit ohne Lohn.

Wann Geschäftsführer Arbeitnehmer sind und wann nicht, darüber sind sich der Bundesgerichtshof und das Bundesarbeitsgericht nicht immer einig. Das BAG stellt darauf ab, dass der infrage stehende Geschäftsführer weisungsabhängig in den Betrieb eingegliedert ist. Hier kann es auf die genaue Formulierung im Geschäftsführervertrag ankommen.

Für Startups entscheidend: Gesellschafter-Geschäftsführer sind dann jedenfalls nicht weisungsabhängig, wenn sie über einen so großen Anteil an der Gesellschaft verfügen, dass sie "maßgeblichen Einfluss" auf die Entscheidungen in der Gesellschafterversammlung haben. Jedenfalls bei der Mehrheit der Anteile ist das der Fall, im Übrigen muss eine Abwägung im Einzelfall erfolgen.

2. Eindeutige Regelung im Geschäftsführervertrag notwendig

Entscheidet sich ein Geschäftsführer zur unentgeltlichen Tätigkeit, sollte das unbedingt schriftlich im Geschäftsführervertrag festgehalten werden. Denn es gibt den Grundsatz, dass eine Vergütung als stillschweigend vereinbart gilt, wenn diese Art der Dienstleistung den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist. Für eine hauptberufliche Vollzeit-Tätigkeit als Geschäftsführer ist das wohl in den meisten Fällen der Fall.

Dass auf eine Bezahlung verzichtet wurde, muss im Zweifel die Gesellschaft beweisen. Da das vor Gericht schwierig werden könnte, sollte aus Rechtssicherheit eine Unentgeltlichkeit unbedingt schriftlich vereinbart werden.

3. Alternative zur Unentgeltlichkeit

Geschäftsführer von Startups sollten immer darüber nachdenken, ob sie ihre Tätigkeit wirklich komplett unentgeltlich erbringen wollen - oder ob ihrem Ansinnen, das Unternehmen anfangs finanziell nicht zu belasten, vielleicht auch auf andere Art Rechnung getragen werden kann.

So ist es durchaus möglich und in manchen Fällen vielleicht auch interessengerechter, eine Vergütung des Geschäftsführers zwar zu vereinbaren, aber anschließend zu stunden und den Zeitpunkt der Auszahlung auf einen Zeitpunkt zu verlegen, wenn die Gesellschaft finanziell besser da steht.

Im Rahmen einer solchen Vereinbarung sollte dann aber unbedingt ein Nachrang bzw. ein qualifizierter Rangrücktritt vereinbart werden, damit die ausstehende Schuld gegenüber dem Geschäftsführer nicht bilanziell zur Insolvenz der Gesellschaft und der Insolvenzantragspflicht des Geschäftsführers führt.

4. Prüfung durch Steuerberater erforderlich

Gerade wenn es um die Vereinbarung eines qualifizierten Rangrücktritts geht sollte der Steuerberater Ihres Vertrauens immer einen prüfenden Blick auf den Geschäftsführervertrag werfen und abschließend grünes Licht geben, um steuerliche Nachteile für die Gesellschaft durch die Stundung oder Unentgeltlichkeit der Arbeit des Geschäftsführers werfen. Der kann im Übrigen auch die fehlende Arbeitnehmereigenschaft des Gesellschafter-Geschäftsführers aus steuerlicher Perspektive noch einmal überprüfen.