Kein Veräußerungsgewinn durch privates Arbeitszimmer

BFH-Entscheidung zur Besteuerung des Wohnungsverkaufs

Veröffentlicht am: 03.01.2022
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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BFH-Entscheidung zur Besteuerung des Wohnungsverkaufs

Ein Beitrag von Dirk Mahler, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater in Berlin

Wird eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung innerhalb der zehnjährigen Haltefrist veräußert, ist der Veräußerungsgewinn unter bestimmten Umständen von der Steuer befreit. Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass die Immobilie zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.

Dies ist nach Ansicht der Finanzverwaltung in Hinblick auf ein beruflich genutztes Arbeitszimmer nicht der Fall, mit der Folge, dass eine Veräußerung innerhalb der Haltefrist flächenanteilig zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn führt. Maßgeblich sei hierfür die berufliche Nutzung und die damit verbundene Möglichkeit Kosten im Zusammenhang mit dem Arbeitszimmer steuerlich geltend machen zu können.

Dieser Auffassung ist bereist das Finanzgericht in der erstinstanzlichen Entscheidung nicht gefolgt und ist von keinem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn ausgegangen. Nachdem die das Finanzamt Revision eingelegt hat, musste über diese in der Praxis recht häufig vorkommende Fallvariante der Bundesfinanzhof („BFH“) abschließend entscheiden.

Was genau heißt "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken"?

Der BFH wies die Revision des Finanzamts als unbegründet zurück. Das Finanzgericht habe im Ergebnis zu Recht entschieden, dass das – für die Erzielung von Überschusseinkünften genutzte – häusliche Arbeitszimmer des Steuerpflichtigen von der Besteuerung ausgenommen sei. Das Tatbestandsmerkmal „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ setze voraus, dass eine Immobilie zum Bewohnen geeignet sei und vom Steuerpflichtigen bewohnt werde. Die Rechtsprechung lege diesen Begriff in der dem Dualismus der Einkunftsarten wieder Geltung verschaffenden Ausnahmeregelung entsprechend deren Zweck, die Besteuerung eines Veräußerungsgewinns bei Wohnsitzaufgabe zu vermeiden, stets sehr weit und eigenständig aus. Ein Gebäude werde auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn es der Steuerpflichtige nur zeitweilig bewohne. Danach liege eine „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ auch hinsichtlich eines in der – im übrigen selbstbewohnten – Eigentumswohnung befindlichen häuslichen Arbeitszimmers vor. Weder der Wortlaut des Gesetzes noch der Gesetzeszweck böten einen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber ein häusliches Arbeitszimmer von der Begünstigung habe ausnehmen wollen. Das Gesetz bezwecke nur eigene Wohnzwecke von allein fremden Wohnzwecken abzugrenzen.

Eine private Mitbenutzung des Arbeitszimmers sei nicht überprüfbar und daher nicht vollständig auszuschließen. Dementsprechend verstehe die Rechtsprechung den Typusbegriff des häuslichen Arbeitszimmers dahin, dass ein solches bereits dann vorliege, wenn der jeweilige Raum nahezu ausschließlich für berufliche oder betriebliche Zwecke genutzt werde. Auch bei einer nahezu ausschließlichen Nutzung des in die häusliche Sphäre eingebundenen Arbeitszimmers für betriebliche/berufliche Tätigkeiten könne damit unterstellt werden, dass es im Übrigen – also zu weniger als 10 % – zu eigenen Wohnzwecken genutzt werde. Der Umfang der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken sei nicht entscheidend. Es genüge bereits eine geringe Nutzung zu eigenen Wohnzwecken. Aus dem in der Norm bestimmten Kriterium der Ausschließlichkeit folge nichts anderes; denn dieses Merkmal beziehe sich nur auf die zeitliche, nicht indes auf die räumliche Nutzung des Wirtschaftsguts, was der systemische Vergleich der beiden Alternativen belege.

Klarheit zugunsten des Steuerpflichtigen

Mit dieser Entscheidung hat der BFH die lange ersehnte Klarheit geschaffen und sich dabei zugunsten der Steuerpflichtigen entscheiden. Mit guten Argumenten hätte der BFH an dieser Stelle auch anders entscheiden können.

Daher ist nicht absehbar, ob die Finanzverwaltung dieser Entscheidung folgen wird oder nicht. Sollte das Finanzamt in einem ähnlich gelagerten Fall weiterhin auf der Basis der bisherigen Meinung entscheiden ist ein Rechtsbehelf geboten gegen den Bescheid geboten.