Steuerpflicht für UEFA Championsleague Tickets!

Veräußerungsgewinn unterliegt Einkommenssteuer

Veröffentlicht am: 05.05.2020
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
Lesedauer:

Veräußerungsgewinn unterliegt Einkommenssteuer

Ein Beitrag von Rechtsanwalt und Steuerberater Helge Schubert, Fachanwalt für Steuerrecht

Veräußert ein Steuerpflichtiger ein Ticket für ein Spiel der UEFA Champions League ist der dabei realisierte Veräußerungsgewinn Einkommensteuerpflichtig. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 29.10.19 entschieden (Az. IX R 10/18).

Ticketverkauf im Internet

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger zwei Tickets für das Finale der UEFA Champions League in Berlin zugelost bekommen. Zahlen musste er für die beiden Tickets 330 EUR.

Nur wenig später veräußerte er diese heiß begehrten Tickets im Internet für eine stattliche Summe. Er erzielte  einen Veräußerungserlös von 2.907 EUR. Sodann gab er die Veräußerung in seiner Steuererklärung zwar an, erklärte aber ausdrücklich einen Gewinn von 0,- €.

Steuerpflicht bei privaten Veräußerungsgeschäften

Das Finanzamt erfasste den Gewinn in Höhe von 2.577 EUR im Einkommensteuerbescheid des Klägers als einkommensteuerpflichtige Einnahme. Hiergegen erhob der Mann Klage. Das Finanzgericht war offenbar freundlich und gab der Klage statt. Der Bundesfinanzgerichtshof sah das dann aber leider anders.

Der Kläger habe mit der Veräußerung der beiden Tickets ein privates Veräußerungsgeschäft i. S. d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) verwirklicht, so die Richter.

„Andere Wirtschaftsgüter“ iSd. EStG

Die Richter führten hierzu aus: § 23 EStG erfasst nicht nur Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien im Privatvermögen, sondern auch die Veräußerungen von sog. „anderen Wirtschaftsgütern“ des Privatvermögens.

Andere Wirtschaftsgüter  sind alle vermögenswerten Vorteile, deren Erlangung sich der Steuerpflichtige etwas kosten lässt und die einer selbstständigen Bewertung zugänglich sind.

Solche Vermögenswerten Vorteile sind daher auch UEFA Champions League-Tickets (im Juristendeutsch: „das verbriefte Recht auf Zutritt zum Fußballstadion und Besuch des Fußballspiels“)

Voraussetzungen der Steuerpflicht

Anders als bei Immobilien, wo zehn Jahre für einen steuerfreien Verkauf abgewartet werden muss, sind bei den anderen Wirtschaftsgütern im Steuerrecht nur solche Veräußerungen steuerpflichtig, bei denen

  1. der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt (§ 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz) und
  2. es sich nicht um Gegenstände des tägliches Gebrauchs handelt.

UEFA-Tickets sind nach dem Urteil des Bundesfinanzhof auch keine sog. „Gegenstände des täglichen Gebrauchs“, so dass sie nicht von der Besteuerung ausgenommen sind.

Verluste in der Steuererklärung geltend machen?

Im Fall ging es zwar um Gewinne aus einer Ticketveräußerung. Oft werden aber auch Verluste beim Weiterverkauf von Tickets realisiert. Diese Verluste können dann ebenfalls geltend gemacht werden – leider sind diese Verluste aber nur gegen Gewinne aus § 23 EStG zu verrechnen.  

Praxishinweis: Zukünftig könnte es vermehrt zu Steuerstrafverfahren bei der Veräußerung von Tickets kommen – etwa wenn nach Betriebsprüfungen bei Ticketplattformen sog. „Kontrollmitteilungen“ an die Veranlagungsfinanzämter versendet werden und diese damit nicht angezeigten Ticketverkäufern auf die Schliche kommen.