Vermietung von PKW-Stellplätzen an Wohnungsmieter

- eine umsatzsteuerpflichtige Leistung?

Das Finanzgericht Thüringen hat sich mit Urteil vom 27.06.2019 (Az.: 3 K 246/19) gegen die Auffassung der Finanzverwaltung und – vermutlich - auch gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gestellt und die Vermietung von PKW-Stellplätzen an Wohnungsmieter als umsatzsteuerliche Leistung angesehen.

Veröffentlicht am: 08.04.2020
Qualifikation: Fachanwältin für Steuerrecht und Steuerberaterin in München
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Sollte der Bundesfinanzhof dieses Urteil bestätigen, dann hätte dies erhebliche wirtschaftliche Folgen für alle Vermieter von Stellplätzen. Bei Neuvermietungen sollte daher schon für den Fall der Bestätigung in der Revision entsprechende Vorsorge in den Mietverträgen vorgenommen werden.

Vorsteuerabzug aus Eingangsleitungen zur Errichtung von Stellplätzen

Der Entscheidung lag der folgende Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger hatte ein Gebäude mit Tiefgarage errichtet und zunächst eine voll umsatzsteuerliche Vermietung beabsichtigt. Während der Bauphase hatte er damit – Liquidität schonend – aus allen Baurechnungen die Vorsteuer gezogen. Der Bauherr änderte seine Nutzungsabsicht und plante nunmehr, das Gebäude zu Wohnzwecken  und die Stellplätze in der Tiefgarage an die Wohnungsmieter zu vermieten.

Das Finanzamt berichtigte den Vorsteuerabzug daraufhin gemäß § 15a Umsatzsteuergesetz vollständig. Es begründete diese vollständige Kürzung damit, dass nach Auffassung des Finanzamts eine einheitliche Leistung aus Wohnraum- und Stellplatzvermietung vorläge. Der Kläger hingegen vertrat die Auffassung, dass er zum Vorsteuerabzug auf die Baukosten der Tiefgarage weiterhin  berechtigt sei.

Vorsteuerabzug grundsätzlich nur bei umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen

Die Vermietung von Wohnraum - die nicht nur kurzeitig erfolgt - ist zwar im Steuerrecht grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Im Mietvertrag kann auch nicht zur Umsatzsteuer optiert werden. Die isolierte Stellplatzvermietung unterliegt dagegen auf jeden Fall der Umsatzsteuer.

Bei einheitlichen Leistungen teilt die Nebenleistung das steuerliche Schicksal der Hauptleistung. Als Hauptleistung gelten nach herrschender Meinung die Vermietung der Wohnung und die als einheitliche Zusatzleistung erbrachte Stellplatzmiete als Nebenleistung. Beide zusammen ergeben eine umsatzsteuerfreie Vermietung.

Finanzieller Hintergrund der Klage

Im vorliegenden Fall wollte der Kläger gerade erreichen, dass seine Vermietungsleistung als umsatzsteuerpflichtig angesehen wird. Normalerweise liegt die Interessenslage bei Klagen vor dem Finanzgericht durchaus anders, denn eine umsatzsteuerpflichtige Vermietung der Stellplätze macht diese für den Privatnutzer schlichtweg teurer. Er muss an den Vermieter Umsatzsteuer zahlen, kann diese - anders als Unternehmer - aber nicht abziehen.

Im Fall wollte der Vermieter aber gerade, dass diese Vermietungsleistung als umsatzsteuerpflichtig eingestuft wird, damit er aus den Baukosten die Vorsteuer ziehen konnte. Nach unserer Auflassung kann dieser Wunsch nur von kurzfristigen Liquiditätsproblemen herrühren, langfristig macht die umsatzsteuerpflichtige Vermietung den Stellplatz teurer.

Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung?

Der 11. Senat des Bundesfinanzhofs hatte in 2016 die Überlassung eines Stellplatzes bei einer Hotelübernachtung als Nebenleistung eingeordnet. Die Rechnung des Hotels konnte damit insgesamt mit dem reduzierten Steuersatz von 7%  ausgestellt werden. Ansonsten hätte anteilig 19% Umsatzsteuer abgeführt werden müssen.