Wirecard-Aktien und die Steuer

Das Steuerrecht und die Insolvenz

Veröffentlicht am: 06.04.2021
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Das Steuerrecht und die Insolvenz

Ein Beitrag von Dirk Mahler, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater in Berlin

Im Fall Wirecard ist absehbar bzw. sehr wahrscheinlich, dass Aktionäre keine Zahlungen aus der Masse erhalten werden und die Gesellschaft im Zuge der Insolvenz gelöscht werden wird. Spätestens im Zeitpunkt der Löschung der Gesellschaft aus dem Register wäre zu prüfen, ob und in welcher Form die erlittenen Verluste durch den Anleger, welche die Aktien im Privatvermögen halten, geltend gemacht werden können.

Eine explizite Regelung fehlt hierzu im Steuerrecht. Über die Steuerbarkeit des insolvenzbedingten Untergangs von im Privatvermögen gehaltenen Aktien hatte der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil zu entscheiden.  (BFH, 17.11.2020 – VIII R 20/18).

10.000 Aktien im Depot

Der Kläger hatte 10.000 Aktien an einer AG erworben und hatte in diesem Zusammenhang Anschaffungskosten in Höhe von EUR 9.400. Die Aktien wurden in einem Depot des Klägers bei einer bei einer österreichischen Bank verwahrt.

Über das Vermögen der AG wurde mit Beschluss des zuständigen Amtsgerichts im Jahr 2012 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die AG wurde dadurch aufgelöst und im Rahmen des Insolvenzverfahren abgewickelt. Die Aktien der betreffenden AG wurden zum 31.12.2013 noch mit einem Kurswert von insgesamt EUR 290 im Depot des Klägers ausgewiesen. Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2013 den vollständigen Wertverlust in Höhe von EUR 9.400 geltend. Das zuständige Finanzamt erkannte weder den begehrten vollständigen Wertverlust noch die Differenz aus Anschaffungskosten und Wertausweis zum 31.12.2013 an und ließ den Sachverhalt vollkommen unberücksichtigt.

Die vom Kläger hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht in erster Instanz ab. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Das Finanzgericht habe verkannt, dass ihm schon im Streitjahr ein gemäß § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG steuerbarer Aktienveräußerungsverlust entstanden sei. Mit der Insolvenzeröffnung über das Vermögen der AG im Jahr 2012 habe er die Aktien nicht mehr handeln und veräußern können. Dieser Rechtsverlust sei wie ein Rechteübergang gemäß § 20 Abs. 2 S. 2 EStG zu behandeln, da er in der Insolvenz die Verfügungsmacht über die Aktien verloren habe.

Insolvenzbedingte Verluste können mit Gewinnen verrechnet werden

Der BFH hat entschieden, dass ungeachtet des Fehlens einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung der insolvenzbedingte Werteverlust durch den Anleger durch Verrechnung mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen geltend gemacht werden kann. Im konkreten Fall wies der BFH die Klage ab, da der Kläger den Wertverlust aus seiner Sicht im falschen Veranlagungszeitraum geltend gemacht hatte.

Der Kursverfall des Aktienbestands des Klägers an der AG bis zum Ende des Streitjahrs bewirkt keine Realisation eines steuerbaren Verlusts bei den Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 2 S. 1 und 2 EStG, da er weder unter den Veräußerungstatbestand des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG noch unter einen der Ersatztatbestände gemäß § 20 Abs. 2 S. 2 EStG fällt.

Grundsätzlich führt erst das insolvenzbedingte Erlöschen des Mitgliedschaftsrechts des Anlegers als Aktionär bei Vollbeendigung der AG zu einem steuerbaren Verlust. Der Veräußerungstatbestand in § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG ist in diesem Fall entsprechend anzuwenden. Gleiches gilt für eine Ausbuchung von Aktien aus dem Depot des Anlegers vor diesem Zeitpunkt.

Die Verkehrsfähigkeit und Handelbarkeit von Aktien, eine etwaige Einstellung der Börsennotierung oder der Widerruf der Börsenzulassung sei hingegen nicht maßgeblich.

Fazit und Folgen des Urteils für Wirecard-Aktionäre

Aktionäre von Wirecard können den absehbaren Verlust aus dem erlittenen Werteverfall grundsätzlich bei den Einkünften aus Kapitalvermögen durch Verrechnung mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen geltend machen. Richtiger Zeitpunkt ist der tatsächliche Verkauf, die Ausbuchung aus dem Depot oder die Löschung aus dem Handelsregister.