Steuerhinterziehung mit der Vorsteuer

BGH hebt Kompensationsverbot auf

Veröffentlicht am: 29.04.2019
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
Lesedauer:

BGH hebt Kompensationsverbot auf

Ein Beitrag von Dirk Mahler, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 13.09.2018 (Aktenzeichen 1 StR 642/17) die Anwendung des sogenannten Kompensationsverbotes für die Vorsteuer im Bereich der Umsatzsteuerhinterziehung durch Änderung seiner Rechtsprechung ausgeschlossen. Durch die bisherige Anwendung des Kompensationsverbotes bestand im Bereich der Umsatzsteuerhinterziehung immer die erhebliche Gefahr, dass unangemessene Strafen ausgesprochen worden sind.

Das Kompensationsverbot im Steuerstrafrecht

Das Kompensationsverbot besagt, dass bestimmte steuermindernde Umstände und Tatsachen den steuerstrafrechtlichen Schaden nicht verringern. Im Ergebnis bleiben diese steuermindernden Umstände im strafrechtlichen Bereich zunächst vollkommen unbeachtet. Nach der bisherigen Auffassung des BFH gehörte die abziehbare Vorsteuer zu jenen steuermindernden Umständen, die dem Kompensationsverbot unterfielen.

Das Ergebnis lässt sich am besten anhand des folgenden Beispiels verdeutlichen. Eine Unternehmer, mit einem Nettoumsatz von EUR 100.000 (eine demnach entfallenden Umsatzsteuer von EUR 19.000) und einer abziehbaren Vorsteuer von 19.000 hat nach der bisherigen Rechtsprechung bei Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärung den objektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt, obwohl die materiell rechtliche Steuerbelastung EUR 0,00 entspricht. Insoweit wäre eine Strafbarkeit auch denkbar, wenn der tatsächliche Saldo negativ und dem Staat daher kein Schaden entstanden wäre.

Ein so weitreichendes Abzugsverbot gab es im Bereich der Einkommensteuer nie. In diesem Bereich war schon immer für die Bestimmung des strafrechtlichen Schadens stets der an die Finanzkasse zu entrichtende Betrag im Wesentlichen maßgeblich. Dies hatte im Bereich der Umsatzsteuer in der Praxis stets zur Folge, dass sehr schnell beträchtliche Summen zu berücksichtigen waren. In der jeweiligen Strafverteidigung musste stets vorgetragen werden, dass der Unternehmen niemals einen Vorsatz über die Hinterziehung des ungekürzten Betrages hatte.  

Entscheidung des BGH  

Mit seinem jetzt ergangen Urteil hat der BGH anerkannt, dass die tatbestandliche Handlung, die Umsatzsteuer auf den Ausgangsumsatz nicht zu erklären, die Nichtgeltendmachung des Vorsteueranspruches nach sich zieht und insoweit ein innerer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Eingangs- und dem Ausgangsumsatz besteht. Selbstverständlich müssen dabei die Voraussetzungen des Vorsteuerabzuges – also insbesondere eine ordnungsgemäße Rechnung – zur Geltendmachung des Vorsteuerabzuges vorliegen.

Folgen der Entscheidung

Durch die ergangene Rechtsprechungsänderung wird eine bestehende Gerechtigkeitslücke geschlossen. Die Betrachtung der tatsächlichen Zahllast anstelle der Umsatzsteuer ohne Vorsteuer hat erhebliche Relevanz für die Frage einer Qualifikation als besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung, die Frage der Verjährung, Regelungsfragen im Bereich der Selbstanzeige und natürlich für die Frage der Strafzumessung.