Grundstücksübertragungen auf Stiftungen

- notarielle Beurkundung erforderlich!

Veröffentlicht am: 06.05.2020
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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- notarielle Beurkundung erforderlich!

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Finn R. Dethleff

Soll eine Stiftung noch zu Lebzeiten errichtet werden, besteht nicht selten der Wunsch, bestehendes Immobilienvermögen oder Teile hiervon auf die zukünftige Stiftung zu übertragen. In diesem Zusammenhang stellt sich dann die Frage, ob durch die Verpflichtung zur Übertragung einer Immobilie das gesamte Stiftungsgeschäft einer notariellen Beurkundung bedarf, wie dies bei Immobilientransaktion üblicherweise erforderlich ist.

Das Oberlandesgericht Köln hat in einer Entscheidung vom 05.08.2019 (Az.: 2 Wx 220/19) nun klargestellt, dass ein Stiftungsgeschäft insgesamt notariell beurkundet werden muss, wenn es die Verpflichtung des Stifters zur Übertragung eines Grundstücks auf die Stiftung enthält, nachdem eine Entscheidung des Oberlandesgericht Schleswig (Az.: 9 W 50/95) lange die gegenteilige Meinung stützte, wonach die Schriftform auch bei Stiftungsgeschäften mit Immobilienbezug ausreiche.

Anforderungen an das Stiftungsgeschäft

Bei der Gründung einer Stiftung enthält das enthält den Stifterwillen und legt die Grundlagen der späteren Stiftungsorganisation fest. Die inhaltlichen Anforderungen an das Stiftungsgeschäft unter Lebenden ergeben sich abschließend aus § 81 Abs. 1 S. 2 BGB. Wesentlicher Inhalt des Stiftungsgeschäfts ist der sog. Stiftungsakt. Im Stiftungsakt erklärt der Stifter verbindlich, ein bestimmtes Vermögen auf Dauer zur Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Zwecks zu widmen.

Nach § 81 Abs. 1 S. 1 BGB bedarf das Stiftungsgeschäft unter Lebenden zu seiner Wirksamkeit der Schriftform. Die Stiftungsurkunde muss also vom Stifter eigenhändig unterschrieben werden. Ob die eigenhändige Unterschrift auch ausreicht, wenn der Stifter beabsichtigt, Immobilienvermögen in die Stiftung zu übertragen, war und ist seit langem umstritten.

Sonderfall: Das Stiftungsgeschäft mit Immobilienbezug

Hintergrund der Entscheidung war folgender Sachverhalt: Eine Stifterin hatte sich in dem eigenhändig unterzeichneten Stiftungsgeschäft verpflichtet, der Stiftung Immobilieneigentum zu übertragen. Nach Anerkennung der Stiftung durch die zuständige Behörde wollte die Stifterin ihrer übernommenen Verpflichtung nachkommen und der neu errichteten Stiftung die zugesagten Immobilien übertragen.

Wie bei Immobilienübertragungen üblich, ging die Stifterin zum Notar, ließ die sog. Auflassung – als rechtsverbindliche Zusage, einen neuen Eigentümer im Grundbuch eintragen zu lassen ‑ notariell beurkunden und die Eintragung der Stiftung als neue Eigentümerin der Immobilien wurde beim Grundbuch beantragt. Das Grundbuchamt lehnte den Eintragungsantrag ab und begründete dies mit der fehlenden notariellen Beurkundung des gesamten Stiftungsgeschäfts.

Hintergrund der notariellen Beurkundungspflicht

Das OLG Köln als letztlich mit der Frage betrautes Gericht entschied, dass eine im Stiftungsgeschäft übernommene Verpflichtung zur Einbringung von Grundeigentum der notariellen Beurkundung nach § 311 b Abs. 1 BGB bedarf, weshalb das privatschriftliche Stiftungsgeschäft und die notariell beurkundete Auflassung nicht genügen. Begründet wurde die Entscheidung unter Verweis auf die beim Immobilienkauf anzuwendende Regelung des § 311 b BGB, wonach ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, der notariellen Beurkundung bedarf.

Es sein nämlich allgemein anerkannt, dass § 311 b BGB nach seinem Schutzzweck über den Wortlaut (“Vertrag”) hinaus, entsprechend auf einseitige Rechtsgeschäfte mit dem in der Vorschrift beschriebenen Inhalt anzuwenden sei. Denn im Hinblick auf die Bedeutung von Rechtsgeschäften betreffend die Übertragung von Grundstücken schlechthin tritt die rechtliche Konstruktion der zugrundeliegenden Verpflichtung als einseitiges Rechtsgeschäft oder Vertrag in den Hintergrund.

Die Pflicht zur notariellen Beurkundung von Immobiliengeschäften soll den Inhaber vor unüberlegten Vermögensverlusten schützen. Zudem sollen die Abschluss- und Inhaltsklarheit sowie die Beweis- und Dokumentationskraft des Geschäfts gesichert werden. Diese Zwecke seien auch im Zusammenhang mit Stiftungserrichtungen zu beachten.

Das verwaltungsrechtliche Verfahren der Anerkennungsbehörde entspreche der notariellen Beurkundung nicht, so das OLG Köln. Denn die Anerkennungsbehörde habe lediglich im öffentlichen Interesse die Merkmale des §  80 Abs. 2 Satz 1 BGB zu prüfen, wozu die persönlichen Belange des Stifters selbst nicht gehörten. Diese Belange des das Eigentum an der Immobilie Aufgebenden seien aber gerade auch Grund und Inhalt der notariellen Beratungs- und Belehrungspflicht im Rahmen des § 311b BGB.

Praktische Konsequenzen des Urteils

Das OLG Köln schafft Klarheit zu einer lange umstrittenen – und häufig auftretenden - Frage bei der Errichtung von Stiftungen. Die bisher häufig zur Argumentation herangezogene gegensätzliche Entscheidung des OLG Schleswig dürfte damit obsolet sein. Insbesondere auch deshalb, weil das OLG Schleswig lediglich über die kostenrechtlichen Folgen der Auflassung eines Grundstücks aus einem Stiftungsgeschäft zu entscheiden hatte. Eine bindende Entscheidung des Bundesgerichtshofes steht aber weiter aus.

Zukünftig empfiehlt es sich aufgrund der gegenläufigen Ansichten in der Rechtsprechung, zunächst beim jeweiligen Grundbuchamt zu erfragen, welche Form das Stiftungsgeschäft haben soll, um den Anforderungen an eine Eintragung der Stiftung zu genügen. Im Zweifelsfall sollte das gesamte Stiftungsgeschäft notariell beurkundet werden, wenn der Stifter Immobilienvermögen in die Stiftung einbringen möchte.