Stiftungsrechtsreform ante portas

Was ändert sich für Stifter und Stiftungsorgane?

Veröffentlicht am: 04.12.2020
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
Lesedauer:

Was ändert sich für Stifter und Stiftungsorgane?

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Dr. Michael Demuth

Nachdem Ende September 2020 das BMJ einen Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts“ veröffentlicht hat, ist zeitnah eine umfangreiche Reform des Rechts der Stiftungen zu erwarten. Dazu liegen mittlerweile auch eine Reihe von überwiegend positiven Stellungnahmen vor, unter anderem vom Bundesverband deutscher Stiftung. Neben einer Vereinheitlichung des Stiftungsrechts, welche der Zersplitterung in den Landesstiftungsgesetzen entgegenwirken soll, bringt es eine Reihe von Neuerungen mit sich. Diese werden nachfolgend im Überblick dargestellt.

Grundstockvermögen wird näher geregelt

Der Gesetzesentwurf definiert nun ein Grundstockvermögen der Stiftung, welches aus dem bei Errichtung der Stiftung zur Zweckerfüllung gewidmeten Vermögen (sogenanntes Dotationskapital), nachfolgenden Zustiftungen und später von der Stiftung - im Rahmen des Zulässigen – umgewidmetem Vermögen zusammensetzt. Dieses ist dauerhaft zu erhalten und nur die Erträge daraus stehen für die Verfolgung des Stiftungszwecks zur Verfügung, sofern es sich nicht um eine Verbrauchsstiftung handelt. Insoweit wird die geltende Rechtslage präzisiert und vereinheitlicht. Umstritten ist der Reformvorschlag, wonach Gewinne aus Umschichtungen des Grundstockvermögens zwingend diesen zuzuführen sind. Offen lässt der Gesetzesvorschlag zudem, ob der Vermögenserhalt real, also unter Berücksichtigung der Inflation, oder bloß nominell zu erfolgen hat. Es bleibt abzuwarten, ob dies im Gesetzgebungsverfahren noch angepasst wird.

Verbrauchsstiftungen, bei denen das Grundstockvermögen satzungsgemäß aufgebraucht werden kann, bleiben erlaubt, was der Reformvorschlag nun ebenfalls im BGB näher regelt.

Das sonstige Vermögen ist für die Verfolgung des Stiftungswerks einzusetzen, was aus steuerlichen Gründen grundsätzlich zeitnah zu erfolgen hat.

Neue Haftungsregeln für den Vorstand

Die bisher an das Vereinsrecht angelehnten Haftungsregeln für den Stiftungsvorstand werden neu gefasst. Dabei wird dem Vorstand bei der Verwaltung des Stiftungsvermögens nach den Grundsätzen der sogenannten „Business Judgement Rule“ ein Ermessensspielraum zugestanden, der ihn bei nachträglichen negativen Entwicklungen schützt, wenn er bei der Entscheidungsfindung die gebotene kaufmännische Sorgfalt hat walten lassen. Ferner muss die Stiftung ein Verschulden des Vorstands nachweisen, wenn sie diesen in die Haftung nehmen will.

Satzungsänderung und Stiftungszusammenlegung

Der Gesetzesentwurf sieht nähere Regelungen vor, unter denen die Satzung der Stiftung nachträglich geändert werden kann. Hier schafft der Reformvorschlag gegenüber der bestehenden Rechtslage mehr Flexibilität und bindet die Stiftungsaufsicht insoweit stärker. Auch der Sonderfall der Satzungsänderung bezüglich der Beendigung der Stiftung wird erleichtert. Damit soll es einfacher werden Stiftungen, die keine Zukunft haben, weil das Stiftungsvermögen und die daraus resultierenden Erträge im Verhältnis zum Verwaltungsaufwand keine sinnvolle Zweckverfolgung ermöglichen, aufzulösen.

Diese Zielsetzung wird flankiert durch Regelungen, die es Stiftungen erleichtern sollen, eine Zusammenlegung vorzunehmen, wodurch das Stiftungsvermögen erhöht und der Verwaltungsaufwand reduziert wird.

Schaffung eines Stiftungsregisters

Für mehr Transparenz soll außerdem die Schaffung eines Stiftungsregisters sorgen. In dieses werden Vorstandsmitglieder und besondere Vertreter der Stiftung eingetragen. Wie dem Vereinsregister, soll auch dem Stiftungsregister eine negative Publizität zu kommen. Dies gewährt Vertrauensschutz z. B. dadurch, dass Dritte sich auf dort eingetragene Tatsachen zur Vertretungsmacht verlassen können. In das Stiftungsregister kann jedermann – ohne Nachweis eines berechtigten Interesses – Einblick nehmen. Die bisher vorgeschriebene Eintragung ins Transparenzregister entfällt damit.                                              

Die Reform des Stiftungsrechts dürfte zu einer weiteren Erhöhung der Attraktivität von rechtlich selbstständigen Stiftung führen. Auch wenn die Reform Satzungsänderungen erleichtern soll, sollten bestehende Stiftungen prüfen, ob es insoweit im Vorfeld der Reform Anpassungsbedarf gibt der vor Umsetzung der Reform vorgenommen werden sollte, um dann Bestandsschutz zu genießen.

Nachdem Ende September 2020 das BMJ einen Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts“ veröffentlicht hat, ist zeitnah eine umfangreiche Reform des Rechts der Stiftungen zu erwarten. Dazu liegen mittlerweile auch eine Reihe von überwiegend positiven Stellungnahmen vor, unter anderem vom Bundesverband deutscher Stiftung. Neben einer Vereinheitlichung des Stiftungsrechts, welche der Zersplitterung in den Landesstiftungsgesetzen entgegenwirken soll, bringt es eine Reihe von Neuerungen mit sich. Diese werden nachfolgend im Überblick dargestellt.

Grundstockvermögen wird näher geregelt

Der Gesetzesentwurf definiert nun ein Grundstockvermögen der Stiftung, welches aus dem bei Errichtung der Stiftung zur Zweckerfüllung gewidmeten Vermögen (sog. Dotationskapital), nachfolgenden Zustiftungen und später von der Stiftung - im Rahmen des Zulässigen – umgewidmetem Vermögen zusammensetzt. Dieses ist dauerhaft zu erhalten und nur die Erträge daraus stehen für die Verfolgung des Stiftungszwecks zur Verfügung, sofern es sich nicht um eine Verbrauchsstiftung handelt. Insoweit wird die geltende Rechtslage präzisiert und vereinheitlicht. Umstritten ist der Reformvorschlag, wonach Gewinne aus Umschichtungen des Grundstockvermögens zwingend diesen zuzuführen sind. Offen lässt der Gesetzesvorschlag zudem, ob der Vermögenserhalt real, also unter Berücksichtigung der Inflation, oder bloß nominell zu erfolgen hat. Es bleibt abzuwarten, ob dies im Gesetzgebungsverfahren noch angepasst wird.

Verbrauchsstiftungen, bei denen das Grundstockvermögen satzungsgemäß aufgebraucht werden kann, bleiben erlaubt, was der Reformvorschlag nun ebenfalls im BGB näher regelt.

Das sonstige Vermögen ist für die Verfolgung des Stiftungswerks einzusetzen, was aus steuerlichen Gründen grundsätzlich zeitnah zu erfolgen hat.

Neue Haftungsregeln für den Vorstand

Die bisher an das Vereinsrecht angelehnten Haftungsregeln für den Stiftungsvorstand werden neu gefasst. Dabei wird dem Vorstand bei der Verwaltung des Stiftungsvermögens nach den Grundsätzen der sogenannten „Business Judgement Rule“ ein Ermessensspielraum zugestanden, der ihn bei nachträglichen negativen Entwicklungen schützt, wenn er bei der Entscheidungsfindung die gebotene kaufmännische Sorgfalt hat walten lassen. Ferner muss die Stiftung ein Verschulden des Vorstands nachweisen, wenn sie diesen in die Haftung nehmen will.

Satzungsänderung und Stiftungszusammenlegung

Der Gesetzesentwurf sieht nähere Regelungen vor, unter denen die Satzung der Stiftung nachträglich geändert werden kann. Hier schafft der Reformvorschlag gegenüber der bestehenden Rechtslage mehr Flexibilität und bindet die Stiftungsaufsicht insoweit stärker. Auch der Sonderfall der Satzungsänderung bezüglich der Beendigung der Stiftung wird erleichtert. Damit soll es einfacher werden Stiftungen, die keine Zukunft haben, weil das Stiftungsvermögen und die daraus resultierenden Erträge im Verhältnis zum Verwaltungsaufwand keine sinnvolle Zweckverfolgung ermöglichen, aufzulösen.

Diese Zielsetzung wird flankiert durch Regelungen, die es Stiftungen erleichtern sollen, eine Zusammenlegung vorzunehmen, wodurch das Stiftungsvermögen erhöht und der Verwaltungsaufwand reduziert wird.

Schaffung eines Stiftungsregisters

Für mehr Transparenz soll außerdem die Schaffung eines Stiftungsregisters sorgen. In dieses werden Vorstandsmitglieder und besondere Vertreter der Stiftung eingetragen. Wie dem Vereinsregister, soll auch dem Stiftungsregister eine negative Publizität zu kommen. Dies gewährt Vertrauensschutz z. B. dadurch, dass Dritte sich auf dort eingetragene Tatsachen zur Vertretungsmacht verlassen können. In das Stiftungsregister kann jedermann – ohne Nachweis eines berechtigten Interesses – Einblick nehmen. Die bisher vorgeschriebene Eintragung ins Transparenzregister entfällt damit.                                                

Die Reform des Stiftungsrechts dürfte zu einer weiteren Erhöhung der Attraktivität von rechtlich selbstständigen Stiftung führen. Auch wenn die Reform Satzungsänderungen erleichtern soll, sollten bestehende Stiftungen prüfen, ob es insoweit im Vorfeld der Reform Anpassungsbedarf gibt der vor Umsetzung der Reform vorgenommen werden sollte, um dann Bestandsschutz zu genießen.