Haftung von Geschäftsführern und Vorständen

Insolvenzantragspflicht in Corona-Zeiten

Veröffentlicht am: 03.06.2020
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Insolvenzantragspflicht in Corona-Zeiten

Ein Beitrag von Dr. Jens Nyenhuis, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht in Hamburg

Am 1. März 2020 ist das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) in Kraft getreten ist. Dieses Gesetz sieht unter bestimmten Voraussetzungen übergangsweise, mindestens bis zum 30. September 2020, die Aussetzung von Insolvenzantragspflichten vor. Begünstigt durch die gesetzlichen Neuregelungen werden die Geschäftsleiter haftungsbeschränkter Unternehmensträger und Vorstände von Vereinen und Stiftungen.

In der Folge stellt sich für die betroffenen Organe die Frage, welche Auswirkungen diese Regelungen auf die insolvenzbedingten Haftungsrisiken haben. Gerichtliche Entscheidungen hierzu sind noch nicht ersichtlich. Man wird aber davon auszugehen haben, dass die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht grundsätzlich auch die insolvenzspezifischen Haftungsrisiken für Geschäftsführer und Vorstände zeitweilig entfallen lässt. Dies könnte selbst dann gelten, wenn in dem Übergangszeitraum weitreichende operative Maßnahmen beschlossen werden, die über reine Sanierungsmaßnahmen hinausgehen.

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und Ausnahmen

Das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz hat die gesetzlich in § 15a InsO und § 42 Abs. 2 BGB verankerten Insolvenzantragspflichten außer Kraft gesetzt. Diese Regelungen sehen vor, dass im Falle einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Wochen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzantrages gestellt werden muss.

Adressaten der Insolvenzantragspflicht sind Geschäftsleiter haftungsbeschränkter Unternehmensträger, also besonders GmbH-Geschäftsführer, AG-Vorstände oder auch Stiftungsvorstände

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gilt allerdings nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Dabei wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen, wenn der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig war.

Es bleibt also auch aktuell bei der gesetzlichen Insolvenzantragspflicht, wenn die Unternehmenskrise nicht auf der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie beruht. Ein solches Beruhen dürfte auch mittelbare Einflussnahmen beinhalten, zum Beispiel bei dem Ausfall von Mitarbeitern. Klargestellt ist aber auch, dass die Insolvenzantragspflicht in aller Regel fort gilt, wenn das Unternehmen bereits zum Ende des Vorjahres insolvenzreif war.

Mithilfe dieser gesetzlichen Übergangsregelungen soll verhindert werden, dass strukturell gesunde Unternehmen durch die COVID-19-Pandemie in die Insolvenz gezwungen werden. Sie sollen, auch unter Nutzung der angebotenen staatlichen Unterstützung, ausreichend Zeit haben, eine etwaige Unternehmenskrise zu überwinden.

Ab und bis wann gilt die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht?

Das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz ist zum 1. März 2020 in Kraft getreten und gilt derzeit bis zum 30. September 2020.

Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz ist jedoch berechtigt, die Regelungen zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis höchstens zum 31. März 2021 zu verlängern, wenn dies aufgrund fortbestehender Nachfrage nach verfügbaren öffentlichen Hilfen, andauernder Finanzierungsschwierigkeiten oder sonstiger Umstände geboten erscheint.

Nach derzeitiger Gesetzeslage gelten ab dem 1. Oktober 2020 wieder die gesetzlichen Insolvenzantragsfristen, die dann wieder von neuem anfangen zu laufen. Es dürfte davon auszugehen sein, dass die genannte 3-Wochenfrist, die ohnehin nur in Ausnahmefällen ausgeschöpft werden darf, dann nur in den wenigsten Fällen noch zur Verfügung steht. Sollten die Sanierungsbemühungen bis dahin erfolglos verlaufen sein, sollte unverzüglich Insolvenzantrag gestellt werden.

Damit auch keine Organhaftung?

Die geschäftsführenden Organe sind in der Insolvenz zahlreichen Haftungsrisiken ausgesetzt. Dazu gehören insbesondere die Haftung wegen Insolvenzverschleppung gegenüber den Gläubigern (Insolvenzverschleppung) und die gegenüber der Gesellschaft, dann repräsentiert durch den Insolvenzverwalter, bestehende Haftung für alle Auszahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife (Masseschmälerung).

Die Gläubiger müssen zur Begründung eines Anspruches wegen Insolvenzverschleppung also darlegen und beweisen, dass trotz der Regelungen des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes eine Pflicht zur Insolvenzantragstellung bestand. Dies ergibt sich daraus, dass das Gesetz vom Grundsatz der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ausgeht mit der Folge, dass der Ausnahmefall von den Gläubigern zu beweisen ist.

Die Gläubiger müssen also neben der Insolvenzreife auch darlegen, dass diese Insolvenzreife nicht auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht beziehungsweise keine Aussichten zur Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestehen. Kann das in Anspruch genommene Organ darlegen, dass das Unternehmen per 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig war, dürfte der Nachweis, dass die Insolvenzreife von der COVID-19-Pandemie unabhängig eingetreten ist, kaum zu führen sein.

Das der Haftung wegen Masseschmälerung zugrunde liegende Auszahlungsverbot bei bestehender Insolvenzreife wurde durch das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz formal nicht aufgehoben. Die Befreiung der Geschäftsführer und Vorstände von diesem sehr praxisrelevanten Haftungsrisiko erfolgt nach dem COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz, indem Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen, als subjektiv nicht vorwerfbar eingestuft werden. Dies soll nach dem Gesetzeswortlaut insbesondere solche Zahlungen betreffen, die der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs oder der Umsetzung eines Sanierungskonzepts dienen.

Hinweise für die Praxis

Für die Dauer der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ist davon auszugehen, dass auch die insolvenzbedingten Haftungsrisiken für die Geschäftsführer und Vorstände weitgehend aufgehoben sind.

Es existieren aber Unwägbarkeiten, zumal die betreffenden Organe darzulegen und zu beweisen haben, dass die Auszahlungen während bestehender Insolvenzreife nicht vorwerfbar sind. Hierzu sollten die Sanierungsbemühungen klar erkennbar und gut dokumentiert werden.

Die Geschäftsführer und Organe sollten sich zudem den 30. September 2020 – beziehungsweise den 31. März 2021 im Falle einer Verlängerung der gesetzlichen Übergangsregelungen – aber unbedingt vormerken, weil mit Ablauf dieser Tage per sofort die übliche Insolvenzantragspflicht wieder in Kraft treten wird. Hier wird in vielen Fällen sofortiges Handeln gefragt sein.

Weiterführende Informationen zur Haftung der Organe: