Erbschaftsteuer-Vorteile in der Erbengemeinschaft

Verschiebung von Vermögen im Rahmen der Auseinandersetzung

Veröffentlicht am: 17.06.2021
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
Lesedauer:

Verschiebung von Vermögen im Rahmen der Auseinandersetzung

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Bernfried Rose

Für Erben von Unternehmen oder selbstgenutzten Wohnimmobilien sieht das Erbschaftssteuerrecht weitreichende Begünstigungen vor. Fallen diese Vermögenswerte an eine Erbengemeinschaft und werden im Rahmen der Auseinandersetzung später einzelne Erben verteilt, greift der sogenannte Begünstigungstransfer. Dass eine Erbauseinandersetzung innerhalb von sechs Monaten hierfür keine Voraussetzung ist, entschied das Finanzgericht Düsseldorf (FG Düsseldorf, Urteil vom 21.04.2021 – 4 K 1154/20).

Zwei Brüder erben Betriebsvermögen und Grundeigentum

In dem Fall ging es um die Erbschaft zweier Brüder, die 2015 ihre Eltern zu je ½  beerbt hatten. Das zuständige Finanzamt berücksichtigte bei der Festsetzung der Erbschaftssteuer zunächst Vergünstigungen für den Kommanditanteil des Vaters im Nachlass sowie für eine von einem der Erben weiter bewohnte Wohnung. Diesem wurde vom Bruder im Zuge der Erbauseinandersetzung in 2018 die gesamte Wohnung und der Kommanditanteil übertragen.

Der neue Alleineigentümer des Betriebsvermögens und des Familienheims beantragte daraufhin beim Finanzamt, dass ihm nicht mehr nur die Hälfte der steuerlichen Begünstigungen zugesprochen würden, sondern 100 Prozent.

Finanzamt fordert zeitnahe Erbauseinandersetzung

Das Finanzamt lehnte dies mit der Begründung ab, dass zwischen dem Erbfall und der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft bereits drei Jahre vergangen seien. Ein  Transfer der Begünstigung von einem auf den anderen Erben sei jedoch nur zeitnah, innerhalb von sechs Monaten, möglich.

Der betroffene Erbe legte erfolglos Einspruch gegen den Steuerbescheid ein und klagte daraufhin vor dem Finanzgericht Düsseldorf. Dort folgte man seiner Rechtsauffassung. Das Erbschaftsteuerrecht sehe keine Frist vor, innerhalb derer die Erbauseinandersetzung vorgenommen werden müsse. Daher, so das Gericht, müsse das Finanzamt Erbschaftssteuer neu berechnen und die Steuerbefreiung in vollem Umfang berücksichtigen müsse. Dass  der Bruder die persönlichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung des Familienheims selbst nicht erfüllt habe,  daher nicht in der Wohnung im Nachlass 2005, sei kein Problem.

Der BFH soll für Klarheit sorgen

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da Revision eingelegt wurde und die Sache daher vom Bundesfinanzhof (BFH) entschieden werden soll.  Dies ist grundsätzlich zu begrüßen, da hier ein durchaus praxisrelevanter Bereich des Erbschaftssteuerrechts betroffen ist. Die Erbschaftssteuer bei Immobilien und bei Betriebsvermögen spielt sowohl bei der Gestaltung der Nachfolge als auch bei der Abwicklung von Erbschaften eine ganz wesentliche Rolle in der anwaltlichen Beratungspraxis.