Gestaltungsmöglichkeiten der Unternehmensnachfolge

Unternehmensnachfolger dringend gesucht

Veröffentlicht am: 01.06.2021
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Unternehmensnachfolger dringend gesucht

Ein Beitrag von Dr. Michael Demuth, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht in Hamburg

Eine KfW-Studie sagt voraus, dass bis Ende 2020 mehr als 200.000 kleine und mittlere Unternehmen (KMU) auf eine Übergabe warten. Dabei war das Thema noch nie so hoch auf der Agenda bei Unternehmenslenkern. Das Interesse und die Zahl potenzieller geeigneter Nachfolger nimmt dabei ab.

Vor diesem Hintergrund sind flexible und situationsangemessene Nachfolgegestaltungen gefragt. Nachfolgend ein Überblick über die grundsätzliche Gestaltungsmöglichkeiten bei diesem aus unternehmensrechtlicher, steuerrechtlicher und erb- und familienrechtlicher Sicht eng verwobenen und anspruchsvollen Beratungsthema.

Rechtzeitige Planung ist das A und O

Der Unternehmer hat zunächst zu entscheiden, wann die Unternehmensübergabe erfolgen soll – ob bereits zu Lebzeiten, sodass er den Nachfolger noch begleiten kann oder erst nach seinem Tod. Im Interesse des Unternehmens ist die lebzeitige (und rechtzeitige!) Nachfolge regelmäßig vorzuziehen.

Außerdem muss der Unternehmer festlegen, wer ihm nachfolgen soll. Gibt es im Familienkreis einen geeigneten Nachfolger, oder im Management oder bleibt nur ein Verkauf. Ins Blickfeld gerät auch zunehmend die Übergabe an sogenannte Verantwortungseigentümer, was die nachhaltige Entwicklung des Unternehmens in den Vordergrund rückt.

Aus Sicht des Unternehmens bietet dabei eine lebzeitige Gestaltung durchaus Vorteile. Der Unternehmer kann dem Nachfolger dann noch mit seiner Erfahrung, Kompetenz und seinem Netzwerk zur Seite stehen. Damit daraus keine Bürde für den Nachfolger in Form von übermäßiger Bevormundung wird, ist diese Übergabephase regelmäßig zeitlich zu begrenzen und das Kräfteverhältnis zwischen Übergebendem und Nachfolger fein auszutarieren, was im Wesentlichen Aufgabe des Gesellschaftsrechts ist. Anderseits ist bei lebzeitiger Unternehmensnachfolge die Versorgung des übergebenden Unternehmers sicherzustellen und unter bestimmten Umständen die Nachfolge unter Auflagen zu stellen. Dies kann in erster Linie über das Schenkungs- bzw. Erbrecht geregelt werden, z. B. durch einen Nießbrauchsvorbehalt oder Übertragung gegen Erbringung von Versorgungsleistungen und sonstigen Auflagen. Auch der Nachfolger ist ggf. abzusichern, damit nicht die Angehörigen des Unternehmers die Unternehmensnachfolge etwa torpedieren können, z. B. durch Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen. Dies erfordert eine entsprechende erb- und güterrechtliche Gestaltung.

Wegen der Komplexität und dem langen Vorlauf, der notwendig ist, um die sichere Übertragung des Unternehmens zu gewährleisten, ist die rechtzeitige Planung und Abstimmung mit den wesentlichen Personen jedenfalls von entscheidender Bedeutung.

Unternehmensnachfolge als Gestaltungsherausforderung

Auf der Basis dieser wirtschaftlichen Planungen und Festlegungen hat dann die rechtliche Gestaltung der Unternehmensnachfolge zu erfolgen unter Berücksichtigung insbesondere des Dreigestirns Erbschaftsrecht – Steuerrecht – Gesellschaftsrecht, wobei oft auch familienrechtliche Themen zu berücksichtigen sind. Auf verschiedene, mit der Unternehmensnachfolge verbundene Fragestellungen sind dabei aufeinander abgestimmte Antworten zu finden.

Dies erfordert unter anderem ein enges Zusammenspiel der zu findenden erb- und gesellschaftsrechtlichen Regelungen. So muss der in der letztwilligen Verfügung vorgesehene Nachfolger beispielsweise auch nach den gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen in Betracht kommen, was dann nicht der Fall ist, wenn der Gesellschaftsvertrag mittels einer qualifizierten Nachfolgeregelung lediglich einen bestimmten Erben zulässt, die letztwillige Verfügung aber einen anderen Erben vorsieht. Wegen des grundsätzlichen Vorrangs des Gesellschaftsrechts vor dem Erbrecht scheitert dann die Einsetzung des Nachfolgers in der letztwilligen Verfügung.

Steuerrecht beachten - Erbschaft verschonen

Das Steuerrecht steht von Natur aus in einem Gegensatz zum Erbrecht. Auf seiner Grundlage droht bei entsprechender Vermögensgröße regelmäßig ein Eingriff in den letzten Willen des Erblassers oder den lebzeitigen des Schenkers zugunsten des Fiskus. Wenn das Vermögen dann zu großen Teilen aus illiquiden Gegenständen besteht, kann dies zu erheblichen Problemen führen. Es können dann etwa Notverkäufe, z. B. von Immobilien, notwendig werden, damit die Erben die Erbschaftssteuer bedienen können.

Die Verschonungsregeln für Betriebsvermögen spielen regelmäßig eine entscheidende Rolle bei der Gestaltung der Unternehmensnachfolge. Aber auch im Hinblick auf die Einkommenssteuer können Fallstricke drohen, wenn die Regelungen der letztwilligen Verfügung beispielsweise einen Übergang von Gegenständen aus dem Betriebsvermögen ins Privatvermögen bewirken und dabei stille Reserven aufgedeckt werden, welche zu einer entsprechenden Einkommenssteuerlast bei den Erben führen, für welche möglicherweise wiederrum keine ausreichende Liquidität vorhanden ist.

Diese Beispiele sollen verdeutlichen, welch vielfältige Gefahren drohen und welche Sorgfalt daher auch auf die rechtliche und steuerliche Seite der Unternehmensnachfolge zu verwenden ist, neben der selbstverständlich im Zentrum stehenden wirtschaftlichen Nachfolgegestaltung.

Das Erbrecht bietet dabei eine Fülle von Gestaltungsmöglichkeiten, mit der die angestrebten Ziele, das ist regelmäßig neben der Nachfolgebestimmung die Absicherung der dem Erblasser nahestehenden Personen oder Institutionen, erreicht werden können. Dabei ist grundsätzlich zwischen Fallgestaltungen zu unterscheiden, bei welchen die Unternehmensnachfolge bereits zu Lebzeiten geregelt wird und solchen, bei denen die Regelungen erst auf den Todeszeitpunkt des Unternehmers hin wirksam werden.

Die Stiftung als Instrument der Unternehmensnachfolge

Unter Umständen kann auch die Gründung einer Stiftung der richtige Weg zur Regelung der Unternehmensnachfolge sein. Dies bietet sich insbesondere dann an, wenn die Erben des Unternehmers wirtschaftlich abgesichert werden sollen, aber die Entwicklung des Unternehmens für die Zukunft von Erbenstreitigkeiten oder einer Anteilszersplitterung freigehalten werden soll. Bei großen Unternehmen kann über eine Doppelstiftung nachgedacht werden und wenn die Unternehmensinteressen ganz im Vordergrund stehen ist auch eine Gestaltung durch Überführung in Verantwortungseigentum eine Möglichkeit.

Sofern ein geeigneter Nachfolger nicht zur Verfügung steht, kann auch der Verkauf des Unternehmens oder der Gang an die Börse eine Alternative sein. Auch diese Möglichkeiten bedürfen einer gründlichen und rechtzeitigen Planung und Durchführung, um die Interessen der Mitarbeiter und den geschaffenen Unternehmenswert bestmöglich zu wahren.

Fazit

Bei der Unternehmensnachfolge handelt es sich um ein ebenso wichtiges, wie komplexes Thema handelt. Dieses wird im Zuge der demografischen Entwicklung verbunden mit der Zahl der übergabereifen Unternehmen, welche nach dem 2. Weltkrieg in Deutschland und Europa aufgebaut wurden, noch weiter an Bedeutung gewinnen.

Bei Rose & Partner steht Ihnen ein Team von ausgewiesenen Experten für die Nachfolge zur Verfügung, welches die damit verbundenen Themen bis zur Unternehmensbewertung aus einer Hand abdeckt.