Steueroptimierte Nachfolgeregelungen

Testament, Schenkung, Familienpool & Co.

Wenn es um die Weitergabe von Vermögen innerhalb der Familie geht, gilt es zahlreiche Hürden zu nehmen. Diese sind nicht nur rechtlicher und persönlicher Art, sondern auch das Finanzamt ist ein wichtiger Akteur bei der Vermögensnachfolge.

Veröffentlicht am: 09.03.2020
Qualifikation: Fachanwältin für Steuerrecht und Steuerberaterin in München
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Jede optimierte Nachfolgeregelung fängt damit an, überhaupt ein Testament formwirksam errichtet zu haben. Haben Sie schon einmal überlegt, was passiert, wenn Sie morgen versterben? Der Tod ist nicht planbar, hält sich nicht an Wahrscheinlichkeiten und ist letztendlich unvermeidbar. Selbst unter uns Rechtsanwälten und Steuerberatern haben viele kein Testament, obwohl wir berufsnah am Thema sind. Niemand beschäftigt sich gerne mit dem eigenen Versterben.

Der ungeregelte Todesfall sollte aber nicht nur aus Steuergründen vermieden werden. Dazu folgendes Beispiel: Sie sind verheiratet und haben zwei minderjährige Kinder, es ist kein Testament vorhanden und Sie versterben unerwartet. Plötzlich findet sich Ihre Ehefrau mit den Kindern in einer Erbengemeinschaft wieder. Vermögensveräußerungen - zum Beispiel der Verkauf des Familienheims - werden dadurch erheblich erschwert. Mit Volljährigkeit können die Kinder frei über das Vermögen verfügen. Wollen Sie das?

Freibeträge nutzen

Wenn überhaupt ein Testament vorhanden ist, ist dies also schon einmal ein guter Anfang. Im zweiten Schritt können dann Überlegungen angestellt werden, wie die Nachfolgeregelung steueroptimal umgesetzt werden kann, um die steuerliche Belastung so niedrig wie möglich zu halten. Um die Chancen der Steuerplanung zu nutzen, braucht es in der Regel eine vorausschauende Planung.

Die steueroptimierte Nachfolgeregelung stellt insbesondere darauf ab, dass die Freibeträge für die Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer mehrfach genutzt werden können. Alle zehn Jahre kann Vermögen durch Schenkung oder Erbschaft an den Ehegatten/Lebenspartner in Höhe von € 500.000,00 (bei Tod wird ein zusätzlicher Freibetrag von € 256.000,00 gewährt) übertragen werden. Kinder können in Höhe von € 400.000,00 je Elternteil steuerfrei erben oder Schenkungen erhalten und Enkel – von noch lebenden Kindern – in Höhe von € 200.000,00.

Steuerfalle „Berliner Testament“

Die häufigste Form des Testaments ist das sogenannte „Berliner Testament“. Dieses ist ebenso häufig steuerlich nachteilig, nämlich dann, wenn das Vermögen den erbschaftsteuerlichen Freibetrag unter Ehegatten übersteigt. Dieses ist für gewöhnlich wie folgt formuliert: „Wir setzen uns gegenseitig als Alleinerben ein, Schlusserben werden unsere Kinder zu gleichen Teilen“. Das Berliner Testament ist nachteilig, weil die erbschaftsteuerlichen Freibeträge für die Kinder im ersten Erbfall nicht ausgenutzt werden und der Vermögensanfall beim Ehegatten besonders hoch ist.

Zu beachten ist dabei, dass eine selbstgenutzte Immobilie zwar grundsätzlich steuerfrei an den Ehegatten übertragen werden kann, aber bei Übergang durch Tod die Steuerbefreiung nachträglich wegfällt, wenn die Immobilie nicht zehn weitere Jahre genutzt wird. Oft will oder muss sich der überlebende Ehegatte aber räumlich verändern. Es sollte daher im ersten Schritt einmal aufgestellt werden, welche Steuerlast die Erben vermutlich einmal treffen wird. Dabei kann durchaus auch berücksichtigt werden, dass das Vermögen vielleicht absehbar noch steigen wird (z. B. durch eigene Erbschaften).

Im zweiten Schritt kann dann ein steueroptimiertes Testament verfasst und über die lebzeitige Übertragung von Vermögen zur Steueroptimierung nachgedacht werden. Sollen die steuerlichen Freibeträge mehrfach ausgenutzt werden, so darf nicht zu spät mit den Übertragungen in die nächste Generation angefangen werden. Der Freibetrag für Schenkungen oder Erbschaften wird alle 10 Jahre gewährt, d. h. alle Erwerbe innerhalb des 10-Jahreszeitraums werden zusammengefasst. Gleichzeitig erfolgen solche Schenkungen häufig deshalb nicht, da nicht gewünscht ist, dass die Kinder in einem frühen Stadion an eigenes Einkommen durch übertragenes Vermögen ohne irgendeine Gegenleistung gelangen.

Absicherung der Generation der Schenker

Weiterhin sollte sichergestellt werden, dass das übertragene Vermögen nicht „verjubelt“ wird und zu guter Letzt sollte der Schenker auch abgesichert sein, falls er finanziell in Schwierigkeiten gerät. Dazu gehören zum Beispiel Widerrufsrechte, die es ermöglichen, eine Schenkung rückgängig zu machen. Eine gute Lösung für eine steueroptimale Übertragung zu Lebzeiten ist aus unserer Sicht die vermögensverwaltende Familiengesellschaft. (auch Familienpool genannt). Gerade vermietete Immobilien, aber auch Aktien/Fondsdepots bieten sich für eine Übertragung auf die nachfolgende Generation an.

Statt einer Übertragung der Immobilie oder des Aktiendepots selbst wird dieses zunächst in eine Gesellschaft eingebracht und dann ein Anteil an der Gesellschaft verschenkt. Der Schenker kann dadurch als Geschäftsführer der Gesellschaft die Kontrolle über das Vermögen behalten, während erbschaftsteuerlich das Vermögen bereits übertragen worden ist. Gleichzeitig erfolgt in der Regel die Schenkung unter sog. Nießbrauchvorbehalt. Damit stehen alle Erträge (also zum Beispiel die Mieterträge) dem Schenker zu. Dieser hat diese auch weiterhin zu versteuern. Zukünftige Wertzuwächse stehen allerdings bereits den Beschenkten zu.

Nießbrauch & Schenkungsteuer

Der Nießbrauch wirkt sich ebenfalls auf die Schenkungsteuer aus. Dieser wird bei der Berechnung des übertragenden Vermögens abgezogen. Der Substanzwert des übertragenden Vermögens kann daher den Freibetrag wesentlich überschreiten. Je jünger der Schenker ist, desto höher ist der abziehbare Nießbrauchwert.

Dazu folgendes Beispiel: Ein norddeutscher Zahnarzt – verheiratet und zwei volljährige Kinder - hat eine eigene Praxis, ein selbstbewohntes Einfamilienhaus, ein in 1999 erworbenes Mehrfamilienhaus und diverses anderes Vermögen, unter anderem ein Depot. Das Mehrfamilienhaus hat einen geschätzten Wert von € 2,0 Mio. Der Mietertrag nach nicht umlagefähigen Kosten beträgt € 80.000,00 im Jahr. Die Praxis und das selbstbewohnte Einfamilienhaus sollen im eigenen Vermögen verbleiben. Das Depot soll aus psychologischen Gründen nicht übertragen werden. Der Schenker hat sein 60. Lebensjahr vollendet. Nach den amtlichen Sterbetafeln hat er noch eine durchschnittliche Lebenserwartung von 21,52 Jahren. Der Wert des Nießbrauchs im Beispiel beträgt: € 1.022.320,00. Damit kann die Immobilie weitestgehend steuerfrei auf die beiden Kinder übertragen werden. Alleine der Abzug des Nießbrauchwerts kann daher zu einer Steuerersparnis beim Tod des Schenkers von rund € 190.000,00 führen!

Vermögen gleichmäßig verteilen

Im oben genannten Beispiel würde im Rahmen der Beratung auch geprüft werden, wie das Vermögen unter den Ehegatten bislang verteilt ist. Oft wird dabei deutlich, dass in der Familie das Vermögen unter den Ehegatten sehr ungleichmäßig verteilt ist. Hierbei kommt es auf die zivilrechtliche Eigentümerstellung an, auch wenn das Vermögen als gemeinsames Vermögen angesehen wird. Eine solche ungleiche Verteilung macht schon aus Gründen der Risikoverteilung oft keinen Sinn (Stichwort: asset protection) und ist für die steueroptimierte Vermögensnachfolge nachteilhaft.

Im Rahmen der Gestaltung kann durch eine sog. Güterstandsschaukel oder Familienheimschaukel für eine steuerneutrale Verteilung des Vermögens unter den Ehegatten gesorgt werden. Damit kann von beiden Ehegatten jeweils der Freibetrag für Übertragungen ausgenutzt werden.

Fazit: Durch eine langfristige und vorausschauende Planung der familiären Vermögensnachfolge lassen sich erhebliche Steuern sparen. Auch kann durch eine gute Planung und Regelung – wertvernichtender - Streit zwischen den Familienmitgliedern vermieden werden, ein selbst aus Sicht des Steueranwalts fast noch wichtigerer Aspekt der sorgfältigen Regelung der Vermögensplanung.