Briefkastenwerbung & Postwurfsendung

Unzumutbare Belästigung durch Briefkastenwerbung

Die Zulässigkeit der Briefkastenwerbung mittels Postwurfsendungen ist ein klassisches Problemfeld im Werberecht. Jeder kennt sie aus dem eigenen Briefkasten: belästigende Werbebriefe. Die unaufgeforderte Briefkastenwerbung kann wettbewerbsrechtlich als „unzumutbare Belästigung“ zu beurteilen sein, wenn erkennbar ist, dass der angesprochene Verbraucher diese Werbung nicht wünscht.  Werbetreibende sollten sich an die Spielregeln halten, um unlautere belästigende Briefwerbung zu vermeiden.

Anwaltliche Leistungen bei unerlaubter Briefkastenwerbung

  1.  Beratung und Prüfung, ob wettbewerbswidrige Briefkastenwerbung vorliegt.
  2.  Anfertigung schriftlicher Stellungnahme für Werbetreibende zu Anforderungen rechtmäßiger Werbung.
  3.  Außergerichtliche wettbewerbsrechtliche Abmahnung bei unlauterer Werbung durch Briefsendungen.
  4.  Gerichtliche Vertretung per einstweiliger Verfügung oder Klage im Wettbewerbsstreit

Briefkastenwerbung grundsätzlich erlaubt

Grundsätzlich ist Briefkastenwerbung – hierunter fallen auch Anzeigenblätter und Zeitungsbeilagen –zulässig und zunächst nicht als verbotene Werbung zu qualifizieren. Der Grund hierfür ist, dass die Individualsphäre des angeschriebenen Werbeadressaten nur in geringem Ausmaß beeinträchtigt scheint, sodass der freien gewerblichen Entfaltung des werbetreibenden der Vorzug eingeräumt werden kann.

Aber Vorsicht: die Zulässigkeit der Werbung gilt nur, solange der Umworbene nicht zum Ausdruck gebracht hat, dass er eine solche postalische Werbemaßnahme ausdrücklich nicht wünscht.

"Bitte keine Werbung" - die Wirkung von Sperrvermerken

Jedem sind diesbezüglich die Sperrvermerke von den heimischen Briefkästen bekannt, auf denen etwa steht „Bitte keine Werbung einwerfen“. Hierdurch gibt der Empfänger  zu erkennen, dass er gerade keine Postwurfsendungen wünscht. Der Unternehmer muss sich das Nichtbeachten des Sperrvermerks durch den Postboten oder Verteiler der Werbung  zurechnen lassen. Damit läuft der Werbetreibende in die Gefahr, dass er sich wettbewerbswidrig verhält und dadurch eine Abmahnung riskiert.

Ausnahme: Post und Anzeigenblätter mit redaktionellem Inhalt

Ausgenommen vom Sperrvermerk sind Anzeigenblätter oder Zeitschriften, die neben der an sich unerwünschten Werbung einen inhaltlichen redaktionellen Teil aufweisen. Obwohl dies quasi eine Umgehung des Sperrvermerks darstellt, wäre dies nur wettbewerbswidrig, wenn der Werbeadressat dem entsprechenden Verlag ausdrücklich konkret widersprochen hat. Auch ein deutlicher Aufkleber auf dem Briefkasten mit Namensnennung der Anzeigenblätter und Zeitschriften, welche Werbeprospekte enthalten, nicht erhalten zu wollen, ist vom Werbetreibenden zu beachten.

Schutz und Abwehrmöglichkeiten bei unerwünschter Briefwerbung

Werbetreibende Unternehmen haben es nicht einfach, in der Praxis zu gewährleisten, ausschließlich rechtmäßige Werbung zuzustellen. Die Postverteilungsunternehmen müssen vertraglich zur Beachtung und Einhaltung von Sperrvermerken und Werbeverboten verpflichtet werden, sodass im Falle des Verstoßes Vertragsstrafen fällig werden oder der Vertrag sogar gekündigt werden kann.

Sofern ein Wettbewerbsverstoß im Einzelfall vorliegt, kann der von der rechtswidrigen Werbung Betroffene sowohl das Postverteilungsunternehmen wettbewerbsrechtlich abmahnen und zur sofortigen Unterlassung der belästigenden Briefwerbung nebst Kostentragung der Abmahnkosten auffordern. Er kann zudem auch das werbungtreibende Unternehmen als „Störer“ selbst, welches die unerbetene Werbung ursprünglich veranlasst hat, angehen.

In jedem Fall müssen Sie keinen überfüllten Briefkasten aufgrund belästigender Werbebriefe akzeptieren. Wir klären für Sie mit unseren im Wettbewerbsrecht spezialisierten Anwälten die Anspruchssituation und sorgen für Ihren werbefreien Briefkasten.

Checkliste für Reaktion auf belästigende Briefkastenwerbung

1.         Zulässigkeit der Briefkastenwerbung?

2.         Vorhandener Sperrvermerk auf Briefkasten?

3.         Sperrvermerk auch ausgeweitet auf Anzeigenblätter mit redaktionellem Inhalt vorhanden?

4.         Wahl der richtigen Abwehrstrategie gegen Postzustellungsunternehmen und/oder werbendes Unternehmen.

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