Bußgeld, Strafen und Schadensersatz im Kartellrecht

Konsequenzen von Kartellabsprachen für Unternehmen und die Geschäftsführung

Unternehmen, die gegen Verstöße gegen das Kartellverbot begehen, müssen mit empfindlichen Sanktionen rechnen. Das Bundeskartellamt verhängt Bußgelder, geschädigte Wettbewerber fordern Schadensersatz und den Verantwortlichen im Unternehmen droht eine persönliche Strafverfolgung.

Als Kanzlei für Kartellrecht und Wettbewerbsrecht betreuen wir Unternehmen und Manager in allen rechtlichen Fragestellungen rund um Kartellverstöße.

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Überblick über die Sanktionen im Kartellrecht

Kartellabsprachen haben verschiedene Konsequenzen für die betroffenen Unternehmen und ihre handelnden Personen:

  1. Bußgelder des Bundeskartellamtes
  2. Geld- und Freiheitsstrafen für Straftaten
  3. Schadensersatz für kartellgeschädigte Unternehmen

Bußgelder des Bundeskartellamts

Verstöße gegen kartellrechtliche Verbote kann das Bundeskartellamt gemäß § 81 GWB als Ordnungswidrigkeit verfolgen.  Nach Durchführung eines entsprechenden Verfahrens erfolgt die Verfahrensbeendigung der Kartellbehörde durch einen Einstellungsbescheid, eine Verwarnung oder durch Erlass eines Bußgeldbescheids.  Von den Sanktionen des Kartellamts bei Kartellverstößen betroffen sind nicht nur Unternehmen, sondern es haften auch natürliche Personen, wie zum Beispiel Manager, Geschäftsführer oder Vorstände. Ihnen kann gemäß § 9 OWiG ein selbstständiger Kartellverstoß durch aktives Tun vorgeworfen werden. Ebenso können Sie jedoch auch ein Bußgeld ausgesprochen erhalten, wenn Sie die Begehung des Kartellverstoßes durch geeignete Aufsichts- und Compliance- Maßnahmen hätten verhindern können.

Gegen natürliche Personen kann das Bundeskartellamt Geldbußen bis zu EUR 1 Mio verhängen. Gegenüber Unternehmen kann die Geldbuße hingegen bis zu 10 % des jeweiligen im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes betragen, wobei die Schwere und Dauer des Kartellverstoßes bei der Bemessung des Bußgeldes zu berücksichtigen sind. In der Praxis werden oftmals „einvernehmliche Verfahrensbeendigungen“ oder „Settlements“ mit dem Kartellamt herbeigeführt.

Nach Umsetzung der 9. GWB-Novelle  wird es dem Bundeskartellamt und den Zivilgerichten ermöglicht, neben dem Unternehmen, das den Kartellverstoß unmittelbar selbst begangen hat, auch gegen weitere Konzernunternehmen, die mittelbar oder unmittelbar einen bestimmenden Einfluss auf das Unternehmen ausgeübt haben, Geldbußen festzusetzen.  Dies stellt eine erhebliche Haftungsausweitung zu den  bisherigen Regelungen dar, welche jedoch vom Gesetzgeber bezweckt war, um einen Gleichklang mit der entsprechenden Rechtsprechung zum EU-Kartellrecht im Rahmen einer „Konzernhaftung“ zu erreichen.

Erweitert besteht nunmehr auch die kartellrechtliche Rechtsnachfolgehaftung. Neben der Konzernmutter haften künftig auch alle Rechtsnachfolger sowie wirtschaftliche Nachfolger des Rechtsverletzers bußgeldrechtlich gemäß § 81 Abs. 3b, 3c GWB. Wird zum Beispiel im Rahmen eines Asset Deals die Unternehmenssubstanz des Rechtsverletzers auf einen neuen Rechtsträger übertragen, tritt dieser dann in die bußgeldrechtliche Haftung ein.

Möglichkeiten der Reduzierung oder gar des Erlasses einer Geldbuße bestehen mittels der sogenannten „Kronzeugenregelung“ oder „Bonusregeln“. Sofern Kartellbeteiligte quasi im Rahmen einer Selbstanzeige die Kartellbehörde als Erste über einen begangenen Kartellverstoß informieren und darüber hinaus weiter Informationen und Nachweise liefert, die zu einer vollständigen Beurteilung durch das Kartellamt führen, kann sogar ein vollständiger Erlass der Geldbuße erreicht werden. Sofern anzunehmen ist, dass auch Unternehmen oder Kartellbeteiligte eine entsprechende Anzeige beim Kartellamt vornehmen wollen oder bereits haben, gilt es, möglichst schnell einen Marker beim Kartellamt zu setzen, durch den ein bestimmter Rang (je nach zeitlichem Anzeigeneingang beim Kartellamt) gewahrt werden kann und durch den Marker mit einem Bonusantrag zumindest eine Ermäßigung der Geldbuße (wenn auch kein vollständiger Erlass) erreicht werden kann.

Strafbarkeit von Verstößen gegen das Kartellverbot

Ein Verstoß gegen das Kartellverbot stellt für sich gesehen zunächst keine Straftat dar. Bei einem Kartellverstoß können jedoch leicht Tatbestände erfüllt werden, die zu einer persönlichen Strafbarkeit führen. So macht sich beispielsweise gemäß § 298 StGB wegen Submissionsbetruges strafbar, wer bei einer Ausschreibung ein Angebot abgibt, das auf einer rechtswidrigen Absprache beruht. Von dieser Vorschrift sind nicht nur öffentliche Vergabeverfahren erfasst, sondern unter Umständen auch private Ausschreibungen.

Schadensersatz wegen Kartellverstoßes

Kartellrechtsverstöße können nicht nur durch das Bundeskartellamt mit einem Bußgeld sanktioniert werden. Es besteht zudem die Möglichkeit, dass Schadensersatzklagen von Kartellgeschädigten vor dem Zivilgericht eingereicht werden. Unternehmen, die durch einen Kartellverstoß einen bestimmten Schaden erlitten haben, können mithilfe einer solchen Schadensersatzklage ihren Schaden gerichtlich geltend machen.

Solche Schadensersatzklagen von Kartellgeschädigten, bedeuten in der Praxis

ein erhebliches Kostenrisiko für die Kartellanten, welches sogar noch schwerer wiegt, als ein potentielles Bußgeld durch das Kartellamt

Den entsprechenden Schadensersatzanspruch kann gemäß § 33 GWB grundsätzlich „jedermann“ geltend machen, dem ein Schaden durch eine kartellrechtswidrige Verhaltensweise eines oder mehrerer Unternehmen entstanden ist.

Neben dem Abnehmer des Produktes, welcher die Waren oder Dienstleistungen unmittelbar vom Kartellverletzer selbst erhalten hat, steht auch dem sogenannten mittelbaren Abnehmer ein Schadensersatzanspruch gegen den oder die Kartellanten zu.

Beispielsweise kann der Käufer von Produkten, der diese indirekt über einen Großhändler von einem beteiligten Kartellverletzer bezieht, Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn die Produkte zu einem überteuerten Preis an ihn weiterverkauft wurden. Denkbar wäre in dieser Konstellation, dass der Kartellant dem Schadensersatzanspruch des Großhändlers wiederum entgegenhalten könnte, dass er die schädigende erfolgte Preiserhöhung selbst an seine Kunden weitergegeben hat und ihm insoweit kein Schaden entstanden ist (sogennantes „passing-on defense“).

Unter Umständen können auch sogenannte Kartellaußenseiter, also Käufer von Produkten, die nicht direkt oder indirekt Produkte von den Kartellanten bezogen haben, Schadenersatz geltend machen auch, sofern sie selbst Kunden von dritten Unternehmen sind, die auf demselben Markt wie die Kartellanten tätig sind.

Kunden solcher Kartellaußenseiter können wiederum überhöhte Preisen erhalten haben, wenn ihre Verkäufer als Kartellaußenseiter als Folge des Kartells ihre Preise auch erhöht haben (sogenanntes „umbrella pricing“).                             

Der von einem Kartellverstoß Geschädigte kann hierbei nach seiner Wahl jeden Kartellverletzer in Anspruch nehmen und muss sich nicht an das Unternehmen halten, von dem es die schädigen Produkte bezogen hat.Zwischen den Kartellanten besteht ein Gesamtschuldnerausgleich, sodass das Unternehmen, welches letztlich dem Anspruchsteller Schadensersatz leistet, von den anderen entsprechenden Ausgleich fordern kann.

Die Schwierigkeit bei der Geltendmachung von kartellrechtlichen Schadensersatzansprüchen liegt oftmals darin, die exakte Höhe des entstandenen Schadens zu berechnen. Ausgangspunkt bei der Schadensberechnung ist der Schaden als Differenz zwischen dem tatsächlichen Marktpreis für ein bestimmtes Produkt nach festgestellter Kartellverletzung und dem hypothetischen Marktpreis des betroffenen Produktes ohne den festgestellten Kartellverstoß. Die Zivilgerichte können die konkrete Schadenshöhe unter bestimmten Voraussetzungen schätzen.

Der Geschädigte kann im Kartellprozess oftmals eine vorangegangene Bußgeldentscheidung des Kartellamts nutzen, die für das deutsche Zivilgericht bindend ist. Auf diese Weise hat er eine erhebliche Beweiserleichterung. Zudem kann der Kläger unter bestimmten Voraussetzungen weitere Vorteile dadurch erhalten, dass er Zugang zu den Beweismitteln und den Informationen und Akten des vorangegangenen behördlichen Verfahrens erlangt.

Schutz vor Kartellverstößen

Insgesamt wird anhand der aufgezeigten erheblichen Sanktionsrisiken für Unternehmen bei Kartellverstößen deutlich, dass diese umfassende Möglichkeiten des Schutzes im Vorfeld von Kartellverstößen ergreifen. Die Einführung von Kartellrechts-Compliance-Programmen ist daher unbedingt zu empfehlen, wodurch  Unternehmensmitarbeiter in allen kartellrechtsrelevanten sensibilisiert werden sollen.

Sie tragen sie auch dazu bei, bereits begangene Kartellverstöße aufzudecken. Dies ermöglicht dem betroffenen Unternehmen, möglichst schnell über die Stellung eines Bonusantrages oder eines Markers beim Bundeskartellamt zu entscheiden, um einen

Erlass oder eine erhebliche Reduzierung des Bußgelds zu erreichen. Ebenso verringert sich durch eine frühzeitige Beendigung des Kartellverstoßes die Dauer der Verletzungshandlung und damit die Höhe einer etwaigen Geldbuße sowie von etwaigen Schadensersatzansprüchen.

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