Doppelbesteuerungsabkommen & Erbschaftsteuer

Vermeidung einer steuerlichen Mehrfachbelastung bei internationalen Erbschaften

Bei grenzüberschreitenden Erbfällen, das heißt, wenn ein ausländischer Erblasser oder Erbe involviert ist oder ausländisches Vermögen zum Nachlass gehört, wird nicht selten das Erbschaftsteuerrecht verschiedener Staaten eingreifen mit dem unangenehmen Effekt, dass der Erwerber gegebenenfalls gleich mehrfach Steuern auf sein Erbe zu zahlen hat. Dabei ist die Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer nach deutschem Recht nur eingeschränkt möglich, wenn überhaupt.

Aus diesem Grund hat die Bundesrepublik Deutschland mit verschiedenen Staaten ein sogenanntes Doppelbesteuerungsabkommen im Bereich des Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht abgeschlossen, um eine Doppelbesteuerung der Steuerpflichtigen zu vermeiden. Derzeit bestehen Doppelbesteuerungsabkommen mit:

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